Betriebswirtschaft/Praxisbewertung
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Arzt- und Betriebsstättennummern eröffnen neue Prüfungsmöglichkeiten
Seit dem 1. Juli 2008 gehören die Betriebsstättennummer (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) zum Alltag des Abrechnungs- und Dokumentationsprozesses. Die neuen Kennzeichnungen versetzen die KVen nun in die Lage, für jede EBM-Ziffer den Leistungsort und den Leistungserbringer zu ermitteln. Es braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch Eingang in die Überwachungs- und Prüfungsaktivitäten der KVen finden werden. Grund genug, um die sich daraus ergebenden Gefahren und Konsequenzen einmal näher zu beleuchten.
Konsequenzen der LANR für Gemeinschaftspraxen
Bislang war es den KVen kaum möglich, in Gemeinschaftspraxen den arztindividuellen Umfang der Leistungserbringung zu ermitteln, denn in der Regel wurden sämtliche Leistungen ohne näheren Arztbezug über die einheitliche Abrechnungsnummer abgerechnet. In Zukunft lässt sich über die LANR der Arbeitsumfang arztbezogen ermitteln. Damit kann die KV Plausibilitätsprüfungen auch bei Vertragsärzten in fachgruppengleichen Gemeinschaftspraxen durchführen. Fällt dann ein Praxispartner auf, weil er nach den in der Anlage 3 zum EBM enthaltenen Prüfzeiten an mehr als zwei Tagen im Quartal mehr als 12 Stunden oder im Quartal mehr als 780 Stunden gearbeitet hat, droht ein Prüfverfahren und im Ergebnis eine Honorarkürzung. Diese Honorarkürzung – und darin liegt erhebliches Konfliktpotenzial – wird dann die Gemeinschaftspraxis als Ganzes treffen – also auch die im Zeitprofil nicht auffälligen Praxispartner.
Mit Hilfe der lebenslangen Arztnummer lässt sich des Weiteren kontrollieren, ob der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag erfüllt. § 17 Abs. 1a des Bundesmantelvertrages der Primärkassen bzw. § 13 Abs. 1a des Bundesmantelvertrages der Ersatzkassen sehen vor, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss. Stellt sich heraus, dass diese Vorgabe dauerhaft nicht erfüllt wird, könnte die KV beim Zulassungsausschuss die hälftige oder gar vollständige Entziehung der Zulassung beantragen.
Zweigpraxen und überörtliche Gemeinschaften
Vertragsärzte, die inzwischen Zweigpraxen nach Maßgabe des neuen Rechts eröffnet haben (sogenannte „Tätigkeit an weiteren Orten“, vgl. § 24 Ärzte-ZV), können mit Hilfe der Betriebsstättennummer und der Nebenbetriebsstättennummer daraufhin kontrolliert werden, ob – wie von den Bundesmantelverträgen gefordert – die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Wer also dauerhaft mehr Zeit in der Zweigpraxis als am eigentlichen Praxisstandort verbringt, muss mit Schwierigkeiten rechnen.
Dasselbe gilt für Berufsausübungsgemeinschaften mit örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Den Praxispartnern ist zwar gestattet, ohne weitere Genehmigung auch an dem anderen Praxissitz tätig zu werden. Allerdings ist auch hier darauf zu achten, dass die Tätigkeit dort nur in den vorgenannten zeitlichen Grenzen ausgeübt wird.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der lebenslangen Arztnummer auch die arztbezogene Zuordnung von qualitätsgesicherten Leistungen möglich wird. Hier bestand in der Regel aber auch schon vor Einführung der LANR eine Kennzeichnungspflicht, wenn nicht alle Gemeinschaftspraxispartner zur Abrechnung befugt waren.
Neues Konfliktpotenzial für Gemeinschaftspraxen
Aber auch ohne Zutun der KV dürfte die arztbezogene Kennzeichnungspflicht für manche Überraschung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sorgen. Wo bislang die Gewinnverteilung nach Köpfen erfolgte, wird in Zukunft Quartal für Quartal offensichtlich werden, ob diese Gewinnverteilung dem wirklichen Arbeitseinsatz entspricht. Stellt sich heraus, dass die Leistungsmenge eines Praxispartners deutlich hinter den Leistungsmengen der anderen Partner zurückbleibt, hilft häufig nur eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsregeln – ein Unterfangen, das je nach vertraglich vereinbarten Mehrheitsverhältnissen nicht immer leicht umzusetzen sein dürfte.
Fazit
Vor dem Hintergrund der neuen Arzt- und Betriebsstättennummern sollte peinlich genau auf die Einhaltung der bundesmantelvertraglichen Vorgaben über den zeitlichen Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit geachten werden. Wer die diesbezüglichen Regelungen auf die leichte Schulter nimmt, dem drohen langwierige und unangenehme Prüfungsverfahren, die mit Honorarrückforderungen enden können. In diesem Zusammenhang wird es auch nichts nützen, darauf hinzuweisen, dass die Leistungen ja erbracht wurden. Das Bundessozialgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht nur auf eine medizinisch fachgerechte Leistungserbringung, sondern auch auf die Einhaltung der formalen Vorgaben des vertragsärztlichen Abrechnungssystems ankommt.
Seit dem 1. Juli 2008 gehören die „lebenslange Arztnummer“ (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) zum Alltag des Abrechnungs- und Dokumentationsprozesses. Die neuen Kennzeichnungen versetzen die KVen nun in die Lage, für jede EBM-Ziffer den Leistungsort und den Leistungserbringer zu ermitteln. Es braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch Eingang in die Überwachungs- und Prüfungsaktivitäten der KVen finden werden. Grund genug, um die sich daraus ergebenden Gefahren und Konsequenzen einmal näher zu beleuchten.




