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Strafverfahren: Abrechnungsbetrug - Durchsuchung einer Arztpraxis

Nach Auskunft der Hessischen Generalstaatsanwaltschaft wird gegen jeden vierten niedergelassenen Arzt in Hessen durch die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges ermittelt. So sollen seit 2003 etwa 2.400 Verfahren eingeleitet worden sein. Neben etwaigen strafrechtlichen Sanktionen können die Auswirkungen eingeleiteter Honorarregressverfahren, die Entziehung der Kassenzulassung oder der Widerruf der Approbation für den Arzt existenzbedrohend sein. Damit ist die Kenntnis zumindest der rechtlichen Grundlagen einer Durchsuchung auch ins Interesse der Ärzteschaft gerückt.

Zweck der Durchsuchung

Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Zulässig ist sie sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO) als auch beim Dritten (§ 103 StPO), wobei eine Durchsuchung bei Letzterem nur innerhalb engerer Grenzen zulässig ist. Eine Durchsuchung in einer Arztpraxis erfolgt üblicherweise, weil der Arzt Verdächtiger einer Straftat ist. Die häufigsten Vorwürfe gegenüber Ärzten sind entweder Abrechnungsbetrug, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.

Hinweis: Bei der Durchsuchung wird vorzugsweise die Beschlagnahme von Krankenblättern, Krankengeschichten, Krankenunterlagen, ärztlichen Karteikarten, Terminkalendern und Abrechnungsunterlagen angestrebt. Bei der Beschlagnahme von EDV-Anlagen darf nur der Teil der Anlage beschlagnahmt werden, der als Beweismittel geeignet ist. So unterliegen die Peripheriegeräte aufgrund der fehlenden Eigenschaft als Beweismittel nicht der Beschlagnahme (LG Mainz 5.4.01, wistra 01, 318 f.).

betroffene Ärzte sollten niemals ohne Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses den Ermittlungsbehörden gestatten, die Praxisräume zu durchsuchen und Unterlagen mitzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Durchsuchung wegen einer angeblichen Straftat des Arztes selbst erfolgt. Liegt weder eine Einwilligung des Patienten, noch ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vor, macht sich der Arzt zudem der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar. Dieses Verhalten ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Liegt hingegen ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vor, sollte der Arzt die im Beschluss bezeichneten Unterlagen freiwillig an die Ermittlungsbehörden herausgeben. Insoweit macht er sich selbstverständlich nicht strafbar. Darüber hinaus vermeidet er durch dieses Verhalten, dass die Ermittlungsbehörden beim Suchen der betreffenden Unterlagen eventuell noch auf weiteres belastendes Material (Zufallsfunde) stoßen, welches sie ansonsten nicht gefunden hätten.

 

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