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Zweigpraxen: Notdienst bleibt umstritten

Schlagwörter: Zweigpraxis, Notfalldienst, Notdienst, LSG, Landessozialgericht, Sicherstellung, Versorgung

Im jüngsten „InTime“ war zu lesen, dass Ärzte, die eine Zweigpraxis führen, verpflichtet sind, sich am organisierten Notfalldienst zu beteiligen. Der Notfalldienst sei untrennbar mit der angestrebten besseren Versorgung am Ort der Zweigpraxis verbunden, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Juristen halten jetzt dagegen:

Eine Notdienstpflicht sei nur gegeben,  wenn die Zweigpraxis der Sicherstellung der Versorgung diene. Gehe es um die Verbesserung der Versorgung, lasse sich die Notdienstpflicht nicht begründen. Gut möglich also, dass das Thema bald wieder auf den Tisch kommt.

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