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BSG: Beschränkung bestimmter spezialisierter Leistungen von Fachärzten mit Schwerpunktbezeichnung (EBM 2005) rechtmäßig
Für Qualitätssicherung einerseits und Honorarverteilung andererseits ist die Frage, wer welche Leistungen im vertragsärztlichen System erbringen darf, von zentraler Bedeutung. Immer wieder mussten in der Vergangenheit verschiedene Facharztgruppen hinnehmen, dass ihr Leistungsspektrum beschnitten wurde und sie bestimmte Leistungen jedenfalls innerhalb des vertragsärztlichen Systems nicht mehr erbringen durften oder aber zusätzliche Qualifikationen gefordert wurden. Mit dem EBM-Ä 2005 wurde nun das Recht zur Erbringung besonders spezialisierter Leistungen an die Befugnis zum Führen einer Schwerpunktbezeichung gebunden.
Der Fall
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Er ist Krankhausarzt und war in der Vergangenheit wiederholt befristet ermächtigt worden, Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Seinen Antrag, ihn erneut ab 01.10.2006 zu ermächtigen, lehnte der Zulassungsausschuss ab, da keine Versorgungslücke mehr bestehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch lehnte der Berufungsausschuss u.a. mit der Begründung ab, der Kläger könne für bestimmte pneumologische Leistungen keine Ermächtigung erhalten, da er nicht über die gem. Abschnitt 13.3.7 EBM-Ä 2005 erforderliche Schwerpunktbezeichnung Pneumologie verfüge. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete den Berufungsausschuss zur Neubescheidung, bestätigte aber die Ablehnung der Ermächtigung, soweit sie auf dem Fehlen der Schwerpunktbezeichung beruhte.
Die hiergegen gerichtete Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 40/07 R, zurückgewiesen. Für die Beschränkung bestehe mit § 82 Abs. 1 SGB V eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der bundesrechtliche Normgeber sei nicht gehindert, an Qualifikationen anzuknüpfen, die in den landesrechtlichen WBOen näher ausgeformt sind, auch dann nicht, wenn diese in den verschiedenen Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind. Das Qualifikationserfordernis und der dadurch bewirkte Ausschluss von Internisten ohne eine solche Schwerpunktbezeichnung sei auch kompetentiell und materiell rechtmäßig. Es handele sich um sachbezogene Erwägungen zur Qualitätssicherung. Dem einzelnen Arzt müsse auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, statt der Schwerpunktbezeichnung individuell eine entsprechende Fähigkeit durch eine Prüfung oder durch Nachweise über Behandlungserfahrung zu belegen. Der Ausschluss gelte weiter auch für ermächtigte bzw. zu ermächtigende Ärzte. Schließlich sei die Regelung auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine nicht statusrelevante Berufsausübungsregelung, die mit ihrer Zielsetzung der Qualitätssicherung im Interesse des Gesundheitsschutzes ohne Weiteres durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei.
Das BSG hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Anknüpfung an berufsrechtliche Qualifikationsvoraussetzungen fortgeschrieben. Für künftige Ermächtigungsanträge unter dem Gesichtspunkt des qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs von Bedeutung sein dürften insbesondere die Ausführungen zum Verhältnis von Ortsnähe und Qualität der Versorgung. Das § 116 SGB V und § 31a ÄrzteZV zugrunde liegende Ziel, Versorgungslücken zu schließen, sei kein oberstes Leitprinzip in dem Sinne, dass die Versorgung zuvörderst an der Zielsetzung umfassender ortsnaher Versorgungssicherstellung auszurichten wäre. Vielmehr komme den Gesichtspunkten der Qualität der Versorgung und deshalb auch der Qualifikation der Versorgungserbringer ein so hoher Rang zu, dass nicht zu beanstanden sei, wenn Patienten für eine qualitativ höherwertige Versorgung längere Wege in Kauf nehmen müssten. Ein vorrangiges Prinzip, dass Versorgungslücken auf jeden Fall zu schließen seien, lasse sich aus Bundesrecht nicht ableiten.

