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EBM 2010: Neue Regelungen zur Kostenpauschale Palliativversorgung
Die Regelungen zur Kostenpauschale für die Verordnung von Palliativversorgung (EBM-Nr. 40860) haben sich zum 1. Juli 2010 geändert. Ärzte sollten jetzt folgendes beachten:
Sind bei einer längeren Palliativversorgung nach Ablauf der Erstverordnung weitere Verordnungen der spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) notwendig, sollten Ärzte diese als Folgeverordnung ausstellen, auch wenn ein neues Quartal begonnen hat. Folglich kann die Kostenpauschale nach EBM-Nr. 40860 über mehrere Quartale hinweg für den gesamten Behandlungszeitraum insgesamt nur einmal angewandt werden. Sie ist maximal zweimal im Behandlungsfall für Folgeverordnungen abzurechnen.
A&W-Tipp
Sie können eine erneute Erstverordnung ausstellen, wenn die palliativmedizinische Behandlung des Patienten unterbrochen wird und Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Behandlungsbedürftigkeit feststellen.




