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BSG: Notfalldienstpflicht trifft grundsätzlich auch Facharzt für Pathologie

Schlagwörter: Notfalldienst, Pflicht, Bundessozialgericht, BSG, Urteil, Facharzt, Pathologe, Revision, Kassenärztlichen Vereinigung, mVZ, Notfalldienstordnung, Vertreter, Befreiung

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Urteil vom 6.2.2008 (Az.: B 6 KA 13/06 R) darüber zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Notfalldienst auch solche Ärzte trifft, welche wegen fehlender aktueller Kenntnisse und Fähigkeiten gar nicht in der Lage sind, den Notfalldienst persönlich auszuüben. Im Ergebnis hat dies das BSG bejaht.

Der Fall:

Ein im Jahr 1944 geborener zugelassener Facharzt für Pathologie wurde durch die Kassenärztliche Vereinigung (Nordrhein) seit 1980 zur Teilnahme an 5 bis 6 Notdiensten pro Jahr eingeteilt, die er jeweils durch einen von ihm finanzierten Vertreter erbringen ließ. Im Jahr 2001 beantragte er den Ausschluss, hilfsweise die Befreiung vom allgemeinen ärztlichen Notdienst, da er aufgrund seiner langjährigen ausschließlichen Tätigkeit als Pathologe zu dessen qualifizierter Durchführung nicht geeignet sei. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab, weil Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit nicht vorlägen und zudem die Möglichkeit der Vertretung bestehe. Widerspruch und Klage des Arztes blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hatte auf die Berufung des Arztes hin den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung aufgehoben und den Kläger vom Notfalldienst ausgeschlossen. Nach Auffassung des LSG sei der Arzt ungeeignet zur Durchführung des Notdienstes, da er seit über 34 Jahren als Pathologe ohne direkten Patientenkontakt gearbeitet habe und mit Kenntnis der Kassenärztlichen Vereinigung seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei. Altersbedingt sei der Arzt auch nicht mehr in der Lage, binnen angemessener Frist sich die für eine ordnungsgemäße Notfalldiensttätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Gegen das Urteil des LSG legte die Kassenärztliche Vereinigung Revision zum BSG ein.

Die Entscheidung:

Die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung hatte Erfolg. Der Arzt kann nicht beanspruchen, von der Teilnahme am Notfalldienst ausgeschlossen oder befreit zu werden.

Das BSG stellt klar, dass der Pathologe als zugelassener Vertragsarzt prinzipiell zur Teilnahme an dem gemeinsam von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet sei. Dies folge aus § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (GNO), wonach alle niedergelassenen sowie in Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte am Notfalldienst teilnehmen müssen. Diese Vorschrift sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Pflicht treffe, so das BSG, auch Ärzte, die etwa aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Teilnahme am Notfalldienst gehindert sein. Eine vollständige Befreiung käme nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage, wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit führen und dem Arzt aufgrund geringer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht zugemutet werden könne, einen Vertreter zu finanzieren. Wenn aber schon der gesundheitlich eingeschränkte Arzt primär einen Vertreter für die Notfalldiensttätigkeit zu stellen hat, so muss unter Gleichbehandlungsaspekten dasselbe erst recht gelten, wenn ein Arzt aus anderen Gründen (wie etwa fehlende aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten für den Notdienst) den Notfalldienst nicht persönlich erbringen darf. Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung den Ausschluss eines Arztes vom Notfalldienst wegen solcher Ungeeignetheiten verfügt, so beinhalte dies lediglich das Verbot, den Notfalldienst persönlich zu erbringen. Seine Pflicht zum Mittragen der Belastungen des Notfalldienstes bleibe davon aber unberührt, weswegen der Betroffene auf eigene Kosten einen Vertreter für den Notfalldienst zu stellen habe. Der Pathologe könne daher keinen Ausschluss vom Notfalldienst verlangen, zumal er niemals persönlich zum Notfalldienst herangezogen wurde und er uneingeschränkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Ebenso wenig bestehe ein Anspruch des Arztes auf ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst. Eine solche sei nach § 2 Abs. 1 GNO nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und zudem die Arbeitskraft des Arztes erheblich eingeschränkt ist, was wiederum dann in der Regel nicht der Fall sei, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrecht erhalten wird. Der Arzt habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass solch schwerwiegende Gründe, die seine Arbeitskraft und damit seine Fähigkeit zur Finanzierung eines Notfalldienstvertreters einschränken, in seiner Person vorlägen. Er habe sich vielmehr alleine darauf berufen, dass er seit langer Zeit ausschließlich pathologisch tätig sei und es deshalb weder ihm noch den Patienten zugemutet werden könne, Notdienste zu leisten. Solche Gründe können jedoch eine ersatzlose Befreiung vom Notdienst nicht begründen, solange die Möglichkeit der Vertretung im Notfalldienst bestehe.

Fazit:

Solange ein Arzt seiner fachärztlichen Tätigkeit in der Praxis uneingeschränkt nachgehen kann und er über die finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Notfalldienstvertreters verfügt, besteht keine Anspruch auf Ausschluss oder Befreiung vom Notfalldienst. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt fachlich gar nicht in der Lage ist, einen adäquaten Notfalldienst durchzuführen, solange er nicht verpflichtet wird, den Notdienst höchstpersönlich durchzuführen. Er muss dann einen Vertreter finanzieren, welcher an seiner Stelle den Notfalldienst übernimmt.

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