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Aufklärungspflicht: Zahnarzt muss nicht für „unvorteilhafte“ Übersendung von Unterlagen einstehen

Schlagwörter: Kostenerstatter, Kostenerstattung, Urteil, Behandlungsunterlagen, Versicherung, Kosenübernahme, Erstattungspflicht, Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, OLG, Versicherungsvertrag, Patientenkartei

Ein Zahnarzt kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er einer Versicherung Behandlungsunterlagen überlässt, aus denen sich ergibt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahnarzt in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Einzelheiten zusagt, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. So eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Peine vom 15. April 2010 (Az: 5 C 513/09). 

Der Fall:

Ein Patient verweigerte die Bezahlung einer prothetischen Versorgung mit der Begründung, der Behandler hätte die Patientenkartei nicht in einer Form vorlegen dürfen, aus der sich ergibt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Zahnarztes. Ein Zahnarzt, der die Einzelheiten des Vertragsabschlusses zwischen Versicherung und Versicherten nicht kennt, könne keine Verantwortung für die Kostenerstattung übernehmen, selbst wenn er meint, die Eintragungen in der Kartei stünden einer Kostenerstattung nicht entgegen.

Fazit:

Das Urteil ist kein Freibrief dafür, dem Patienten ohne weiteres eine Kostenübernahme in Aussicht stellen zu können. Abgesehen davon, dass der Umfang der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nicht klar geregelt ist, hat das Oberlandesgericht Köln am 23. März 2005 (Az: 5 U 144/04) entschieden, dass der Zahnarzt mit falschen Auskünften zur Erstattungsfähigkeit seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt. Zwar sei die Überprüfung der Erstattungspflicht grundsätzlich Sache des Patienten. Ist aber zu befürchten, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat, so besteht eine Hinweispflicht jedenfalls dann, wenn Fehlvorstellungen des Patienten erkennbar sind. Angreifbar macht sich der Zahnarzt, wenn er quasi „ins Blaue hinein“ Auskünfte zur Frage der Erstattungsfähigkeit erteilt. 

(Beitrag aus „Privatliquidation aktuell“ [Ausgabe 7/2010])

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