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Aktuelles

„Facharzt für Allgemeinmedizin“: Statusverbesserung für vor dem 01.01.1995 als Arzt/praktischer Arzt zugelassenen Vertragsarzt

Schlagwörter: Allgemeinmedizin, BGH, Facharzt, Zulassung, Facharztbezeichnung, Ärztekammer, KV, Kassenärztliche Vereinigung, HeilBG, Heilberufsgesetz, Vertragsarzt

Nicht neu und gerichtlich bereits seit längerem geklärt ist, dass auf Basis der Richtlinie 93/16/EWG des Europäischen Rates vom 05.04.1993, in den meisten Bundesländern in das ärztliche Berufs- und Weiterbildungsrecht erst mit erheblicher Verzögerung in 2005 umgesetzt, jeder Arzt/praktische Arzt, der von seiner Ärztekammer die Bescheinigung als „praktischer Arzt“ vorweisen konnte, nach den europarechtlichen Vorgaben, wie sie beispielsweise zum 17.03.2005 auch im Heilberufsgesetz (HeilBG) NRW umgesetzt worden sind, die Erteilung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ verlangen konnte.

Bereits seit längerem in der Diskussion sind jedoch noch solche Konstellationen in den verschiedenen Bundesländern, bei welchen der Vertragsarzt bereits seit vielen Jahren an der hausärztlichen Versorgung mit GKV-Zulassung teilnimmt, im Übrigen außer einer Bestätigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) hierüber keinerlei Urkunden der Ärztekammer in der Hand hält. Diese Fälle führen häufig zu einer Ablehnung der Facharztbezeichnung durch die Ärztekammer.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hat nunmehr das Verwaltungsgericht Aachen eine Bewertung der europarechtlichen Vorgaben im Sinne derjenigen Vertragsärzte, die vor dem 01.01.1995 bereits als Vertragsärzte im Sozialversicherungssystem tätig sind, vorgenommen. Hintergrund ist, dass das Europarecht in der früheren Richtlinie 93/16/EWG für Ärzte aus dem EU-Ausland vorsah, dass diese, sofern sie sich vor dem 01.01.1995 zur Betätigung in der sozialversicherungsrechtlichen hausärztlichen Tätigkeit niedergelassen haben, damit grundsätzlich ebenfalls das Recht erworben haben, den Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu führen, auch wenn sie den Staat ihrer Niederlassung wechseln. Die Richtlinie sieht in Art. 36 Abs. 4 ausdrücklich einen Anspruch dahingehend vor, dass die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedsstaates eine entsprechende Bescheinigung über die Tätigkeit im jeweiligen Sozialversicherungssystem ausstellen, die dann im Staat der neuen Niederlassung für die Bescheinigung des „Facharztes für Allgemeinmedizin“ anzuerkennen ist.

Hieraus ist einerseits zu schlussfolgern, dass naturgemäß auch dem deutschen praktischen Arzt eine solche Bescheinigung ausgestellt werden muss, wenn er sich selbst im Ausland unter der entsprechenden Facharztbezeichnung niederlassen will. Da die Bescheinigung zu diesem Zwecke von der insoweit zuständigen Behörde auszustellen ist, besteht – entsprechend der mit dem Gesundheitsministerium abgestimmten Rechtsauffassung des VG Aachen – im Sinne der Vermeidung einer Inländerungleichbehandlung auch ein Anspruch darauf, dass eine entsprechende Bescheinigung für den inländischen Arzt bei Beantragung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ ausgestellt wird.

Obwohl zwischenzeitlich eine neue EU-Richtlinie – 2005/36/EG – in Kraft getreten und in den meisten Bundesländern, z. B. in NRW zum 07.12.2007, umgesetzt wurde, gilt diese Rechtslage fort.

In NRW lässt sich dies spezifisch mit der Regelung des § 44 a Abs. 4 HeilBG in der neuen Fassung begründen, da dort ausdrücklich geregelt ist, dass die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung auch dann erteilt wird, wenn der Arzt einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den „jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat“.

Unabhängig von etwaigen Neuregelungen in der Richtlinie 2005/36/EG ist es daher dem Arzt in NRW möglich, sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der vorhergehenden Richtlinie zu berufen.

Darüber hinaus enthält jedoch auch die Richtlinie 2005/36/EG in Art. 30 eine vergleichbare Übergangsvorschrift für die besonderen erworbenen Rechte von praktischen Ärzten. Auch aus der aktuellen Richtlinie ergibt sich aus Art. 30 i. V. m. Anlage V Nr. 5.1.4 ein Anspruch des bis zum Ablauf des 31.12.1994 niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes/praktischen Arztes hierüber eine von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung zu erhalten und mit dieser Bescheinigung wiederum die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu beantragen.

Unabhängig von der Frage, ob jemals eine Urkunde der Ärztekammer über die Bezeichnung als „praktischer Arzt“ ausgestellt wurde, ist folglich im Europarecht ein Bestandsschutz manifestiert für diejenigen Hausärzte, die nicht die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen, jedoch bereits vor dem 01.01.1995 an der hausärztlichen vertragsärztlichen Versorgung mitgewirkt haben.

Nicht abschließend geklärt ist, welche „Behörde“ in Bezug des EU-Rechts für die Bescheinigung der Tätigkeit im staatlichen Sozialversicherungssystem zuständig ist. Die Zuständigkeit könnte einerseits bei der KV liegen, da diese das Arztregister und den Nachweis aus dem Zulassungswesen führt. Andererseits handelt es sich bei der Ärztekammer um die zuständige Behörde für etwaige Bescheinigungen im berufs- und weiterbildungsrechtlichen Bereich. Die Ärztekammer müsste sich sodann folglich mit der KV abstimmen. Am Anspruch des Arztes auf Ausstellung einer solcher Bescheinigung und dem Statuserwerb des „Facharztes für Allgemeinmedizin“ ändert dies jedoch nichts.

Die vom Verwaltungsgericht Aachen dargestellte Rechtsauffassung mündete nicht in eine zitierfähige Entscheidung, da die beteiligte Ärztekammer aufgrund weiterer Umstände des zu verhandelnden Sachverhaltes sich in der Lage sah, dem Kläger die Facharztbezeichnung zuzusprechen und das Verfahren in diesem Zusammenhang für erledigt zu erklären.

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