Themen

Suche

MySCOOP Login

Finden Sie fachkundige Berater in Ihrer Nähe

Übersicht Angebote

Fachbeiträge
Praxisrelevante, direkt umsetzbare Informationen als Text-, Audio- oder Videodateien
Musterverträge und -schreiben
Vertragsmuster für die individuelle Nutzung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Checklisten & Tools
Handlungsanleitungen und Rechenhilfen für die unternehmerische Steuerung Ihrer Praxis
Beraterverzeichnis
Ärzte- und Zahnärzteberater in Ihrer Nähe

Newsletter

Top Downloads

Rubrik: Altersvorsorge/Kapitalanlage
Vermögensverwaltende GmbH – Auswegstrategie vor der Abgeltungsteuer?
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Konkreter Praxisfall: Gewinn durch vorzeitigen Ausstieg aus dem Versorgungswerk
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Altersvorsorge: So ermitteln und schließen Sie eine Versorgungslücke trotz Versorgungswerk
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Praxisbewertung: Das Anlagevermögen richtig bewerten
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Unterstützungskasse: Endlich eine gute betriebliche Versorgung für Krankenhausärzte?
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

Vorteile beim Dokumentenkauf

  • Kauf ohne Risiko
  • kein Abonnement
  • keine Folgekosten
  • nutzerbewertet
  • sofortiger Download
  • 24-Geld-zurück-Garantie

 

Mehrwert für Ihre Homepage

Die neuesten Beiträge von SCOOP.de als Live-Ticker für Ihre Berater-Homepage

Anzeigen

Verwandte Angebote

Altersvorsorge/Kapitalanlage

Gesetzesänderung: Pflicht zur elektronischen Beitragsmeldung und Fälligkeiten der SV-Beiträge ab 2006

Vom 1. Januar 2006 an müssen Praxisinhaber – wie alle anderen Arbeitgeber auch – die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) bereits im laufenden Monat an die Einzugstellen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Über die Grundzüge der Neuregelung bei den Sozialversicherungsbeiträgen haben wir Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 10/2005 bereits informiert. Welche weiteren Details hier zu beachten sind und was es mit der elektronischen Beitragsmeldung auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Elektronisches Meldeverfahren und neue Meldefristen

Vom 1. Januar 2006 an können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitrags­nachweise nur noch elektronisch übermittelt werden. Auch eine Übermittlung auf Datenträgern – zum Beispiel mit Disketten – ist nicht mehr möglich.  

 

Elektronische Ausfüllhilfen

Praxisinhaber, die nicht bereits mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen arbeiten, können die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen. Diese steht im Internet unter www.itsg.de in zwei Varianten zur Verfügung:  

 

  • „sv.net/online“: Das Programm „sv.net/online“ ist eine reine Internetanwendung. Eine Installation ist nicht erforderlich. Für die Nutzung sind Internetzugang und Standard-Browser nötig.

 

  • „sv.net/classic“: Das Programm „sv.net/classic“ ist eine eigenständige Anwendung. Stammdaten und Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter können lokal gespeichert werden. Vor der Übermittlung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung.

 

Bei beiden Programmen werden sämtliche Daten an den ITSG-Server und von dort an die Einzugsstellen gesendet. Die Programme sind aber kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm.  

 

Geänderte Meldefristen

Gleichzeitig mit den Änderungen zur Datenübermittlung wurden auch Fristen für Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung geändert. Folgende Änderungen gelten vom 1. Januar 2006 an:  

 

  • Anmeldungen müssen mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen (§ 6 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung – DEÜV).

 

  • Abmeldungen müssen mit der nächst folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende, erfolgen (§ 8 Abs. 1 DEÜV).

 

  • Jahresmeldungen müssen mit der ersten nach dem 31. Dezember folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. April, erfolgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV).

 

  • Sondermeldungen wegen Einmalzahlungen müssen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, erfolgen (§ 11 Abs. 2 DEÜV).

 

  • Meldungen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen müssen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung erfolgen (§ 11a Abs. 2 DEÜV).

 

  • Änderungsmeldungen müssen mit der ersten folgenden Entgelt­abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, erfolgen (§ 15 DEÜV).

Vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Bislang mussten Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel zum 15. des Folgemonats melden und die Beiträge zahlen. Die Meldung erfolgte meist zusammen mit der Erstellung der Entgeltabrechnungen für den abgelaufenen Kalendermonat.  

 

Der Fälligkeitstermin für die Meldung und Entrichtung der Beiträge einschließlich der Umlagebeiträge wird jetzt vorverlagert: Vom 1. Januar 2006 an sind die Beiträge bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zu melden und zu bezahlen (§ 23 Abs. 1 SGB IV; Beitrags­entlastungsgesetz). Für das Jahr 2006 gelten die folgenden Termine:  

 

Fälligkeitstermine für 2006

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

27. 1.

24. 2.

29. 3.

26. 4.

29. 5.

28. 6.

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

27. 7.

29. 8.

27. 9.

27. 10.*

28. 11.

27. 12.

* In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26. Oktober übermittelt werden.  

 

So berechnen Arbeitgeber die fälligen Beiträge

Die genauen Beiträge sind zum Fälligkeitstermin mitunter noch nicht bekannt, weil die Entgeltabrechnung erst nach der tatsächlich geleisteten Arbeit und damit nach Ablauf des Monats exakt erstellt wird. Deshalb müssen Arbeitgeber die voraussichtlichen Sozialabgaben dann „sachgerecht“ schätzen (kein bloßer Abschlag) und dies belegen. Bei Mitarbeitern mit festen Gehaltsbezügen kann die Bemessungsgrundlage in der Regel bereits im laufenden Monat ermittelt werden. Ungenauer ist die Schätzung für Mitarbeiter, die auf Stundenbasis entlohnt werden oder variable Gehaltsbestandteile erhalten.  

 

Wichtig: Differenzbeträge zwischen den geschätzten und endgültigen Beiträgen müssen im Folgemonat mit entrichtet werden. Eine Korrektur der ursprünglichen Beitragsmeldung scheidet aus.  

 

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt müssen in dem Monat mit geschätzt werden, in dem es gezahlt werden soll. Das gilt auch, wenn die Zahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin erfolgt.  

 

Änderung von Beitragsfaktoren

Eine Änderung der Beitragsfaktoren im Folgemonat (zum Beispiel Beitragssatz oder Beitragsbemessungsgrundlage) bleibt bei der Berechnung des Restbeitrags unberücksichtigt.  

 

Krankenkassenwechsel oder Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Scheidet ein Mitarbeiter aus oder wechselt er die Krankenkasse, muss der Arbeitgeber den entstandenen Restbeitrag oder die Gut­schrift im Folge­monat noch an die bisherige Einzugsstelle melden.  

 

Übergangsregelung für Januar 2006

Praxisinhaber müssen im Januar 2006 die Beiträge für Dezember 2005 (16. Januar 2006) und für Januar 2006 (27. Januar 2006) abführen. Um die finanzielle Belastung abzumildern, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beitrag für Januar mit jeweils einem Sechstel auf die Monate Februar bis Juli zu verteilen (§ 119 Abs. 2 SGB IV). Dafür muss als Beitragsnachweis für Januar 2006 eine „Null-Meldung“ eingereicht werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.  

 

Beispiel: Zahlungsmöglichkeit Beiträge 2006

Die Sozialversicherungsbeiträge für Januar 2006 betragen 3.600 Euro. Für Februar geht der Zahnarzt von 4.000 Euro, für die Monate März und April jeweils von 4.500 Euro aus. Bei der Lohnabrechnung für Februar stellt er fest, dass 4.500 Euro an Beiträgen zu zahlen sind. Die Differenz wird im März abgeführt.  

 

 

Januar

Februar

März

April

Beiträge für 2006  

 

 

 

 

  • laufender Monat

0 Euro

4.000 Euro

4.500 Euro

4.500 Euro

  • Rest Vormonat

0 Euro

0 Euro

500 Euro

0 Euro

  • Januar anteilig

0 Euro

600 Euro

600 Euro

600 Euro

Summe  

0 Euro

4.600 Euro

5.600 Euro

5.100 Euro

 

Scheidet ein Mitarbeiter vor Ende Juli aus oder wechselt er die Krankenkasse, muss der Arbeitgeber für den restlichen Verteilungszeitraum eine Meldung an die bisherige Krankenkasse vornehmen.  

 


Beitrag aus ZWD-12-2005

Kommentar schreiben

Spamschutz: Bitte geben Sie Ergebnis ein

Bitte das Ergebnis eingeben:
* Pflichtfelder bitte ausfüllen