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Praxisführung/Marketing/Strategie

IGeL: Was Vertragsärzte beim Abrechnen wissen sollten

Schlagwörter: IGeL, Abrechnung, Behandlungsvertrag, IGeL-Leistung, Vorsorge, Früherkennung, EBM, GKV, Krankenkasse, Privatliquidation

Wünscht der Patient IGeL-Leistungen, muss er diesen Wunsch vor Beginn der Behandlung schriftlich dokumentieren. Der Vertragsarzt ist im eigenen Interesse gut beraten, auf einer solchen schriftlichen Erklärung zu bestehen.

In der hausärztlichen Versorgung kann meist sicher abgeklärt werden, ob es tatsächlich um eine IGeL-Leistung geht. Als Faustregel gilt: Nur Leistungen des EBM sind GKV-Leistungen, sofern sie bezogen auf den Einzelfall medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Der EBM lässt dabei im Gegensatz zur GOÄ keine Analogberechnung zu. Allerdings sind auch alle nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen des Anhangs 1 zum EBM GKV-Leistungen und damit grundsätzlich keine IGeL.

„Klassische“ IGeL-Leistungen für Hausarztpraxen sind zum Beispiel reisemedizinische Beratung, Raucherentwöhnung sowie Leistungen, welche über die Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen des EBM ohne entsprechenden kurativen Anlass hinausgehen, etwa zusätzliche Labor- oder Ultraschallleistungen, oder wenn der Patient eine Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen möchte außerhalb der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Anspruchsberechtigung. Das wären beispielsweise ein Gesundheits-Check-up vor dem 36. Lebensalter oder eine jährliche Gesundheitsuntersuchung, aber auch Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, für die es keine Richtlinie gibt.

A&W-Tipp
Sie sollten den Patienten grundsätzlich nur solche IGeL anbieten, die Sie für sinnvoll erachten. Vereinbaren Sie vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag. Um gegebenenfalls Ärger zu vermeiden, kann sich der Patient in Zweifelsfällen von seiner Krankenkasse eine schriftliche Auskunft einholen.

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