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AU-Bescheinigung: Wann Ärzte „Muster 1“ ausstellen müssen

Schlagwörter: AU-Bescheinigung, Muster 1, Entgeltfortzahlung, Arbeitnehmer, Arbeitslose, familienversichert

Ein Patient, der familienversichert ist, bekommt im Krankheitsfall keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1), sondern eine private Bescheinigung. Wenn er aber einen 400-Euro-Job annimmt, ist folgendes zu beachten:

Die Leistungen der Krankenversicherung richten sich für Versicherte und Familienversicherte gleichermaßen nach dem SGB V. Der Status „Versicherter“ oder „Familienversicherter“ entscheidet deshalb nicht darüber, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Vordruck Muster 1 auszustellen ist.

Vielmehr ist nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eine AU-Bescheinigung (Muster 1) auszustellen, wenn während der Arbeitsunfähigkeitszeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Entgeltgrenzen sind hier nicht geregelt, so dass auch ein Geringverdienst den Anspruch auf eine AU-Bescheinigung (Muster 1) auslöst. Eine AU-Bescheinigung nach Vordruck Muster 1 ist also immer dann auszustellen, wenn Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeitszeit besteht.

Für Arbeitslose, die sich in Bildungsmaßnahmen befinden (z. B. Internationaler Bund) oder als Arbeitssuchende bei einer so genannten Jobbörse gemeldet sind, stellen Ärzte ebenfalls eine AU-Bescheinigung nach Muster 1 aus, wenn diese Personen Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) erhalten.

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