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Nachträgliche Schuldzinsen für Kapitalbeteiligungen sind jetzt absetzbar

Schlagwörter: Schuldzinsen, Kapitalbeteiligung, Rechtsprechung, Urteil, Bundesfinanzhof, BFH, Werbungskosten, Anschaffung, Steuerabsetzung, Lohnsteuerjahresausgleich

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer sogenannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, können nachträglich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Das hat der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung beschlossen.

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