Altersvorsorge/Kapitalanlage
Falsche Bank-Beratung: Für Stückzinsen von Wertpapieren aus 2008 sind Steuern fällig!
Prüfen Sie jetzt Ihr Depot! Wer den Empfehlungen zum Kauf von Anleihen in 2008 gefolgt ist, konnte binnen kurzer Zeit enorme Renditen einfahren. Aber: 2009 wurden 119 deutsche Unternehmen im Rating abgestuft und so sollten zunächst alle Anleger prüfen, ob Sie nicht lieber die üppigen steuerfreien Gewinne mitnehmen und in sichere Papiere umsteigen, die dann allerdings meist niedriger verzinst werden. Es könnte so einfach sein, wäre da nicht das Problem der Wiederanlage …
Die gute Nachricht: Da alle 2008 gekauften Papiere nun länger als 12 Monate gehalten wurden und den sogenannten Bestandsschutz genießen, sind die Kursgewinne steuerfrei; das steht fest!
Bank-Empfehlungen zum Verkauf noch nicht fälliger Papiere häufig falsch
Leider wird mehrfach von Banken empfohlen, in 2008 gekaufte und noch nicht fällige Papiere (kurz) vor dem nächsten Zinstermin zu verkaufen und auch die bis zum Verkaufstag angefallenen Zinsen steuerfrei zu vereinnahmen.
So wird beispielsweise von einer „den Ärzten nahestehenden Bank“ behauptet, die bis dahin angefallenen Stückzinsen können dann steuerfrei vereinnahmt werden und unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Bereits am gleichen Tag (oder einen Tag später) könnte ja das gleiche Papier wieder gekauft werden und die nun bezahlten Stückzinsen seien (nach neuem Recht) als negative Erträge zu berücksichtigen und bei Privatanlegern in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.
Nur der zweite Teil dieser Empfehlung ist richtig. Mit Urteil vom 25. August 2009 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch ist (vergleiche BFH-Pressemitteilung Nr. 97/09 vom 21.10.2009; Az des Urteils: IX – R – 60/07).
Im Gegensatz zu den Kursgewinnen sind die bei einem Verkauf erzielten (erhaltenen) Stückzinsen nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
Beispiel:
A erwarb am 1. Dezember 2008 eine Anleihe mit Stückzinsausweis zu einem Kurs von 99 Euro (100 % Kapitalgarantie. 5 % laufender Kupon, keine Finanzinnovation). Nächster Zinszahlungstermin ist der 31. Dezember 2009. Er veräußert die Anleihe am 15. Dezember 2009 unter Stückzinsausweis zu einem Kurs von 101,00 Euro.
Lösung:
Der Kursgewinn von 2 Euro ist nicht zu versteuern, (§ 52a Absatz 10 Satz 7 EStG).
Die Stückzinsen sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtig.
Die Zinsen waren bereits nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. steuerverhaftet.
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Es war wohl als Weihnachtsgeschenk gedacht, dass der BMF noch am 22. Dezember 2009 zu der am 1. Januar 2009 eingeführten Abgeltungsteuer auf 105 Seiten Stellung zu „Einzelfragen der Abgeltungsteuer“ genommen hat (BMF-Schreiben IV C 1 – S 2252/08/1004). In diesem Schreiben führt der BMF unter Tz 48 ff aus - Zitat:
„Werden Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden i. d. R. besonders berechnet und vergütet. Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.“
Folge: Viele Erträgnisaufstellungen 2009 sind falsch
Da zumindest die „den Ärzten nahestehende Bank“ erklärt hat, dass auf die vereinnahmten Stückzinsen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wird, muss davon ausgegangen werden, dass die erhaltenen Stückzinsen auch nicht in den Erträgnisaufstellungen enthalten sind und die Erträgnisaufstellungen schlicht und einfach falsch sind.
Es kommt noch schlimmer: Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Fehler einer unrichtigen Erträgnisaufstellung ja bei der Bank liegt und von dem Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist. Doch Vorsicht: der BMF kennt diese Meinung ganz offensichtlich schon, „sanktioniert quasi“ den Fehler der Banken und führt in dem bereits zitierten Schreiben weiter aus:
„Soweit in diesen Fällen im Jahr 2009 im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nicht angewandt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. In diesen Fällen besteht jedoch eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.“
Der schwarze Peter liegt wieder einmal beim Steuerpflichtigen (und seinem Steuerberater) und der Verdienst bei den Banken. Durch die Empfehlung, die Alt-Papiere zu verkaufen und die gleichen Papiere wieder zu erwerben, fallen zunächst einmal rund 0,5% Verkaufsspesen an und der Kauf der Papiere ist auch nicht kostenfrei. Hoffen wir, dass das nicht der Hintergrund bizarrer Empfehlungen ist.


