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Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter
Ein Chefarztvertrag, nach dem der Chefarzt seine Mitarbeiter an seinem weiteren Einkommen zu beteiligen hat, kann ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB sein.
Dies entscheid das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.01.2010 (7 Ca 7397/09).
Der Kläger machte die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung an den Einnahmen des Beklagten Chefarztes bei Privatpatienten in Höhe von 7.000 € geltend. Der Kläger war als Anästhesist und Oberarzt im Krankenhaus beschäftigt. Bis Ende September 2008 wurde der Bereich Anästhesiologie und Intensivmedizin von einer Chefärztin geleitet, die die ihr nachgeordneten Mitarbeiter, so auch den Kläger, an ihren Einnahmen an Privatpatienten beteiligte. Zum Oktober 2008 hat der Beklagte die Abteilung als Chefarzt übernommen. Er erklärte, dass er die Verpflichtung seiner Vorgängerin übernehmen und die Mitarbeiter an den Einnahmen beteiligen werde. Über die Höhe der Zahlungen wurde nicht gesprochen. Im Chefarztvertrag fand sich unter § 8 lediglich folgende Regelung:
„Der Arzt verpflichtet sich, die nachgeordneten Ärzte in angemessenem Umfang an dem Einkommen gem. § 7 Abs. 2 zu beteiligen."
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte durch die Erklärung, dass er die Verpflichtungen seiner Vorgängerin übernehmen werde, lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Einnahmen gemeint habe. Er habe damit aber keine verbindliche Erklärung hinsichtlich einer bestimmten Zahlungshöhe abgegeben.
Auch ergebe sich keine Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung einer Beteiligung des klagenden Oberarztes in Höhe von 7.000 € aus § 8 des Chefarztvertrages. Zwar sei hierdurch nicht lediglich eine allgemeine Pflicht vereinbart. Mit der Regelung sollen die nachgeordneten Ärzte konkret an dem Einkommen des Chefarztes beteiligt werden. Schon aus dem Wortlaut des § 8 ergebe sich, dass der Vertrag nicht nur eine Verweisung auf die Verpflichtung aus § 29 der Berufsordnung für Ärzte beinhalte. Vielmehr handele es sich um einen sogenannten „echten Vertrag zugunsten Dritter“ nach § 328 BGB. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass die vertragliche Regelung nur eine "angemessene" Beteiligung vorsieht, da in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter auch ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB festgelegt werden könne.
Allerdings sei der Anspruch des Oberarztes noch nicht konkretisiert. Der Chefarzt habe ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Dieses Recht habe er bislang nicht ausgeübt. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass allein eine Festlegung von einer Beteiligung in Höhe von 1.000,-- € brutto monatlich angemessen sei.
Daher hätte der Kläger zunächst lediglich die Leistungsbestimmung gerichtlich geltend machen können. Die Klage war abzuweisen.




