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Betriebswirtschaft/Praxisbewertung

Aktuelle Fallbeispiele: UK-Teilprothese mit fünf Teleskopkronen

Teleskopkronen als Verbindungselemente herausnehmbarer Prothesen erfreuen sich in Deutschland nach wie vor großer Beliebtheit. Das wird auch aus den Festzuschuss-Richtlinien deutlich, in denen diese Art der Verankerung von Zahnersatz die einzige ist, die unter bestimmten Umständen der Regelversorgung zuzurechnen ist. Wie man diese Versorgung korrekt abrechnet, wenn Teleskopkronen nicht nur an Eckzähnen bei nachfolgenden Seitenzahnlücken verwendet werden, ist Thema dieses Fallbeispiels. Wie immer sind Leistungen, die einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, mit einem * gekennzeichnet.  
 
Beispiel
Datum  
Behandlung  
Bema
GOZ/GOÄ
16.1.  
58-jähriger Patient erscheint in der Praxis und bittet um Erneuerung der UK-Teilprothese  
Eingehende Untersuchung:  
f
k
b
b
k
k
b
b
k
f
18
17
16
15
14
13
12
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48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
f
f
f
k
f
c
f
f
f
f
c
k
f
f
k
f
Zahnstein vorhanden  
Fehlende UK-Zähne sind durch eine insuffiziente Teilprothese ersetzt, vorhandene Kronen sind erneuerungsbedürftig  
0 1
001
17, 27, UK-Zähne: Entfernung des Zahnsteins  
Zst
7 x 405
Vitalitätsprüfung der UK-Zähne: 43 negativ, alle anderen positiv  
ViPr
007
Orthopantomogramm: Übersichtsaufnahme, ZE  
Ä 935 d
Ä 5004
43: Rö-Einzelaufnahme: randständige Wurzelfüllung, ap. o. B.  
Rö 2
Ä 5000
Kurze Aufklärung des Patienten über den Befund (4 Minuten)  
Ä 1
OK-, UK-Alginatabformung für Planungsmodelle  
7 b
006
18.1.  
Beratung über geplante Behandlung (20 Minuten): Abnahme der Kronen 34, 37, 45; Schraubenaufbau 43; UK-Modellguss­pro­these mit Teleskopkronen auf den Restzähnen, davon 33, 34, 43, 45 vestibulär verblendet  
Ä 1
Ä 3
17, 27, UK-Zähne: Kontrolle und Politur nach Belagsentfernung  
7 x 406
Erstellen eines Heil- und Kostenplanes  
003
1.2.  
UK-Alginatabformung zur Provisorienherstellung  
Leitungsanästhesie beidseitig  
2 x L 1
2 x 010
34, 37, 43, 45: buccale Infiltrationsanästhesie  
4 x 009
34, 37, 45: Abnahme der Kronen  
3 x EKr
3 x 229
43: Entfernung der alten Wurzelfüllung  
43: Einsetzen eines Schraubenaufbaus  
18 a
219
43: Umkleidung des koronalen Schraubenanteils mit Komposit  
F 2
218
1.2.  
33: dreiflächige Aufbaufüllung  
F 2
209
 
37, 34, 33, 43, 45: Präparation für Teleskopkronen  
 
UK-Korrekturabformung mit individualisiertem Konfektionslöffel  
98 a
517
 
OK-Alginatabformung  
005
 
37, 34, 33, 43, 45: Einsetzen provisorischer Kronen  
5 x 19
5 x 227
8.2.  
37, 34, 33, 43, 45: Abnahme der provisorischen Kronen  
37, 34, 33, 43, 45: Einprobe der Innenteleskope  
UK-Fixationsabformung mit individuellem Löffel  
98 a
517
37, 34, 33, 43, 45: Wiedereinsetzen der provisorischen Kronen  
5 x 24 c
12.2.  
Relationsbestimmung mit Bissschablonen  
20.2.  
37, 34, 33, 43, 45: Abnahme der provisorischen Kronen  
Wachseinprobe  
37, 34, 45: Wiedereinsetzen der provisorischen Kronen  
3 x 24 c
33, 43: Einsetzen neu angefertigter provisorischer Kronen  
2 x 19
2 x 227
27.2.  
37, 34, 33, 43, 45: Abnahme der provisorischen Kronen  
37, 34, 33, 43, 45: Einzementieren der Innenteleskope  
5 x 504*
5 x 504
Eingliederung der UK-Modellgussprothese  
5 x 508*
96 c, 98 g
5 x 508
521, 4 x 507
Erläuterungen zur Tabelle
16. Januar: Neben einer Panorama-Übersichtsaufnahme sind Einzelaufnahmen speziell interessierender Zähne durchaus abrechenbar. In der Kassenabrechnung ist lediglich der gleichzeitige Ansatz der Bema-Nr. Ä 925 d (Status) vertraglich ausgeschlossen.  
 
Eine kurze Beratung nach der Nr. Ä 1 kann neben einer anderen Leistung nur bei Privatpatienten abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass dies in einem Behandlungsfall, also im Zeitraum eines Monats, nur einmal möglich ist. Als alleinige Leistung ist eine Beratung dagegen sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung jederzeit berechnungsfähig.  
 
Die Abformung für Planungsmodelle beider Kiefer berechnet man nach GOZ – unabhängig von der damit verbundenen Absicht – unter der Nr. 006. Dagegen gibt es in der Abrechnung nach Bema zwei Positionen: die Nrn. 7 a und 7 b. Da Nr. 7 a kieferorthopädischen Planungsmodellen vorbehalten ist, kommt für Modelle, die der Beurteilung der Situation zum Zweck der Zahnersatzplanung dienen, nur Nr. 7 b in Betracht.  
 
18. Januar: Da in der Kassenabrechnung weder die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung noch die Ausstellung eines Heil- und Kostenplanes eine abrechnungsfähige Maßnahme darstellt, ist die Beratung hier alleinige Leistung und demzufolge unter der Nr. Ä 1 abrechenbar. In der Privat-abrechnung löst eine längere Beratung ab 10 Minuten Dauer den Ansatz der im Vergleich zur Nr. Ä 1 fast doppelt so hoch bewerteten Nr. Ä 3 aus.  
 
Diese kann beliebig oft und nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 (Az: 3 O 266/98) auch neben jeder GOZ-Nummer abgerechnet werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der zweite und jeder weitere Ansatz innerhalb eines Behandlungsfalls einer Begründung bedarf.  
 
Die Kontrolle und Politur nach der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge ist eine reine Privatleistung. Logischerweise erfordert sie die vorhergehende Belagsentfernung, kann also nur für Zähne angesetzt werden, für die in einer früheren Sitzung (!) die GOZ-Nr. 405 abgerechnet wurde.  
 
Bei der geplanten Kombinations-Prothese handelt es sich in Bezug auf einen Kassenpatienten um eine gleichartige Versorgung. Grundsätzlich ändern Verbindungselemente wie Teleskopkronen oder Geschiebe an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen, bei der die Regelversorgung Klammern vorsieht, die Art der Versorgung. Aus dem herausnehmbaren Zahnersatz wird dadurch ein Kombinations-Zahnersatz, der als andersartige Versorgung gilt und komplett nach der GOZ abgerechnet werden müsste. Dies gilt jedoch nicht, wenn sämtliche Ankerzähne Befunde nach Nr. 1.1 aufweisen, also allesamt überkronungsbedürftig sind.  
 
Befund- und Behandlungsplan des Kassen-HKP sehen wie folgt aus:  
 
B
f
k
b
b
k
k
b
b  
k  
f  
18
17
16
15
14
13
12
11
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22
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26  
27  
28  
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36  
37  
38  
B
ew
ew
ew
kw
ew
ww
ew
ew
ew
ew
ww
kw
ew
ew  
kw  
f  
R
E
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KVH
E
E  
KH  
 
TP
E
E
E
TV
E
TV
E
E
E
E
TV
TV
E
E  
T  
 
Folgende Bema- und GOZ-Nummern sind in Teil 1 und 2 einzutragen:  
 
5 x Bema-Nr. 19 (provisorische Kronen)  
1 x Bema-Nr. 96 c (Teilprothese bei mehr als acht zu ersetzenden Zähnen)  
2 x Bema-Nr. 98 a (Abformung mit individuellem Löffel, hier zweimal erforderlich)  
1 x Bema-Nr. 98 g (partielle Metallbasis)  
5 x GOZ-Nr. 504 (Teleskopkrone)  
5 x GOZ-Nr. 508 (Verbindungselement)  
 
An Festzuschüssen fallen an:  
 
1 x 3.1 (Regelversorgung: Modellgussprothese)  
5 x 1.1 (Regelversorgung: Einzelkrone)  
3 x 1.3 (Regelversorgung: vestibuläre Verblendung im vertraglichen Bereich)  
1. Februar: Eine buccale Infiltrationsanästhesie ist beim Kassenpatienten neben einer Leitungsanästhesie nur abrechenbar, wenn sie in Ausnahmefällen der Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe dient. Das ist im Zusammenhang mit der Präparation für eine Krone sicher nicht der Fall. Dagegen gibt es in der Privatabrechnung keine solchen Einschränkungen.  
 
Während beim Privatpatienten die GOZ-Nr. 219 sowohl das Einsetzen eines gegossenen Stiftaufbaus als auch eines konfektionierten Schraubenaufbaus umfasst, sind diese Leistungen in der Kassenabrechnung auf zwei Bema-Nummern aufgeteilt: Die Nr. 18 a rechnet man für den Schrauben-, die Nr. 18 b für den gegossenen Stiftaufbau ab. Neben diesen Positionen kann für die Umkleidung des koronalen Schraubenanteils noch die GOZ-Nr. 218 bzw. die Bema-Position F 2 angesetzt werden. In der Kassenabrechnung führt das zu der bemerkenswerten Situation, dass die Kombination aus 18 a und F 2 um neun Punkte höher bewertet ist als die Nr. 18 b. Die Aufbereitung des abgefüllten Kanals zur Aufnahme eines Aufbaus ist in dessen Leistungsumfang enthalten und daher nicht gesondert berechenbar.  
 
Eine mehr als einflächige Aufbaufüllung ist nach Bema – unabhängig von der Anzahl der Flächen – unter der Nr. 13 b (F 2) abzurechnen. Es handelt sich hier um Vertragsleistung, da die Aufbaufüllung auch bei der Regelversorgung erforderlich wäre. Dagegen ist in der Privatabrechnung nach GOZ zu unterscheiden, in Verbindung mit welcher Art von Krone die Aufbaufüllung gelegt wird, da die einschränkende Bestimmung zu den GOZ-Nrn. 220 bis 222, wonach daneben keine „normalen“ Füllungspositionen abrechenbar sind, nicht für die Nrn. 500 bis 504 gilt.  
 
Eine Abformung mit individuellem Kunststoff- oder individualisiertem Konfektionslöffel wird unter der Bema-Nr. 98 a bzw. der GOZ-Nr. 517 abgerechnet. Deren mehrfacher Ansatz im Zuge einer umfangreichen ZE-Versorgung ist in der Privatabrechnung jederzeit, in der Kassenabrechnung nur im Zusammenhang mit einer Kombinationsversorgung zulässig.  
 
8. Februar: Das Abnehmen und Wiederbefestigen von provisorischen Kronen ist nur bei einem Kassenpatienten abrechenbar, und zwar unter der Bema-Nr. 24 c, die je Krone höchstens dreimal angesetzt werden kann.  
 
20. Februar: Auch für die maximale Berechnung der Erneuerung einer provisorischen Krone gibt es bei Kassenpatienten eine Obergrenze: Diese ist nur einmal ansatzfähig, so dass je Krone insgesamt höchstens zweimal eine Gebührennummer für ein Provisorium abgerechnet werden kann. Eine solche Einschränkung existiert in der Privatabrechnung nicht: Hier kann jede neu angefertigte provisorische Krone auch berechnet werden.  
 
27. Februar: Die bei Kassenpatienten ansatzfähigen Ziffern wurden schon erwähnt. Bei Privatpatienten löst die vorliegende Kombinationsversorgung (mit Ausnahme der Provisorien und individuellen Abformungen) den Ansatz folgender GOZ-Ziffern aus: 5 x 504 (Teleskopkrone), 5 x 508 (Verbindungselement), 521 (Modellgussprothese), 4 x 507 (Prothesensättel).  

Beitrag aus AAZ-03-2007

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