Altersvorsorge/Kapitalanlage
Bayerische Ärzteversorgung – vorgezogenes Altersruhegeld
Die bayerische Ärzteversorgung bietet als berufständiges Versorgungswerk der selbständigen und angestellten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Bayern den Mitgliedern ein umfangreiches Leistungsspektrum. Hierzu gehören neben Ruhegeldern bei Berufsunfähigkeit oder Frühinvalidität, Witwen- und Waisenrenten auch freiwillige Leistungen wie z.B. Beihilfen für Rehabilitationsmaßnahmen.
Hauptaufgabe der Bayerischen Ärzteversorgung ist die Altersversorgung ihrer Mitglieder. Das Altersruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung ist für den einzelnen Arzt in der Regel der zentrale Bestandteil seiner Altersabsicherung. Der Anspruch darauf entsteht grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung haben anstelle der Regelversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vorgezogenes Ruhegeld und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Praxis weiterführen oder ihre berufliche Tätigkeit aufgeben. Ein Arzt kann dadurch seinen Beruf ausüben und gleichzeitig Ruhegeld beziehen.
Der Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist unwiderruflich und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Dies bedingt, dass eine derartige Entscheidung gründlich durchdacht und gewissenhaft geplant sein muss.
Ein wichtiges Kriterium ist die zukünftige Rentenhöhe. Für jeden Monat des Vorziehens des Ruhegeldes wird der Rentenanspruch, der sich im Alter von 65. Jahren ergeben würde, um 0,49 % gekürzt.
Beispiel: Aufgrund seiner Beitragszahlungen bis zum 60. Lebensjahr hat ein Arzt einen Anspruch auf Altersruhegeld in Höhe von EUR 3.000,00 monatlich - ab dem 65. Lebensjahr - erworben.
Die folgende Tabelle zeigt zunächst exemplarisch die Auswirkungen der satzungsmäßigen Abschläge auf die monatliche Rente:
|
Jahr |
Anspruch |
Abschlag |
mtl. Rente EUR |
Rente bis 65 EUR |
Rente bis 70 EUR |
Rente bis 75 EUR |
Rente bis 80 EUR |
|
65 |
100 ,00 % |
|
3.000 |
0 |
180.000 |
360.000 |
540.000 |
|
64 |
94,12 % |
5,88 % |
2.824 |
33.888 |
203.328 |
372.768 |
542.208 |
|
63 |
88,72 % |
11,28 % |
2.662 |
63.888 |
223.608 |
383.328 |
543.048 |
|
62 |
83,92 % |
16,08 % |
2.518 |
90.648 |
241.728 |
392.808 |
543.888 |
|
61 |
79,84 % |
20,16 % |
2.395 |
114.960 |
258.660 |
402.360 |
546.060 |
|
60 |
76,12 % |
23,88 % |
2.284 |
137.040 |
274.080 |
411.120 |
548.160 |
Die weiteren Spalten geben Auskunft über die Höhe der gesamten Rentenzahlungen bis zum jeweiligen Lebensalter. Dabei wird deutlich, dass der Arzt bis um Erreichen des 80. Lebensjahres durch das vorgezogene Altersruhegeld insgesamt finanziell besser gestellt würde, als dies mit der Regelversorgung ab 65 der Fall wäre.
Die nachgelagerte Besteuerung, die seit 2005 gilt, ist mitunter ein weiterer Aspekt, der für ein Vorziehen des Rentenbeginns spricht. Je früher die Rente beginnt, umso niedriger ist der steuerpflichtige Anteil: Z.B. Rentenbeginn 2010 – 60 %, 2015 – 70%. Die geringere Rente bewirkt zusätzlich, dass der Steuerpflichtige insgesamt eine niedrigere Progressionsstufe bei der Einkommensbesteuerung erreicht. Diese steuerlichen Effekte reichen jedoch nicht soweit, dass die satzungsmäßigen Kürzungen beim vorgezogenen Altersruhegeld vollständig kompensiert werden.
Zuletzt führt das vorgezogene Altersruhegeld zu einer Beitragsfreiheit in der Bayerischen Ärzteversorgung. Mit Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes fällt die Beitragspflicht in der Bayerischen Ärzteversorgung weg. Freiwillige Zahlungen sind nicht mehr möglich. Der Arzt verzichtet damit endgültig auf weitere Anwartschaften bis zum 65. Lebensjahr.
Fazit:
Die freie Wahl des Rentenbeginns nach Vollendung des 60. Lebensjahres bietet dem einzelnen Arzt ein flexibles Instrument zur Gestaltung seiner Altersversorgung. Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das vorgezogene Altersruhegeld zwangsläufig zu niedrigeren monatlichen Bezügen führt. So sollten die oben genannten Steuer- und Liquiditätsvorteile nicht überbewertet werden. Der Arzt sollte die Entscheidung über den Beginn der Altersversorgung u.a. danach ausrichten, ob er mit der jeweils zu erwartenden Rente langfristig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Eine entsprechende Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der persönlichen Interessen, der Vermögenssituation und der familiären Verhältnisse ist deshalb für eine zielgerichtete Entscheidung unablässig.



