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Informationen aus dem Medizinrecht/Steuerrecht - kurz berichtet

Schlagwörter: Urteil, Praxisabgabe, BSG; Umsatzsteuer, Facharztmangel, Teilpraxis, Filialgenehmigung, Versorgungszentrum, mVZ, Nebenbetrieb, Approbation

Rödl & Partner

Dr. Lars Lindenau

Beraterprofil

Filialgenehmigung beim medizinischen Versorgungszentrum (mVZ): Das SG Marburg (Beschluss vom 23.11.2007, Az.: S 12 KA 465/07) erlaubte die Genehmigung zur Nebenbetriebsstätte eines mVZ. Nicht jeder Arzt des mVZ muss an der Hauptbetriebsstätte des mVZ überwiegend tätig sein. Es reicht aus, dass der Tätigkeitsumfang aller Ärzte im mVZ an der Hauptbetriebsstätte gegenüber der Tätigkeit an den weiteren Orten (“Filialen”) überwiegt. In der Filiale kann die Tätigkeit an einen angestellten Arzt delegiert werden, wenn dies von der Genehmigung an diesem Ort umfasst ist. Die Versorgung wird am Ort der Filiale verbessert, wenn dort eine “Bedarfslücke” besteht, die geschlossen werden muss (vergleichbar einer Ermächtigung/Sonderbedarfszulassung), wobei die Kassenärztlichen Vereinigungen nach ihrem Ermessen über Filialen entscheiden können. Dieses Ermessen ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Ausschreibungsfähigkeit einer Teilpraxis: Das SG München (Beschluss vom 15.1.2008, Az.: S 38 KA 17/08 ER) hat dies bejaht. Krankheitsbedingt wollte ein Chirurg eine Teilzulassung auf seinen Nachfolger übertragen. Die Nachfolgevorschrift (§ 103 Abs. 4 SGB V) hat den Sinn und Zweck, die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit einer ärztlichen Praxis in gesperrten Gebieten zu erhalten (Art. 14 GG). Eine jederzeitige Wiederbegründung des ursprünglichen Status eines Arztes mit vollem Versorgungsauftrag ist nicht möglich. Ärztliche Leistungen werden nur noch zur Hälfte des bisherigen Umfanges vergütet und bedarfsplanungsrechtlich nur noch mit dem Faktor 0,5 statt 1 berücksichtigt. Der Teilzulassung kommt derselbe Grundrechtschutz zu wie der Vollzulassung. Daher kann sich in Nachfolgefällen empfehlen, anstatt JobSharing die Teilzulassung auf den Nachfolger zu übertragen.

Hinweis: Das Urteil hat sich durch das am 1.1.2009 in Kraft tretende Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der GKV erledigt. Danach ist per Gesetz ausdrücklich die Teilzulassung ausschreibungsfähig.

Praxisabgabe erfordert Patientenstamm: Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.11.2007, Az.: B 6 KA 26/07 R) stellt fest, dass die Ausschreibung und die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes voraussetzt, dass die Anknüpfung der Tätigkeit des Übernehmers an die vorherige ausgeübte Tätigkeit (des Abgebers) möglich ist. Dieses ist nicht der Fall, wenn der abgebende Arzt nicht mehr praktiziert. Nach Ausscheiden eines Augenarztes aus einer Gemeinschaftspraxis (1999) hatte dieser nicht auf seine Zulassung verzichtet, sondern sich an anderer Stelle niedergelassen. Zivilrechtlich wurde er dann zum Verzicht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.5.2005) und zur Abgabe des Antrags auf Ausschreibung (BGH, Urteil vom 22.7.2002) verurteilt. Dagegen war vertragsärztlich kein Praxissubstrat mehr vorhanden, was ausgeschrieben und nachbesetzt werden könne, so das BSG.

Keine Umsatzsteuer bei Befundberichten: Erteilt ein Arzt einem Gericht einen schriftlichen Bericht über den bei einem von ihm behandelten Patienten festgestellten Befund, so ist der Arzt “sachverständiger Zeuge”. Nach einer Kurzinformation Umsatzsteuer der OFD Münster vom 8.1.2008 fällt hierbei keine Umsatzsteuer an. Anknüpfungspunkt ist, dass die Leistung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet wird und zwar nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 200 und 201. Die Art der Tätigkeit ist für die Umsatzsteuer entscheidend.
Es ist also darauf zu achten, welche Tätigkeit ausgeübt wurde (Ausstellung eines Befundscheins) und nicht darauf, wie abgerechnet wurde.

Anerkennung ausländischer Fachärzte: Dem Facharztmangel wird bereits vielfach durch Anstellung ausländischer Ärzte begegnet. Auch diese müssen in das Arztregister eingetragen sein, um hier vertragsärztlich arbeiten zu können. Das setzt eine Approbation und eine Facharztzeit voraus. In Bayern ist z.B. die Regierung von Unterfranken (Würzburg) für die Approbationsanerkennung zuständig. EU-Approbationen sollten in den meisten Fällen nach der EU-RL 2005/36 EG problemlos anerkannt werden. Sprachkenntnisse werden nach Formblatt B2 (RL nach Goethe-Institut) anerkannt. Bei den neuen Ost-EU-Ländern müssen die Bewerber einen Konformitätsnachweis beim dortigen Gesundheitsministerium beantragen. Die meisten Bewerber kommen derzeit aus Polen, Rumänien und Ungarn. Der ausländische Facharzt wird von der bayerischen Landesärztekammer (München) anerkannt, meist problemlos aus Ländern der alten EU. Die Prüfung osteuropäischer Fachärzte erfolgt einzelfallabhängig, weil es z.B. in der Slowakei und Tschechien die Fachärzte 1. und 2. Grades gibt und nur der 2. Grad dem deutschen Facharztstandard entspricht.

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