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Zusätzliche Kammerbeiträge für Filialen/Zweigpraxen
Wie durch das Vertragsarztrechts Änderungsgesetz (VÄndG) zum 01.01.2007 für das Vertragsarztrecht eingeführte und Berufsrecht bereits bestehende Möglichkeit des Betriebes von Filialen hat bislang nicht nur eine Liberalisierung der ärztlichen Tätigkeit mit sich gebracht. Vielmehr sind auch Rechtsfragen dahingehend zu diskutieren, wann eine „Verbesserung der Versorgung der Versicherten“ durch eine solche Filiale vorliegt und ob beispielsweise der Arzt, welcher eine Filiale betreibt, im Rahmen des gemeinsamen ärztlichen Notfalldienstes von Kasseärztlicher Vereinigung und Ärztekammer zusätzlich für den Filialstandort zum Notdienst herangezogen werden kann.
Darüber hinaus gibt es zwischenzeitlich erste Tendenzen dahingehend, von Ärzten bzw. Zahnärzten allein für die Unterhaltung einer solchen Filiale bzw. Zweigpraxis einen zusätzlichen Kammerbeitrag zu erheben und zwar in der selben Höhe, wie der niedergelassene Arzt/Zahnarzt für sich in seiner Hauptpraxis ohnehin bereits zu entrichten hat.
Diese beispielsweise im Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe aktuell praktizierte Vorgehensweise stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken. Diese rühren daher, dass die Beiträge zur Kammer grundsätzlich der Abgeltung eines besonderes Vorteils dienen sollen, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Nutzens. Die Beiträge müssen dementsprechend bemessen sein. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Beim Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hieraus resultiert insbesondere, dass einzelne Mitglieder einer Kammer nicht im Verhältnis zu Anderen übermäßig hoch belastet werden dürfen. Beitragspflichten zueinander müssen grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.
In diesem Zusammenhang ist bereits gerichtlich entschieden, dass beispielsweise die Höhe der beruflichen Einkünfte somit auf eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit für Kammerbeiträge maßgeblich sein kann.
Insbesondere finden sich zudem aus dem gewerblichen Bereich gerichtliche Entscheidungen, die Handwerkskammern berechtigen, von einem Handwerksbetrieb mit Filiale, in dem handwerkliche Leistungen erbracht werden, einen höheren Beitrag zu erheben, als von einem Betrieb ohne Filiale.
Beim Studium der zugehörigen Entscheidungen ist jedoch deutlich, dass bei den Filialen im handwerklichen Bereich der eigentliche Anknüpfungspunkt für die Bereitschaftsbemessung nicht die Gründung der Filiale als solches ist. Herausgehoben wird vielmehr, dass mit Gründung der Filialen eine Umsatzveränderung durch die dort tätigen Arbeitsnehmer erzielten wird und ggf. auch eine weitere zusätzliche Belastung der Kammer durch Verwaltungsaufwand für die weiteren Mitarbeiter und ggf. Auszubildenden entsteht.
Gerade diese Situation ist jedoch nicht vergleichbar mit den Filialen im ärztlichen Bereich. Das vertragsärztliche Vergütungssystem schließt bereits in diesem Bereich abgesehen von nicht budgetierten Leistungen eine nennenswerte Umsatzsteigerung auf. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, welcher sowohl im vertrags- als auch im privatärztlichen Bereich gilt, stellt an den Arzt regelhaft die Anforderungen, entweder in der Filiale oder in der Hauptpraxis tätig zu sein, sodass auch hier eine Leistungserweiterung kaum vorstellbar ist. Die Tätigkeit von angestellten Ärzten in der Filiale erschließt nicht nur wegen der vertragsarztrechtlichen Leistungsbegrenzungen keine neuen Einnahmenquellen. Der Betrieb der Filiale mit einem angestellten Arzt birgt für sich zudem das Risiko mangels „persönlichen Gepräge“ der erbrachten Leistungen eine Gewerbesteuerpflicht auslöst, welche sämtliche freiberuflichen Leistungen des anstellenden Arztes infizieren würde.
Der Betrieb einer Filiale im gewerblichen Bereich der Handwerkskammern ist damit nicht vergleichbar mit dem „Unternehmen“ Arztpraxis. Es bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Festsetzung von Kammerbeiträgen für Filialen, da diese weder die Einnahmesituation des Arztes nennenswert verändern noch einen größeren Verwaltungsaufwand für die Kammern auslösen. Letzterer Aspekt könnte lediglich die Erhebung eines geringfügigen Teilbetrages rechtfertigen, nicht jedoch eine Verdopplung des für den Arztes an seiner Hauptpraxis erhobenen Beitrages.




