Altersvorsorge/Kapitalanlage
Wertpapiere im Praxisvermögen: Einlage mindert Überentnahmen
Ärzte können Wertpapiere in ihr Betriebsvermögen einlegen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Anschaffung, das Halten und der Verkauf der Wertpapiere ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, etwa in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Sind diese Bedingungen erfüllt, dann mindert diese Einlage den Betrag eventueller Überentnahmen.



