Aktuelles
EBM 2010: Worauf Ärzte bei „Unvorhergesehener Inanspruchnahme“ achten sollten!
Ärzte können ihren bürokratischen Aufwand abbauen, indem sie in ihren Abrechnungsunterlagen darauf verzichten, den Zeitpunkt einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme anzugeben.
Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten ist erste Voraussetzung für die Berechnung der EBM-Leistungen nach den Nummern 01100 und 01101. Unvorhergesehen heißt hier, dass die Initiative persönlich oder auch telefonisch vom Patienten ausgehen muss. Zudem sind die in den Leistungslegenden vorgegebenen Zeiten maßgeblich:
- EBM-Nr. 01100 an Werktagen zwischen 19 und 22 Uhr, beziehungsweise an gesetzlichen Feiertagen und an Wochenenden zwischen 7 und 19 Uhr
- EBM-Nr. 01101 an Werktagen zwischen 22 und 7 Uhr, beziehungsweise an gesetzlichen Feiertagen und an Wochenenden zwischen 19 und 7 Uhr.
Gesetzliche Feiertage entsprechend den EBM-Nummern 01100 und 01101 sind neben den bundesweit geltenden Feiertagen auch die gesetzlichen Feiertage in einzelnen Bundesländern (z. B. Hl. Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Buß- und Bettag). Der Rosenmontag oder andere regional arbeitsfreie Tage, beispielsweise aufgrund städtischer Großveranstaltungen, zählen nicht zu den in den Leistungslegenden gemeinten Feiertagen. Hier sind die EBM-Nummern 01100 und 01101 nicht abrechnungsfähig.
A&W-Tipp
Um sich vor Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu schützen, sollten Sie den Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Praxisunterlagen dokumentieren. Anhand Ihrer Dokumentation müssen Sie belegen können, dass die Abrechnungsvoraussetzungen bei jeder abgerechneten Ziffer vorgelegen haben. In die Abrechnungsunterlagen für die KV müssen Sie den speziellen Zeitpunkt der Leistungserbringung jedoch nicht aufnehmen.



