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Arbeitsvertrag: Neue Vorsorge-Praxis für MFA / ZFA / Arzthelferinnen

Schlagwörter: Arbeitsvertrag, Arzthelferin, ZFA, MFA, Betriebsrente, Gehalt, Gehaltszuschuss, Tarifvertrag, Altersvorsorge, Rente, Betriebliche Altersvorsorge

Der Tarifvertrag und damit der Arbeitsvertrag  für (zahn-)medizinische Fachangestellte (MFA / ZFA) / Arzthelferinnen sieht für Ärzte die Zahlung eines Gehaltszuschusses für eine Betriebsrente der Mitarbeiterinnen vor. Wer sich gut informiert, kann Risiken und Nebenwirkungen bei der Umsetzung ausschließen.

Die Altersarmut aufgrund niedriger Renten bedroht vor allem Beschäftigte mit kleinen Gehältern und Teilzeitjobber. Zu dieser Risikogruppe zählen auch Angehörige des medizinischen Fachpersonals. So verdient eine Arzthelferin mit einem Bruttogehalt von etwa 1.600 Euro deutlich weniger als der Durchschnitt der Arbeitnehmer in Deutschland. Damit bleibt für die private Altersvorsorge relativ wenig Geld übrig. Auch die gesetzliche Rente fällt angesichts der geringen Beitragsleistungen später einmal klein aus. Der neue Gehaltstarifvertrag für die medizinischen Fachangestellten (MFA) / Arzthelferinnen sieht jetzt eine richtungweisende Lösung vor - die Sie bei tarifgebundenem Arbeitsvertrag für Ihre Arzthelferin berücksichtigen müssen..

Neben einer moderaten Lohnerhöhung wurde erstmals eine reine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente für Arzthelferinnen beschlossen. Diese Regelung innerhalb des Tarifvertrags wurde zum 1. April 2oo8 wirksam und betrifft alle Praxisinhaber, die dem Tarifvertrag angeschlossen oder an diesen angelehnt sind, als Arbeitsvertrag den Mustervertrag der Ärztekammer nutzen oder die Anpassung auch ohne Anlehnung an den Tarifvertrag umsetzen möchten. Dr. Cornelia Goesmann hat als Vizepräsidentin der Bundesärztekammer und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) an den Tarifverhandlungen teilgenommen. Die Allgemeinärztin aus Hannover kennt das Dilemma: „Einerseits lässt die Budgetierung ärztlicher Honorare im ambulanten Gesundheitswesen keinen Spielraum für deutliche Gehaltserhöhungen. Auf der anderen Seite besteht jedoch ein allgemeines Interesse an einer angemessenen Vergütung der Praxismitarbeiterinnen. Nicht allein um deren drohende Altersarmut abzuwehren, sondern auch, weil die Arztpraxen einen Versorgungsauftrag erfüllen müssen und dafür auf qualifizierte und motivierte Fachkräfte angewiesen sind.“

Jede Arzthelferin, die mehr als 18 Stunden wöchentlich arbeitet und bereits Vermögenswirksame Leistungen (VL) erhält, kann künftig zusätzlich zum Gehalt einen monatlichen Zuschuss zur Betriebsrente von 2o Euro beanspruchen. Hat eine Mitarbeiterin bislang noch keine VL erhalten, so können diese fortan für die betriebliche Altersversorgung genutzt werden. Das lohnt sich, denn bei einer Umwidmung der VL in einen Beitrag zur Betriebsrente werden keine Sozialabgaben fällig. Diese Ersparnis – bei VL von 3o Euro sind dies 6 Euro – wird dann ebenfalls auf das Rentenkonto der Angestellten eingezahlt. So können insgesamt jeden Monat bis zu 56 Euro über den Arzt zusätzlich in eine Betriebsrente investiert werden.

Grundbaustein für bessere Altersvorsorge

Bislang konnten die Praxismitarbeiterinnen, so wie alle anderen Angestellten auch, auf dem Wege der freiwilligen Entgeltumwandlung Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente einzahlen. Von dieser Möglichkeit haben jedoch die wenigsten Gebrauch gemacht. Das soll sich nun ändern. „Der Zuschuss der Arbeitgeber zur Betriebsrente ist ein Grundbaustein für eine bessere Alterssicherung der medizinischen Fachangestellten“, so Cornelia Goesmann. „Um der Altersarmut unter den medizinischen Fachberufen vorzubeugen, sollte darüber hinaus die Entgeltumwandlung stärker als bisher genutzt werden.“ Im Tarifvertrag wurde hierzu extra ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2o Prozent vereinbart, und zwar für jeden Euro, den die Arzthelferinnen aus eigener Tasche in eine Betriebsrente einzahlen möchten.

Den Praxisinhaber kostet dieser Bonus jedoch keinen Cent. Der Grund: Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, Teile seines Bruttolohns in eine Betriebsrente umzuwandeln, so muss der Arbeitgeber auf diesen Teil keine Sozialabgaben zahlen. Der tariflich vereinbarte 2o-Prozent-Aufschlag für die Entgeltumwandlung entspricht dem Anteil der hierbei eingesparten Sozialabgaben. Der Praxisinhaber reicht diese Ersparnis einfach an seine Mitarbeiterinnen weiter.


Die neue Rente vom Chef

Zwei mögliche Szenarien für die neue arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente für Arzthelferinnen und medizinische Fachangestellte:

I. Angestellte, die schon VL erhalten, bekommen zusätzlich eine BAV von

  • 20 € bei Arbeitszeit von 18 Stunden* und mehr
  • 20 € bei Auszubildenden nach der Probezeit
  • 10 € bei Arbeitszeit unter 18 Stunden*

II. Angestellte, die bisher keine VL erhalten, bekommen stattdessen eine BAV von

  • 56 € bei Arbeitszeit von 18 Stunden* und mehr
  • 28 € bei Arbeitszeit unter 18 Stunden*
  • 38 € bei Auszubildenden nach der Probezeit

* wöchentlich


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