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EBM 2010: So rechnen Ärzte die Behandlung europäischer Urlaubsgäste ab!

Schlagwörter: Muster 80, EBM, Krankenversichertenkarte, Reisepass, Behandlungsanspruch, Ausland, Muster 81, Krankenkasse, Formblatt, Europäische Krankenversichertenkarte, 40120, 40114, 10007, Abrechnung, Überweisung, Verordnung, IK

Vor Beginn der Behandlung muss der Patient neben der Europäischen Krankenversichertenkarte  einen Identitätsnachweis, Personalausweis oder Reisepass, vorlegen. Ärzte rechnen erbrachte Leistungen folgendermaßen ab:

Ärzte benötigen Muster 80 und 81 zur Abrechnung, die sie von ihrer KV beziehen können. Muster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs im Ausland versicherter Personen) füllt der Vertragsarzt aus, Muster 81 (Erklärung des im EWR-Ausland oder in der Schweiz versicherten Patienten) füllt der Patient aus. Der Patient muss sich für eine aushelfende Krankenkasse entscheiden und die Praxisgebühr von zehn Euro entrichten. Die ausgefüllten Formblätter sind an die gewählte aushelfende Krankenkasse zu senden.


Legt der Patient keine Europäische Krankenversicherungskarte, sondern eine provisorische Ersatzbescheinigung vor, ist eine Kopie dieser Bescheinigung sowie des Identifikationsnachweises (Kopie des Personalausweises) den Formblättern beizufügen. Selbstverständlich sind für das Versenden der Unterlagen und das Erstellen der Kopien die EBM-Nummern 40120 und 40144 abrechnungsfähig. Die Durchschläge sollten Ärzte in der Arztpraxis zwei Jahre aufbewahren.

Der Arzt rechnet die Leistungen nach EBM ab. Er legt einen Behandlungsfall in der Praxissoftware an nach den Regelungen des Ersatzverfahrens. Zusätzlich trägt er im Statusfeld Ziffer 10007 ein. Ist eine Weiterüberweisung an einen mit- oder weiterbehandelnden Kollegen oder eine Verordnung notwendig, so ist, wie auch im normalen Praxisalltag, der Überweisungsschein oder die Verordnung auszustellen und um die Angaben der aushelfenden Krankenkasse (Name und IK sowie Status 10007) zu ergänzen.

A&W-Tipp

Leistungen für Patienten, die keine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung und Ihren Personalausweise oder Ihren Reisepass vorlegen, rechnen Ärzte auf Grundlage der GOÄ privat ab.

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