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Gründung einer Zweigpraxis

Schlagwörter: Gründung, Zweigpraxis, Vertragsarztsitz, Niederlassung, Kassenärztliche Vereinigung, Bedarfslücke, LSG, Notfallversorgung, Versorgungsangebot

I.
Im Grundsatz erfolgt die Zulassung eines Vertragsarztes für einen bestimmten Ort der Niederlassung, den Vertragsarztsitz, der durch die konkrete Praxisadresse bestimmt ist. An diesem Vertragsarztsitz muss der Vertragsarzt seine Sprechstunde abhalten und für die vertragsärztliche Versorgung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

Mit dem sog. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurden die Möglichkeiten für Vertragsärzte, Zweigpraxen an anderen Orten als dem Praxissitz zu gründen, aber deutlich erleichtert und ausgeweitet. Es ist grundsätzlich auch möglich, mehrere Zweigpraxen zu gründen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Eine Zweigpraxis (das Gesetz spricht in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV von einer vertragsärztlichen Tätigkeit „an weiteren Orten“ ) muss vor Gründung von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt bzw. eine Ermächtigung erteilt werden.

Zuständig für die Genehmigung ist die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Zweigpraxis errichtet werden soll. Auf diese Genehmigung/Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch, der im Streitfalle auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  1. Die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis muss verbessert werden.
  2. Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes darf nicht beeinträchtigt werden.

II.

1.
Die Frage, welche Anforderungen an die „Verbesserung der Versorgung“ der Versicherten zu stellen sind, war umstritten. Insbesondere war streitig, inwieweit die Bedarfsplanung die Zulässigkeit von Zweigpraxen begrenzt.

In Eilentscheidungen haben das Hessische Landessozialgericht (29.11.2007) und das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (13.02.2007, 10.07.2008) diesen Begriff aber konkretisiert und hier zur Klärung beigetragen.

Die Gerichtsentscheidungen haben ausdrücklich geklärt, dass es für die Frage der Verbesserung der Versorgung und damit für die Zulässigkeit der Zweigpraxis nicht entscheidend ist, ob der Planungsbereich als solcher wegen Überversorgung gesperrt ist. Zwar herrscht noch immer keine eindeutige Klarheit, inwieweit Gesichtspunkte der Überversorgung eines Planungsbereiches bei der Auslegung der Frage der „Verbesserung der Versorgung“ mit berücksichtigt werden können; geklärt ist aber, dass die tatsächlichen regionalen Gegebenheiten entscheidend sind. Hierbei sind die Gegebenheiten des lokalen, regionalen Bereichs zu prüfen, nicht der gesamte Planungsbereich.

Verbesserung ist aber nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg vom 21.05.2008 wenigstens in dem Sinne zu verstehen, dass eine „Bedarfslücke“ besteht.
Entscheidend soll sein, ob und in welchem Umfang die Leistungen, die die antragstellende Praxis in der Zweigpraxis anbieten will, für die Versicherten im Einzugsbereich der beantragten Praxis bereits durch niedergelassene Ärzte angeboten wird. Hier genügt bereits eine Verbesserung des Angebots, die aber nicht ganz unerheblich sein sollte.

Dabei kann die Verbesserung darin bestehen, dass einzelne Leistungen angeboten werden, die wegen einer Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung oder wegen besonderer Geräte oder Qualifikationen möglich sind. Die Verbesserung kann aber auch darin bestehen, dass eine deutliche Reduzierung bestehender Wartezeiten oder die deutliche Abkürzung von Fahrtwegen für die Patienten möglich wird. Hierbei soll nach der Art der Leistungen zu differenzieren sein. „Je spezieller das Leistungsangebot, desto größere Entfernungen sind dem Versicherten zumutbar.“

Das Sozialgericht Marburg hat in seiner Entscheidung vom 21.05.2008 aber auch klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, „dass jede weitere Eröffnung einer Praxis bzw. Zweigpraxis das Versorgungsangebot unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl verbessert.“

2.
Dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten nicht beeinträchtigt werden darf, bedeutet zunächst, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich an jedem ihrer/seiner Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicherzustellen hat. Sie haben während ihrer angekündigten Behandlungszeiten zur Verfügung zu stehen und im Abwesenheitsfall eine entsprechende Vertretung beziehungsweise eine Notfallversorgung zu gewährleisten.

Der Vertragsarztsitz muss der deutliche Schwerpunk der Tätigkeit bleiben.

Das Hessische Landessozialgericht führt ausdrücklich aus, dass die „ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertrags(zahn)arztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt ist, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertrags(zahn)-arztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit nicht übersteigt“. Dabei ist Ausgangspunkt die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, und nicht etwa die Annahme einer 40-Stunden-Woche. Fahrzeiten zwischen den Praxen sind zu berücksichtigen. Für den Ort der Zweigpraxis besteht keine Residenzpflicht.

Allein die Entfernung der Praxen oder die Entfernung von Praxen zu Wohnort ist hier nicht alleiniger Auslegungsmaßstab. So hat das LSG Niedersachen in der Eilentscheidung vom 10.07.2008 ausgeführt, dass auch eine Zweigpraxis in einer Entfernung von 650 km zur Hauptpraxis zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei.

Die Grundsätze, die zur Entfernung von Wohnort und Praxisort aufgestellt wurden, sind bei der Auslegung lediglich mit zu berücksichtigen. Entscheidend sei die Präsenznotwendigkeit im konkreten Fall, die unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles (Gemeinschaftspraxis, Patientenbezogenheit der ärztlichen Tätigkeit, Akutfälle, Notfälle usw.) zu bestimmen sei.

III.

Fazit:

Die Neuregelungen der Voraussetzungen für die Zweigpraxis bieten interessante Möglichkeiten für Zahnärzte und Ärzte.

Der Begriff „Verbesserung der Versorgung“ und die Frage der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung sind an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles auszulegen und bergen in Zukunft sicherlich einiges Potential für Auseinandersetzungen.

Es ist sinnvoll und notwendig, bereits bei Antragstellung ausführlich und konkret sowohl zur Verbesserung der Versorgung der Patienten als auch dazu, dass die Versorgung der Patienten am Ort der Praxis nicht beeinträchtigt wird, Stellung zu nehmen, um eine Ablehnung zu vermeiden, die bei konkreteren Angaben hätte vermieden werden können.

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