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Vertragsarztrecht: MVZ-GmbH hat Zulassungs- und Steuerfallen
Seit 1. Januar 2007 ist für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der juristischen Person des Privatrechts u.a. Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen abgeben. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Offen lässt das Gesetz allerdings, ob die vor dem 1. Januar 2007 zugelassenen MVZ ebenfalls diese Bürgschaftserklärungen abzugeben haben.
Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV-Schreiben vom 10.1.07, „Anmerkung zum Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22.12.06“) müssen auch bereits vor dem 1.1.07 zugelassene MVZ eine Bürgschaftserklärung ihrer Gesellschafter nachreichen. Im Kontext des Vertragsarztrechtes neuer Prägung sowie der Statuseigenschaften eines MVZ ist jedoch diese Auffassung unzutreffend, da sie u.a. gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Denn zum Zulassungszeitpunkt dieser „älteren“ MVZ konnte niemand wissen, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V durch den Gesetzgeber geändert wird. Die Gesellschafter des MVZ haben auf die damalige Rechtslage vertraut und sind insoweit schutzwürdig.
Zulassungsstatus
Nach Auffassung der KBV kann die Entziehung der Zulassung eines MVZ gerechtfertigt sein, wenn die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben wird. Im vertragsärztlichen sowie insbesondere im verfassungsrechtlichen Kontext ist diese Auffassung nicht haltbar. Vielmehr würde sie den MVZ-Status auf ganzer Linie entwerten und so die Konsequenzen einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung zulasten des MVZ schaffen.
Unklarer Gesetzeswortlaut
Die Verpflichtung, eine Bürgschaftserklärung auch für Altfälle abzugeben, wird auch in der Literatur (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, S. 89) durchweg kritisch gesehen. So bleibt nach der Neuregelung völlig unklar, in welcher Höhe überhaupt selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben werden müssen.
Mithin ist die Gesetzesänderung durchweg als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen. Zum einen ist die Regelung aufgrund der noch offenen Fragen zu unbestimmt. Dies wird bei Eingriffsnormen aber gerade verlangt. Zum anderen liegt auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten vor, die zumeist persönlich haften und keine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben müssen.
Gefährdung des steuerlichen Status
Die Abgabe einer Bürgschaft gefährdet zudem den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit von MVZ, so dass der gemeinnützige Träger eines MVZ auch noch nachträglich einer Steuerpflicht unterliegen kann (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, S. 98; Bartmuß, DB 07, 706).



