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Rechtsschutz bei Notdienstverpflichtung an Filialstandorten

Schlagwörter: Notfalldienst, Notdienst, Standort, Rechtsschutz, Filiale, Zweigpraxis, Niederlassung, Verpflichtung, Sicherstellung, Kassenärztliche Vereinigung, Notfallversorgung, Widerspruch, Honorarbescheid, Kostenumlage

In jüngster Zeit wird auf Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern im Bereich des gemeinsamen Notfalldienstes die Fragestellung diskutiert, ob und inwieweit eine vertragsärztliche und/oder privatärztliche Tätigkeit an einem weiteren Standort (Filiale/Zweigpraxis) ebenso wie der Vertragsarztsitz als ärztliche Niederlassung zu qualifizieren ist mit der Folge, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst auch für die Filiale bestehen soll.

Da nach Auffassung einiger Kassenärztlicher Vereinigungen diese Filialen zum Teil eine versorgungsrelevante Größe erhalten haben, werden diese auch zur Sicherstellung der Notfallversorgung mit herangezogen.

Dabei erfolgt beispielsweise eine Berücksichtigung eines niedergelassenen Arztes im organisierten Notfalldienst mit dem Faktor 0,5 auch dann, wenn der Vertragsarztsitz und die Filiale im selben Notfalldienstbezirk liegen, und sogar dann, wenn keine vollwertige vertragsarztrechtliche Filiale im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, sondern lediglich nur eine anzeigepflichtige privatärztliche Zweigstelle unterhalten wird. Mit gleichem Faktor erfolgt eine Berücksichtigung bei der Notfalldienstumlage. Eine Differenzierung zwischen vertragsarztrechtlicher Filiale und rein privatärztlicher Tätigkeit an einem anderen Ort im Sinne des Berufsrechts erfolgt nicht.

Sollte es aus Sicht des Arztes beabsichtigt sein, diese Regelung anzufechten, ist zu berücksichtigen, dass eine bloße Mitteilung der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung über diese Rechtsänderung für sich genommen grundsätzlich nicht anfechtbar ist.

Hinsichtlich der Teilnahme am Notfalldienst ist es vielmehr notwendig, auf die Einteilung zum Notfalldienst im Notfalldienstplan durch den Notfalldienstbeauftragten abzuwarten und sodann gegen diesen Notfalldienstplan Widerspruch einzulegen. Da ein Widerspruch allein gegen die eigene Einteilung im Notfalldienst nicht möglich ist, sondern nur gegen den Notfalldienstplan, wird sodann die Kassenärztliche Vereinigung dessen sofortige Vollziehung anordnen, um nicht in die Gefahr zu geraten, dass der gesamte Notfalldienstplan durch den Widerspruch suspendiert wird.

Der Beitrag zur Notfalldienstumlage wird in der Regel über den Quartalshonorarbescheid mit abgezogen, so dass es geboten ist, die Quartalsabrechnungen bezogen auf die Notfalldienstumlage im Auge zu behalten und - ggf. isoliert bezogen auf die Notfalldienstumlage - Widerspruch gegen den Honorarbescheid einzulegen. Sollte die Notfalldienstumlage durch gesonderten Bescheid erhoben werden, so ist dieser mit einem Widerspruch zu belegen.

Nur in Ausnahmefällen wird denkbar sein, den beabsichtigten Notfalldienstverpflichtungen mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu begegnen.

In jedem Falle ist es natürlich möglich, eine Befreiung vom Notfalldienst zu beantragen, dies kann jedoch nur zu einer Befreiung von der Einteilung in den Notfalldienstplan, nicht jedoch für die Befreiung von der Kostenumlage führen.

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