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Vermögensplanung: Lohnt sich ein vorzeitiger Rentenbezug bei Weiterarbeit in der Praxis?

Schlagwörter: Vermögensplanung, Rentenbezug, Altersvorsorge, Ärzteversorgung, Versorgungswerke, Rente, Hinterbliebenenversorgung

Viele Ärzte stellen sich zu gegebener Zeit die Frage, ob es sinnvoll ist, trotz Weiterarbeit den versorgungsrechtlichen Rentenbeginn vorzuziehen und somit frühzeitig an die wohlverdienten Rentenzahlungen zu gelangen. Diese Vorstellung ist in der Tat verlockend, aber ist dieser Schritt - auch wirtschaftlich - sinnvoll? Dieser Beitrag zeigt auf, welche Überlegungen Sie hierbei anstellen sollten, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Die Ausführungen beruhen beispielhaft auf den Regelungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung. Hinsichtlich der hier thematisierten grundlegenden Punkte ist jedoch davon auszugehen, dass bei anderen ärztlichen Versorgungswerken ähnliche Spielregeln gelten. Gleichwohl sollten Sie vor einer Entscheidung natürlich das für Sie geltende Satzungsrecht genau in Augenschein nehmen.  

Erster Aspekt: Die Steuerlast

Die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns, wobei der steuerpflichtige Teil bis zum Jahr 2040 jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt. Er beträgt zum Beispiel 58 Prozent beim Rentenbeginn in 2009, 60 Prozent beim Rentenbeginn in 2010 usw. Folge: Durch das Vorziehen der Rente um fünf Jahre zum Beispiel im Jahr 2009 ist der Besteuerungsanteil um 10 Prozentpunkte niedriger als beim Rentenbeginn in 2014.  

Manche meinen, dadurch die (gewünschte) Antwort bereits gefunden zu haben. Das ist aber ein Trugschluss. Es ist nämlich zu bedenken, dass durch die Weiterarbeit der steuerpflichtige Teil der Rente häufig dem Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent unterliegt, also fünf Jahre lang sehr hoch besteuert wird. Dasselbe gilt auch für die Erträge aus einer alternativen Anlage der ersparten Beiträge und der Rentenzahlungen für diese fünf Jahre. Diese „Mehrsteuer“ wiegt umso schwerer, als sie gleich innerhalb der ersten fünf Jahre anfällt (Barwerteffekt), während sich die Steuerersparnis durch den niedrigeren steuerpflichtigen Anteil erst nach und nach über die gesamte Rentendauer auswirkt. Hinzu kommt, dass der Einkommensteuersatz nach Abgabe der Praxis meist viel niedriger als 42 Prozent ist, sodass die Einkommensteuer auf die Rente oft nicht sehr hoch ist.  

 

Auch ist zu berücksichtigen, dass die weitergezahlten Jahresbeiträge für die Jahre 2009 bis 2013 mit 68 bis 78 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig sind und sich damit bei einem Steuersatz von 42 Prozent stark steuermindernd auswirken. Da ab Rentenbeginn keine Beiträge mehr gezahlt werden, entfällt dieser Steuervorteil beim vorgezogenen Rentenbeginn.  

Daraus folgt, dass der Barwert der Mehrsteuer auf die Rente zwischen 60 und 65 wesentlich höher ist als der Barwert der Mindersteuer durch den niedrigeren steuerpflichtigen Anteil auf die ganze Laufzeit der Rente. Normalerweise ist die Steuer daher kein Argument für das Vorziehen der Rente auf das 60. Lebensjahr - im Gegenteil.  

Zweiter Aspekt: Rentenhöhe

Durch das Vorziehen der Rente auf das 60. Lebensjahr verlängert sich die statistische Rentenbezugsdauer entsprechend. Um diesen Vorteil auszugleichen, nimmt das Versorgungswerk Abschläge vor. Die Bayerische Ärzteversorgung kürzt deshalb die Rente um rund 24 Prozent für die gesamte Laufzeit, also auch für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres.  

Durch die fehlenden Beiträge zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr vermindert sich die Rente um weitere rund 15 Prozent. Insgesamt ist also die Rente mit 60 circa 39 Prozent niedriger als die Rente mit 65. Das gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung.  

Dritter Aspekt: Todesalter und Versorgung Hinterbliebener

Versorgungsberechtigt (in Bayern) ist der beitragszahlende Arzt zu 100 Prozent, bei dessen Ableben der Ehegatte zu 60 Prozent bzw. Kinder bis zu einem bestimmten Alter. Darüber hinaus ist keine „Vererbung“ möglich. Das heißt, lebt der Arzt bzw. der Ehegatte sehr lange, ist eine hohe Rente günstig (Beginn mit 65). Ist das nicht der Fall, ist die vorgezogene Rente besser (Beginn mit 60). Nun lässt sich diese Variable naturgemäß vorher nicht bestimmen. Man kann bestenfalls eine Einschätzung aufgrund „familiärer Umstände“ vornehmen. Je nachdem wie diese Einschätzung ausfällt, kann dann entschieden werden. Aufgrund von Berechnungen anhand realer Fälle können folgende unverbindliche Orientierungswerte für das Bayerische Versorgungswerk aufgestellt werden:  

 

  • Wird ein alleinstehender Arzt älter als 76 Jahre, ist die Rente mit 65 in der Regel günstiger, falls nicht, die Rente mit 60.

 

  • Falls ein verheirateter Arzt von seiner versorgungsberechtigten Ehefrau lange überlebt wird, vermindert sich der „break even point“ entsprechend, das heißt die Rente mit 60 kann nachteilig sein, auch wenn er schon mit zum Beispiel 68 Jahren verstirbt.

Fazit

In der Regel ist ein Rentenbeginn vor Abgabe der Praxis wirtschaftlich nicht sinnvoll. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arzt aufgrund bekannter gesundheitlicher Umstände eine niedrige Lebenserwartung hat.  

 


Beitrag aus AEWD-02-2009

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