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Aktuelles

QZV für Allergologie nun doch ohne Zusatzbezeichnung

Schlagwörter: RLV, QZV, Allergologie, Erweiterter Bewertungsausschuss, KV, Praxisbesonderheit

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 die vielfach kritisierte Regelung, wonach ein qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) für die "Allergologie" nur dann zugeteilt werden sollte, wenn der betreffende Arzt über die weiterbildungsrechtliche Zusatzbezeichnung verfügt, zurückgenommen.

Die erst zum 01.07.2010 in Kraft getretene Regelung hat somit nur eine sehr kurze Wirkdauer erlangt. Hintergrund der Rücknahme dürften einerseits die teils erheblichen Proteste der betroffenen Fachärztegruppen gewesen sein. Andererseits warf die Regelung auch rechtliche Probleme auf: So heißt es in der Präambel zu der die QZV betreffenden Anlage 3 des Beschlusses unter anderem, dass die "Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen und die Abrechnungsbestimmungen des EBM von der nachfolgenden Zuordnung (...) unberührt bleiben". Nach den Abrechnungsbestimmungen des EBM (Kap. 30.1) ist es jedoch zumindest für die Fachärzte der Gruppen HNO, Dermatologie, Kinder- und Jugendmedizin sowwie Pneumologie nicht erforderlich, dass der die Leistung erbringende Arzt die Zusatzbezeichnung Allergologie führt. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses war somit wenig überzeugend. Denn warum sollte für ein und diegleiche Leistung für bestimmte Ärzte ein QZV zugeteilt werden und für andere Ärzte nicht, obgleich der EBM selbst keine derartigen Anforderungen stellt? Dieser Wertungswiderspruch ist nunmehr mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 beseitigt worden.

Praxishinweise

Soweit allergologisch tätigen Ärzte der benannten Fachgruppen im Quartal 3/10 die Zuweisung eines QZV unter Hinweis auf die fehlende Zusatzbezeichnung verweigert wurde, sollten sie gegen die RLV-Zuweisung Widerspruch erheben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht in allen KV-Bereichen ein QZV für die Allergologie eingerichtet worden ist (so etwa in Westfalen-Lippe). In diesen KV-Bereichen sollten die betroffenen Ärzte prüfen, ob insoweit ein Antrag auf Anerkennung einer Praxisbesonderheit sinnvoll ist. Dies gilt auch für Ärzte anderer Fachgruppen, soweit diese in nennenswertem Umfang allergologisch tätig sind.

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