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Aktuelles

Schweinegrippe - Neue EBM-Nrn. für PCR- und Schnelltest

Schlagwörter: Schweinegrippe, Influenza, neue EBM-Nr., EBM, PCR-Test, Schnelltest, GKV, Verdachtsfälle, H1N1,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben vereinbart, wie die Diagnostik in konkreten Verdachtsfällen auf die neue Influenza A/H1N1 finanziert und abgerechnet werden soll. Dazu gibt es seit 17. August 2009 im EBM zwei neue Leistungspositionen:

  • EBM-Nr. 88740: Der PCR-Test ist mit 23,10 Euro inklusive Transportkosten bewertet. Nur Ärzte mit der Berechtigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboruntersuchungen dürfen diese Leistung berechnen. Den PCR-Test übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur in bestimmten Fällen. Und zwar bei Patienten, die zu bestimmten Risikogruppen gehören (z. B. Patienten mit chronischen Grunderkrankungen, Schwangere, Säuglinge bis sechs Monate), oder bei denen die Untersuchung ergänzend zum klinischen Befund notwendig erscheint. Zudem muss das Laborergebnis innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme und spätestens 48 Stunden nach Symptombeginn vorliegen. Als GKV-Leistung gilt nur der PCR-Nachweis des H1N1-Virus, nicht die Bestimmung des Virus-Subtypus.
  • EBM-Nr. 88741: Liegt der PCR-Test nicht innerhalb der oben genannten Fristen vor, kann der Arzt bei Risikopatienten einen Influenza-Schnelltest als GKV-Leistung durchführen. Dieser Schnelltest ist nach EBM-Nummer 88741 mit 22,12 EUR bewertet. Ärzte dürfen ihn nur bei Durchführung in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs berechnen. Die Leistung wird extrabudgetär vergütet und belastet somit nicht das Regelleistungsvolumen des Arztes. Mit der Neuaufnahme dieser Leistung zum 17. August 2009 entfällt die bisherige Regelung zur Kostenerstattung des Tests.

A&W-Tipp

Kennzeichnen Sie bei nachgewiesener H1N1-Infektion die im Rahmen der Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen mit der Ziffer 88200. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise Ihrer KV. Die Kennzeichnung ist wichtig, um in Honorarverhandlungen einen zusätzlichen Behandlungsbedarf geltend zu machen.

 

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