Praxisführung/Marketing/Strategie
Praxenzusammenschluss von Ärzten oder Zahnärzten
Freiberufler haben im Steuerrecht einige Erleichterungen. So sind Sie auch bei hohen Umsätzen nicht verpflichtet, eine (kostenintensive) Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu erstellen, eine Gewinnermittlung nach Bestandvergleich (sog. Bilanz) aufzustellen und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Diese Vorteile können beim Zusammenschluss mehrerer Freiberufler aber leicht in Gefahr geraten.
Insbesondere bei Nebentätigkeiten, wie dem Verkauf von Hilfsmitteln oder anderen Produkten, aber auch bereits durch die Beschäftigung vieler fachlich qualifizierter Mitarbeiter, riskieren Personengesellschaften schnell vom Finanzamt als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden.
Daher empfehlen wir unseren Mandanten, u.a. lediglich Praxen(Kosten)gemeinschaften zu bilden. Dabei bleibt jeder Freiberufler rechtlich selbständig. Durch die gemeinsame Nutzung von Räumen, Personal und dem gemeinsamen Auftreten gegenüber den Patienten verbleiben jedoch die Vorteile einer Gemeinschaft.
Auf der anderen Seite werden rechtlich einzelne Freiberufler aber nicht nach der sog. Abfärbetheorie in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig, weil nichtheilberufliche Nebentätigkeiten nicht gleich eine vollständig geänderte Einstufung auslösen. Werden wenige qualifizierte Kräfte eingestellt, geht das Finanzamt bei einem einzelnen Freiberufler eher davon aus, dass dieser lenkend und beherrschend tätig ist. Im Verkaufsfall lassen sich die steuerlichen Vergünstigungen einfacher nutzen und zu guter Letzt: Im Urlaubsfall können sich die Ärzte bzw. Zahnärzte gegenseitig vertreten, was auch in Bezug auf die Abrechnungen interessant sein kann.
Planen Sie ein Zusammenschluss? Lassen Sie sich von uns dazu beraten.



