Betriebswirtschaft/Praxisbewertung
Mustervertrag: Auseinandersetzungsvereinbarung einer Berufsausübungsgemeinschaft
Dieser Beitrag erläutert ausgewählte Regelungen einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Formulierungen nur um einen Mustertext handelt, der an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist.
1. Präambel
Die Präambel fasst die Vorgeschichte der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammen. Eine BAG, die aus zwei Einzelpraxen entstanden ist, trennt sich nach Kündigung eines der Gesellschafter. Beide Gesellschafter werden im Anschluss wieder in ihren ursprünglichen Einzelpraxen tätig sein. Die Vorbemerkung nimmt Bezug auf eine Regelung des Gesellschaftsvertrages, in der statuiert ist, dass der die Praxis weiterführende Vertragspartner verpflichtet ist, den Ausgeschiedenen von jeglicher Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen. Mit der Auseinandersetzungsvereinbarung sollen nunmehr alle damit nicht abgegoltenen Ansprüche der Gesellschafter geklärt werden.
Hätte der Gesellschafter, der die außerordentliche Kündigung seines Mitgesellschafters für unzulässig hält, kein Interesse an einer schnellen und einvernehmlichen Lösung gehabt, wäre auch eine Feststellungsklage beim Zivilgericht möglich gewesen. In dieser hätte beantragt werden müssen, dass festgestellt werden soll, dass die Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.
Weigert sich dieser Gesellschafter, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft mitzuwirken, könnte der kündigende Gesellschafter bei Gericht eine Leistungsklage erheben, gerichtet auf den Akt der Mitwirkung, da ein entsprechend titulierter Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Musterformulierung
Präambel
Die mit Wirkung zum __.__.20__ gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb der Berufsausübungsgemeinschaft (bis zum 31.12.06: Gemeinschaftspraxis) ____________ Dr. ____________ /Dr. ____________, ____________[Anschrift], ____________[Ort] wird mit Wirkung zum __.__.20__ beendet. Die Parteien werden ab __.__.20__ jeweils wieder in vertrags- und privatärztlichen Einzelpraxen an verschiedenen Standorten in ____________[Ort] tätig sein. Herr Dr. ____________ verbleibt in den Räumen ____________[Anschrift].
Die Berufsausübungsgemeinschaft Dr. ____________ /Dr. ____________ wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten des Herrn Dr. ____________ vom __.__.20__ außerordentlich zum __.__.20__, hilfsweise zum __.__.20__ ordentlich gekündigt. Herr Dr. ____________ hält die Kündigung mangels eines wichtigen Grundes für unzulässig.
Die Parteien haben am __.__.20__ mit ____________, ____________[Name, Anschrift, Ort], als Vermieterin einen Mietvertrag über die Räume im Anwesen ____________[Anschrift] geschlossen. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von ___ Jahren und ist vorher nicht kündbar. Die Mietfläche beträgt ____ m2. Die Grundmiete beträgt _________ EUR pro Monat. Die monatliche Vorauszahlung für sämtliche Betriebskosten beträgt _________ EUR.
Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 19 die Regelung, dass der „die Praxis weiterführende Vertragspartner“ verpflichtet ist, den Ausgeschiedenen von jeglicher Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten, die dieser als Gesellschafter gemeinsam mit ihm eingegangen ist, freizustellen. Die Parteien werden möglicherweise über diese Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag streiten, soweit es die Inanspruchnahme aus dem o.g. Mietvertrag betrifft.
Trotz der nicht anerkannten Kündigung sowie des möglichen Streits über die Freistellungsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag streben die Parteien insgesamt eine einvernehmliche und pragmatische Lösung an, um jeweils zum __.__.20__ wieder in Einzelpraxen tätig sein zu können. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
2. Regelungsgegenstand
§ 1 regelt, dass die BAG sich nach Beendigung in eine Auseinandersetzungsvereinbarung wandelt, bis die Auseinandersetzung beendet ist.
Musterformulierung
§ 1 Auseinandersetzung
(1) Die Berufsausübungsgemeinschaft Dr. ____________ /Dr. ____________ wird zum __.__.20__, 24.00 Uhr beendet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb der Berufsausübungsgemeinschaft Dr. ____________ /Dr. ____________ wird zum __.__.20__, 0.00 Uhr zu einer Auseinandersetzungsgesellschaft, die nur noch solange besteht, bis die Auseinandersetzung insgesamt beendet ist.
(2) In Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft und insbesondere der Werte der jeweiligen Vermögensgegenstände einigen sich die Vertragsparteien auf diese Auseinandersetzungsvereinbarung.
(3) Diese Auseinandersetzungsvereinbarung regelt im Folgenden die gegenseitigen Ansprüche der Parteien bei der Beendigung der Gesellschaft.
Zweck der Gesellschaft ist nunmehr die Auflösung, die an die Stelle des vereinbarten Zweckes, in diesem Fall der gemeinsamen vertrags- und privatärztlichen Berufsausübung, tritt. Bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bleibt die Gesellschaft jedoch als BGB-Gesellschaft (GbR) erhalten. Die Rechtsverhältnisse der ursprünglichen Gesellschaft werden zunächst fortgesetzt, ebenso bleiben die Rechtszuordnungen vorerst erhalten.
Ist im Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelung getroffen worden, erfolgt die Auseinandersetzung, indem die Geschäftsführung geklärt wird. Weiterhin sind die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen. Wäre dies noch nicht möglich oder würde sich deren Erfüllung streitig darstellen, müsste für die Erfüllung das zur Berichtigung der Schulden Erforderliche gemäß § 733 BGB zurückgelegt werden. Sodann wären die Einlagen zurückzuerstatten und die zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben (§ 732 BGB). Schließlich würde nach § 734 BGB der verbleibende Überschuss verteilt werden.
Aus § 735 BGB ergibt sich eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, falls das Gesellschaftsvermögen für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht ausreicht. Diese Pflicht tritt neben die ohnehin weiterbestehende Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft. Sind die Verbindlichkeiten erfüllt und das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt, ist die Gesellschaft schließlich beendet. Für eventuelle Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Gesellschaft haften die Gesellschafter nur noch persönlich.
3. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
In § 2 des Vertrages wird auf zwei Anlagen Bezug genommen, in denen alle Vermögensgegenstände unter den bisherigen Gesellschaftern aufgeteilt werden. Außerdem wird der Kaufpreis für die Vermögensgegenstände festgelegt, was Bedeutung für die steuerliche Behandlung und die Abschreibungsmöglichkeiten hat.
Musterformulierung
§ 2 Vermögensgegenstände
(1) Die Vermögensgegenstände, die Herr Dr. ____________ in seiner Einzelpraxis weiter benutzen will, sind in Anlage 1 aufgeführt. Die Vermögensgegenstände, die Herr Dr. ____________ in seiner Einzelpraxis weiter benutzen will, sind in Anlage 2 aufgeführt.
(2) Beide Parteien sind sich einig, dass die in der Anlage 1 aufgeführten Vermögensgegenstände jeweils ins Alleineigentum von Herrn Dr. ____________ und die in Anlage 2 aufgeführten Vermögensgegenstände jeweils ins Alleineigentum von Herrn Dr. ____________ übergehen. Herr Dr. ____________ zahlt hierfür an Herrn Dr. ____________ einen Betrag in Höhe von ____________ EUR. Die Parteien sind sich ferner einig, dass immaterielle Vermögensgegenstände aufgrund der kurzen Dauer der Gesellschaft nicht vorhanden sind und daher nicht zum Ansatz kommen.
(3) Der Betrag von ____________ EUR ist am __.__.20__ zur Zahlung fällig. Der Betrag wird weder verzinst noch hat Herr Dr. ____________ Sicherheiten zu leisten.
§ 3 ist notwendig, um den Übergang der Verbindlichkeiten der BAG auf die beiden neu entstehenden Einzelpraxen zu regeln. Beide Praxen übernehmen die Verträge, die schon ursprünglich auf sie abgeschlossen wurden. Dafür ist die Zustimmung der Vertragspartner erforderlich. Die Pflicht zur Freistellung des anderen Gesellschafters bei fehlender Zustimmung des Vertragspartners ist unerlässlich, um den Veräußerer davor zu schützen, von seinen bisherigen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden. Grundsätzlich bleiben trotz Ausscheiden aus der Gesellschaft für den Ausgeschiedenen die Verbindlichkeiten bestehen. Diese Nachhaftung besteht für die Dauer von fünf Jahren, gemäß § 160 Abs. 1 HGB auch für die BGB-Gesellschaft. Um diese Nachhaftung wenigstens zu minimieren, bedarf es im Innenverhältnis einer entsprechenden Freistellungsregelung.
Musterformulierung
§ 3 Verbindlichkeiten
(1) Soweit die Gesellschaft in bestehende und laufende Verträge der vormaligen beiden Einzelpraxen (Leasing-, Wartung- und sonstige Schuldverhältnisse) eingetreten (siehe Gesellschaftsvertrag § 4 Abs. 1) oder durch weitere Verträge verpflichtet worden ist, werden diese Verträge jeweils von der Einzelpraxis wieder übernommen, mit der sie ursprünglich abgeschlossen wurden. Die jeweilige Zustimmung der Vertragspartner ist einzuholen. Ist die Einholung der Zustimmung nicht möglich, so sind die Vertragspartner jeweils verpflichtet, den anderen insoweit von den vertraglichen Verbindlichkeiten freizustellen, als wäre eine Vertragsübernahme durch die jeweilige Einzelpraxis erfolgt.
(2) Sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen nicht bzw. werden von den Einzelpraxen nicht übernommen.
4. Personal
In § 4 wird davon ausgegangen, dass jeder Gesellschafter sein ursprünglich in die Gesellschaft eingebrachtes Personal übernimmt. Sollte ein Mitarbeiter der Übernahme widersprechen, betreffen die Folgen nur den ursprünglichen Arbeitgeber (Betreiber der Einzelpraxis). Der Widerspruch eines Mitarbeiters gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber (BAG) bestehen bleibt. Da diese BAG aber beendet wird, riskiert der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Um Unruhe unter den Mitarbeitern und negative Publicity bei den Patienten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter gemeinsam frühzeitig zu informieren. So kann auch Sorgen über den Verlust des Arbeitsplatzes begegnet werden.
Musterformulierung
§ 4 Personal
(1) Wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (§ 19 Abs. 2), übernimmt jede Vertragspartei das vormalige, in der jeweiligen Einzelpraxis tätige Personal zum __.__.20__. Sämtliche Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen gehen auf die jeweiligen Einzelpraxen als neuen Arbeitgeber zum __.__.20__ über.
(2) Herr Dr. ____________ wird die Auszubildende übernehmen.
(3) Können die Vertragsparteien nach Ziff. 1 das Personal nicht oder nicht zum __.__.20__ in die jeweiligen Einzelpraxen übernehmen, weil die Mitarbeiter z.B. dem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB widersprechen, so verpflichten sich die Vertragsparteien einander so zu stellen als wäre die Übernahme des Personals zum __.__.20__ erfolgt.
(4) Die Vertragsparteien werden die Mitarbeiter in einer gemeinsamen Erklärung über die beabsichtigte Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft und die Übernahme des Personals in die beiden Einzelpraxen unterrichten.
5. Praxisräumlichkeiten
§ 5 geht davon aus, dass einer der Gesellschafter den Mietvertrag der BAG teilweise übernimmt und die Räumlichkeiten in Teilen für seine Einzelpraxis weiter nutzt. Die übrigen Räumlichkeiten können vom anderen Gesellschafter genutzt werden. Außerdem wird aufgeteilt, in welcher Höhe die Parteien den Mietzins in Zukunft zu tragen haben. Diese Regelung ist Verhandlungssache und kann zwischen den Parteien ebenso anders gehandhabt werden.
Musterformulierung
§ 5 Nutzung der Räumlichkeiten
(1) Herr Dr. ____________ nutzt das ____________Stockwerk in dem Gebäude ____________ [Anschrift] in ____________ [Ort] weiterhin ab dem __.__.20__ für seine Einzelpraxis im Einvernehmen mit dem Vermieter ____________ nur für einen Teil der ursprünglich von der Gesellschaft angemieteten Fläche. Die von Herrn Dr. ____________ ab __.__.20__ für die Einzelpraxis benötigten Räume ergeben sich aus Anlage 3. Die von Herrn Dr. ____________ nicht belegten Räume gemäß Anlage 3 darf Herr Dr. ____________ über den weiteren Eingang an der Rückseite des Gebäudes nutzen.
(2) Im Einvernehmen mit dem ____________ [Name] als Vermieterin beträgt die monatliche Grundmiete nach der Raumaufteilung gemäß Ziff. 1 für Herrn Dr. ____________ ____________ EUR und für Herrn Dr. ____________ ____________ EUR.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass das Verbleiben von Herrn Dr. ____________ in den Räumlichkeiten ____________[Anschrift] kein Vollzug und keine Ausübung des Übernahmerechts im Sinne des § 19 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags darstellt.
Wird der Mietvertrag nicht mit Zustimmung des Vermieters von einem Gesellschafter übernommen, bleibt der Mietvertrag mit der BAG bestehen. Die Mietaufwendungen sind dann für beide Gesellschafter u.U. steuerlich abzugsfähig. § 6 ergänzt, dass die die Räumlichkeiten nicht weiter nutzende Vertragspartei die von ihr eingebrachten Gegenstände entfernen darf und gleichzeitig nach dem Ausbau dieser Gegenstände den ursprünglichen Zustand der Praxisräumlichkeiten wiederherzustellen hat.
6. Steuerliche Erwägungen
Auch aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll zu regeln, wie die Auseinandersetzung erfolgt.
6.1 Abfindung ist größer als der Buchwert des Anteils
Im vorliegenden Fall wurde ein Gesellschafter aus der Gesellschaft hinaus-gekündigt. Er scheidet mit Wirksamkeit der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Gemäß § 738 BGB wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern an und er erhält für seinen Rechtsverlust eine Abfindung. Steuerlich entspricht das Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Abfindung einer Anteilsveräußerung. Wie bei der Veräußerung ist auch bei der Anwachsung eine Bilanz auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Hinausgekündigten zu erstellen. Aus dieser Bilanz, etwaigen Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen ergibt sich dann der Buchwert der Beteiligung und insbesondere die Höhe des Kapitalkontos des abzufindenden Gesellschafters. Übersteigt der Abfindungsbetrag den Buchwert der Beteiligung, also den Stand des Kapitalkontos, liegt ein Veräußerungsgewinn vor. Dieser Veräußerungsgewinn entsteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft, unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich zur Zahlung fällig wird. Den Veräußerungsgewinn abzüglich etwaiger Veräußerungskosten hat der ausgeschiedene Gesellschafter zu versteuern.
6.2 Abfindung ist geringer als der Buchwert des Anteils
Erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, die geringer ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, so ist zu differenzieren, warum die Abfindung geringer ist, als der Buchwert. Falls aus privaten Gründen die Abfindung geringer als der Buchwert ausfällt, entsteht für den ausscheidenden Gesellschafter kein Veräußerungsverlust. Regelmäßig sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Kündigung und zur Abfindung enthalten. Und regelmäßig muss der ausscheidende Gesellschafter im Falle einer berechtigten außerordentlichen Hinauskündigung einen Bewertungsabschlag bei seiner Abfindung akzeptieren. Erhält der ausscheidende Gesellschafter wegen einer solchen vertraglichen Regelung eine Abfindung, die geringer ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, erleidet er einen Veräußerungsverlust in Höhe des Differenzbetrages. Dieser Veräußerungsverlust ist mit den anderen Einkünften des ausgeschiedenen Gesellschafters grundsätzlich ausgleichsfähig.
6.3 Abfindung des lästigen Gesellschafters (übersteigt den Buchwert)
Problematisch ist auch, wenn dem hinausgekündigten Gesellschafter grundsätzlich nur eine Abfindung zum Buchwert zustehen würde, er aber eine höhere Abfindung erhält, damit er sich gegen die Kündigung nicht wehrt. Das betrifft die lästigen Gesellschafter. Für den ausscheidenden Gesellschafter ist es unerheblich, warum er eine höhere Abfindung erhält, wenn die Abfindung den Betrag des Kapitalkontos übersteigt, liegt ein Veräußerungsgewinn vor.
Für die verbleibenden Gesellschafter ist diese Gestaltung aber durchaus interessant. Gelingt ihnen der Nachweis, dass es sich bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich um einen lästigen Gesellschafter gehandelt hat, so kann der Differenzbetrag sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Nachweis gelingt aber nur dann, wenn sich der ausgeschiedene Gesellschafter tatsächlich betriebsschädigend verhalten hat. Die verbleibenden Gesellschafter haben den Differenzbetrag zwischen Buchwert des übernommenen, ihnen angewachsenen Gesellschaftsanteils und Abfindungsbetrag in einer Ergänzungsbilanz darzustellen.
6.4 Negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden
Steuerlich böse Überraschungen erleiden regelmäßig Gesellschafter, die ausscheiden und deren Kapitalkonto zum Zeitpunkt des Ausscheidens negativ ist. Gesellschaftsrechtlich ist der ausscheidende Gesellschafter den anderen zum Ausgleich verpflichtet. Wird das negative Kapitalkonto nicht ausgeglichen, so erhöht das den Veräußerungsgewinn.
7. Realteilung
Steuerlich bietet sich bei der Auflösung einer Personengesellschaft aber oftmals die Realteilung gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG an.
7.1 Ziel der Realteilung
Die Realteilung dient letztendlich dazu, das Vermögen der bisherigen Gesellschaft so auf die Gesellschafter zu verteilen, dass diese mit diesen Wirtschaftsgütern ein neues Unternehmen gründen oder einen Betrieb weiterführen können, ohne dass ein zu versteuernder Gewinn bei den Gesellschaftern entsteht. Voraussetzung der gewinnneutralen Realteilung ist, dass die bisherige Gesellschaft beendet wird und die wesentlichen Betriebsgrundlagen in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen werden. Die bisherige Personengesellschaft muss also beendet und alle wesentlichen Vermögensgegenstände auf die bisherigen Gesellschafter verteilt werden und diese damit eine neue Firma gründen und betreiben.
Hinweis
Dazu müssen aber auch tatsächlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgeteilt werden. Keine Realteilung ist gegeben, wenn einer der Gesellschafter fast ausschließlich die wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie Einrichtung und Patientenstamm übernimmt und der andere Gesellschafter fast ausschließlich liquide Mittel erhält.
7.2 Folge der Realteilung
Folge der Realteilung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter in der neuen Unternehmung mit den bisherigen Buchwerten angesetzt werden, also eine Aufdeckung stiller Reserven und eine Gewinnrealisierung nicht erfolgt. Allerdings ist hierbei eine Sperrfrist von drei Jahren gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 EStG zu beachten. Wird die neue Unternehmung innerhalb von drei Jahren beendet, wird die Buchwertfortführung rückwirkend beseitigt. Damit wird der ausgeschiedene Gesellschafter so behandelt, als hätte er seinen Anteil zum Verkehrswert verkauft. Damit fällt regelmäßig ein Veräußerungsgewinn an, der zu versteuern ist, obwohl er vielleicht überhaupt kein Geld erhalten hat.
Hinweis
Aus steuerlichen Gründen sind also bei der Abfassung von Auseinandersetzungsvereinbarungen grundsätzlich die Kapitalkonten und ein etwaiger Veräußerungsgewinn zu berechnen. Ggf. ist als Ausscheidungsdatum nicht der 31.12. zu wählen, sondern der 1.1., um nicht Steuern bezahlen zu müssen, bevor die Abfindung überhaupt bezahlt wurde. Bei der Realteilung sind die Folgen bei der Verletzung der Sperrfrist zu regeln und eine passende Schadensersatzklausel einzufügen.
Der Beitrag erläutert ausgewählte Regelungen einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Formulierungen nur um einen Mustertext handelt, der an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist.
(Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Ausgabe 11/2009])




