Betriebswirtschaft/Praxisbewertung
Ärzteberatung: Privathonorare, Praxisausfallversicherung und Steuerzahlungen per Einzugsermächtigung
Der Beitrag greift steuerliche Zweifelsfälle im Zusammenhang mit dem Zuflusszeitpunkt bei Privathonoraren, dem Leistungsumfang einer Praxisausfallversicherung und der Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer per Einzugsermächtigung auf.
1. Privathonorare von Verrechnungsstellen (Zuflusszeitpunkt)
Grundsätzlich gilt, dass Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der PVS zugeflossen sind und dass diese die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes vereinnahmt (H 11 EStH „Arzthonorar“; OFD Frankfurt 3.3.04, S 2226 A - 86 - St II 2.06).
Anders sieht dies in den Fällen aus, in denen eine PVS Gelder auszahlt, die weder durch vorhandene Bestände auf dem Mitgliedskonto des Arztes noch durch eingereichte Patientenrechnungen gedeckt sind. Es ist dann zu unterscheiden zwischen Darlehen und Vorschüssen auf spätere Honorareinnahmen. Für die Annahme eines - steuerlich unbeachtlichen - Darlehens der PVS an Ärzte bedarf es eines Darlehensvertrages, der konkrete Angaben zur Darlehenshöhe, zur Tilgung des Darlehens, zu dessen Verzinsung und zur Sicherheitengestellung enthält. Werden Zahlungen der PVS an die Praxis nicht ausdrücklich aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt, so sind die Zahlungen als Vorschüsse auf künftige Honorare anzusehen. Die Zahlungen sind im Zeitpunkt des Abrufes durch den Arzt als zugeflossen anzusehen, da sie im Vorgriff auf künftige Einnahmen gezahlt wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung des Patienten an die PVS (FG Niedersachsen 15.10.08, 3 K 345/07; BFH 2.2.09, VIII B 206/08).
2. Steuerliche Behandlung einer Praxisausfallversicherung
Eine Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen privatem Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden, stellen insoweit grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar (BFH 18.8.09, X R 21/07).
Auch bei einer fehlerhaften Behandlung durch die Geltendmachung der Prämien als Betriebsausgaben kann eine Praxisausfallversicherung nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Eine private Versicherung, deren steuerrechtliche Qualifikation gerade aus der Verneinung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs folgt, ist, wie eine allgemeine Krankenversicherung, nicht geeignet, den Betrieb zu fördern. Selbst wenn also in der Vergangenheit die Prämien vom Finanzamt unbeanstandet als Betriebsausgaben die steuerlichen Einkünfte gemindert haben, sind die Versicherungsleistungen zum Ausgleich der fortlaufenden Kosten seines Betriebes steuerfreie Einnahmen. Soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, werden die geleisteten Versicherungsprämien, die zu Unrecht als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind, dann aber sicherlich korrigiert werden müssen.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
3. USt-VZ und LSt-Zahlungen per Einzugsermächtigung
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar (BFH 1.8.07, XI R 48/05, BStBl II 08, 282).
Hierzu nimmt die OFD Rheinland (29.6.09, S 2142 - 2009/0003 - St 142) wie folgt Stellung: Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben abzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags (vgl. BFH 6.3.97, IV R 47/95, BStBl II 97, 509).
Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen (BFH 24.9.85, IX R 2/80, BStBl II 86, 284, m.w.N.). Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (BFH 8.11.68, BStBl II 69, 76). Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund vertritt die OFD die Rechtsauffassung, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i. S. des § 11 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen. Gleiches dürfte ebenfalls für die Lohnsteuer-zahlungen gelten.
(Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Ausgabe 3/2010])


