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Expertenbeirat in der Rubrik Betriebswirtschaft/
Praxisbewertung

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    Oliver Frielingsdorf

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Betriebswirtschaft/Praxisbewertung

Übernahme einer Einzelpraxis in ein medizinisches Versorgungszentrum

Schlagwörter: MVZ, Medizinisches Versorgungszentrum, Übernahme, Einzelpraxis, Praxiskauf, Praxisveräußerung, Vermögensgegenstand, Kaufpreis, Zulassung, Privatvermögen, Übernahmevertrag, Kaufvertrag, Betriebsüberlassung

Beispielsfall: Einzelarzt A will seine Praxis an ein MVZ veräußern. A wird dann als angestellter Arzt im MVZ tätig. Er verzichtet nach § 103 Abs. 4a SGB V auf seine Zulassung, um im MVZ angestellt zu werden. Dann hat der zuständige Zulassungsausschuss auch die Anstellung des A im MVZ zu genehmigen. Bei dem erwerbenden MVZ handelt es sich um ein ärztliches MVZ, bestehend aus zwei Fachärzten B und C. A überträgt an das MVZ sowohl die Praxis als auch den immateriellen Praxiswert und alles medizinische und sonstige Gerät der Praxis.

Die Parteien können in der Regel für die einzelnen Vermögensgegenstände separate Kaufpreise oder einen Gesamtkaufpreis vereinbaren. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Vermögensgegenstände ist für das MVZ als Erwerber relevant und in gewissen Grenzen gestaltbar, um steuerliches Abschreibungspotenzial günstig zu verteilen. Der Kaufpreis für die beweglichen Wirtschaftsgüter wird auf ihre durchschnittliche Nutzungsdauer verteilt. Dagegen wird der Kaufpreis für das immaterielle Praxisvermögen Goodwill / Patientenstamm) über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben.

Im Praxisübernahmevertrag muss der Übergangszeitpunkt, speziell hinsichtlich Besitz, Nutzen und Lasten bei der übergehenden Einzelpraxis, festgelegt werden. Damit wird ein fester Stichtag benannt. Außerdem wird klargestellt, wann der Erwerber die Praxis, auch steuerlich, übernimmt. Bis zum Übergabestichtag führt der veräußernde Einzelarzt seine Praxis weiter. Im Übernahmevertrag sollte weiterhin festgelegt werden, dass alle bis zum Stichpunkt entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten dem Veräußerer zustehen und nicht auf den Erwerber übergehen. Gleiches gilt für die Verträge der Einzelpraxis. Zunächst sollte in einem ersten Schritt festgestellt werden, welche Verträge in der Einzelpraxis überhaupt bestehen. In einem zweiten Schritt muss dann vertraglich festgehalten werden, in welche Verträge das MVZ eintritt und welche Verträge von dem Veräußerer zu kündigen sind. Das erwerbende MVZ sollte sich dahingehend absichern, dass es in Verträge, die von dem Veräußerer nicht offengelegt werden, auch nicht eintritt.

Weiterhin ist festzulegen, wie mit den Mieträumen der Praxis verfahren werden soll und wer einen etwaigen Leerstand nach Kündigung wirtschaftlich übernimmt. Vielleicht ist eine Nebenbetriebsstätte denkbar. Selbiges gilt für das Personal des veräußernden Arztes. Dieses geht in der Regel kraft Betriebsübergang auf das MVZ über. Dafür muss der Übernahmevertrag alle Mitarbeiter der Praxis aufführen, um für die Vertragsparteien Klarheit zu schaffen, um welche Mitarbeiter es sich handelt.

Ein wichtiger Grund für das MVZ, die Facharztpraxis zu übernehmen, ist neben dem Erhalt der Zulassung des veräußernden Vertragsarztes, die Aussicht auf einen Zuwachs im Patientenstamm. Jedoch kann der Erwerber die Patientenkartei des Veräußerers nicht ohne Weiteres übernehmen. Hier ist nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“ zu verfahren. Danach nimmt der Erwerber zwar die Festplatte bzw. Patientenakte des jeweiligen Patienten in Verwahrung, darf diese Daten aber nur nutzen, wenn die Patienten durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie damit einverstanden sind, dass der Erwerber ihre Daten erhält. Dies geschieht in der Praxis dann, wenn die Patienten sich zur Behandlung in das MVZ begeben. Die Daten der Patienten, die sich nicht konkludent mit der Übernahme der Patientenkartei durch das MVZ einverstanden erklären, werden getrennt von den anderen Patientendaten in einem verschlossenen Aktenschrank verwahrt. Nur wenn ein Patient doch sein Einverständnis mit der Durchführung der Behandlung erklärt, darf sich das MVZ Zugang zu diesen Daten verschaffen.

Schließlich sollte die Verpflichtung des Veräußerers vertraglich aufgenommen werden, auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugunsten der Anstellung im MVZ nach § 103 Abs. 4a SGB V zu verzichten. Die Verzichtserklärung kann im schlimmsten Fall sogar eingeklagt werden. Das Gerichtsurteil ersetzt dann die fehlende Erklärung.

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