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EBM 2011: Was Ärzte bei EHEC beachten sollten!
In Norddeutschland häufen sich die EHEC-bedingten Erkrankungen, die bei schwerem Verlauf in ein lebensbedrohliches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) münden können.
Das EHEC-Bakterium wird von Wiederkäuern fäkal-oral auf den Menschen übertragen, durch Kontakt mit Tierkot, über kontaminierte Lebensmittel oder Wasser. Von Mensch zu Mensch wird das Bakterium durch Schmierinfektionen übertragen. Um eine Infektion zu vermeiden, sind besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten, etwa beim Zubereiten von Lebensmitteln und insbesondere bei der persönlichen Händehygiene.
Ärzte sollten bei der Behandlung und beim Abrechnen folgendes beachten:
Bei konkretem Verdacht auf EHEC, das heißt bei blutigem Durchfall mit Übelkeit, Erbrechen, Bauchkrämpfen und gegebenenfalls Fieber, ist eine mikrobiologische Diagnostik der Stuhlprobe angezeigt. Dabei sollte der Arzt den entsprechenden Laborauftrag mit EBM-Nummer 32006 kennzeichnen, damit nötige Laboruntersuchungen nicht dem begrenzten Laborbudget zugeschlagen werden. Im Falle eines EHEC-Nachweises muss der Arzt dies unverzüglich dem örtlichen Gesundheitsamt melden.
Darüber hinaus ist auf Symptome von EHEC-assoziierten HUS-Erkrankungen zu achten, die innerhalb einer Woche nach Beginn des Durchfalls auftreten können. Gegebenenfalls sind Blutbildkontrollen sowie frühzeitige Krankenhauseinweisungen erforderlich. Fälle des HUS, auch Verdachtsfälle, sind meldepflichtig.
Screening-Untersuchungen auf EHEC, zum Beispiel für Kindergartengruppen oder Angehörige erkrankter Patienten, können Ärzte nicht ohne konkreten EHEC-Verdacht als GKV-Leistung abrechnen. Dies obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst. In Fällen eines „normalen“ Durchfalls ohne die vorgenannten Symptome ist eine weitergehende Labordiagnostik grundsätzlich nicht angezeigt und auch nicht zu Lasten der GKV abrechenbar.
A&W-Tipp
Veranlassen Sie bei konkretem Verdacht auf EHEC eine mikrobiologische Diagnostik und melden Sie den Fall an das örtliche Gesundheitsamt. Screening-Untersuchungen und Fälle eines „normalen“ Durchfalls sind nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig.



