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Altersvorsorge/Kapitalanlage

Medizinische Fachangestellte haben einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge

Schlagwörter: Tarif, Altersvorsorge, Entgeltumwandlung, Arzthelferin, Personal, Praxispersonal, Arbeitnehmer, betriebliche Altersvorsorge

Seit 1. April 2008 ist nun der neue „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ gültig. Der Tarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Arbeitsverträge und  wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Arzt sich an den Tarifvertrag anlehnt. Als Folge können die Arbeitnehmer einen Anspruch auf tarifliche Altersversorgung erlangen, da die Tarifbedingungen faktisch angenommen worden sind.

Laut Tarifvertrag hat der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung unabhängig vom Gehalt zu zahlen.  Der Arbeitgeber muss somit bis zum 1. Juli 2008 eine betriebliche Altersversorgung für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen haben.  Es besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, den dieser im Falle der Entgeltumwandlung zusätzlich zu leisten hat. Eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages an die Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Der  Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, die Altersversorgung zusätzlich oder anstelle der vermögenswirksamen Leistungen zu erhalten.

Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

Bisher gezahlte vermögenswirksame Leistungen bleiben von der neuen Regelung unberührt. Werden die VwL beibehalten, so ergibt sich der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag im Tarifvertrag wie folgt:

  • Vollzeit / Teilzeit >=18 Std.       20 € je Monat
  • Teilzeit < 18 Std.                      10 € je Monat
  • Auszubildende nach
    Probezeit                                  20 € je Monat

Beibehaltung der vermögenswirksamen Leistungen (VwL)

Werden die Beiträge anstelle von VwL gezahlt, ergeben sich die folgenden neuen Arbeitgeberbeiträge:

  • Vollzeit / Teilzeit >=18 Std        56 € je Monat
  • Teilzeit < 18 Std.                      28 € je Monat
  • Auszubildende nach
    Probezeit                                  38 € je Monat

Bisher freiwillig gezahlte Altersversorgung

Wurden bisher vom Arbeitgeber freiwillig Beträge in eine Altersversorgung gezahlt, so sind diese nicht auf die neue zusätzliche Altersversorgung anrechenbar. Der Arbeitgeber hat einen neuen zusätzlichen Vertrag abzuschließen.

Durchführungsweg

Im Tarifvertrag wurde die Pensionskasse als Durchführungsweg festgelegt. Die Vertreter von Ärzten und Arzthelferinnen haben sich auf die Deutsche Ärzteversicherung als Partner geeinigt, die als Branchenlösung die sogenannte „Gesundheitsrente“ als maßgeschneidertes Produkt anbietet. Dieses Produkt ist jedoch nicht zwingend abzuschließen. Es kann auch jeder andere Anbieter von Pensionskassen gewählt werden. Die „Gesundheitsrente“ ermöglicht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Wird vom Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Antrag zur Entgeltumwandlung eine Entscheidung für ein Produkt getroffen, so kann die Medizinische Fachangestellte eine Pensionskasse wählen über die die Altersvorsorge erfolgen soll. In diesem Falle kann auch die Durchführung im Rahmen einer Direktversicherung beansprucht werden.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Angestellten über die Möglichkeiten der Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge zu informieren. Er hat den Helferinnen eine Form der Durchführung anzubieten. Es ist vorteilhaft, die Entscheidungen der Angestellten zu lenken und über einen Gruppenvertrag den administrativen Aufwand zu vermindern.

In die Entgeltumwandlung können bis zu 4 Prozent Beitragsbemessungsgrenze (Deutschland West) der zukünftigen Entgeltansprüche einfließen.

Die Entgeltumwandlung ist schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

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