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Verhaltensregeln bei Durchsuchung einer Arztpraxis

Schlagwörter: Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, Ermittlungsbeamte, Strafrecht, Beschlagnahme, Beschwerde, Beschluss, Rechtsanspruch, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Verhaltensregel, Staatsanwaltschaft

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte steigt kontinuierlich. Auslöser von Ermittlungsverfahren sind neben den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Versicherern auch Arztkollegen, Helferinnen und sogar Patienten der Praxis. Hat die Ermittlungsbehörde, sei es Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung, ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt oder einen Patienten der Praxis eingeleitet, lässt eine Durchsuchung der Praxis- und Privaträume nicht lange auf sich warten. Folgende Verhaltensregeln sollen dabei helfen, in einem solchen Ernstfall die ärztliche Schweigepflicht zu wahren und insbesondere der Gefahr der Selbstbelastung zu entgehen:

  1. Oberstes Verhaltensgebot: Alle Beteiligten sollten sich nicht in Gespräche mit den Ermittlungsbeamten verwickeln lassen.
  2. Es empfiehlt sich für den Ernstfall eine Telefonnummer an einer für alle zugänglichen Ort in den Praxisräumen zu hinterlegen. Bei Eintreffen der Ermittlungsbeamten sollte man sofort einen Rechtsanwalt, besser einen Strafverteidiger, hinzuziehen. Wichtig: Eine solche Kontaktaufnahme darf von den Ermittlern nicht untersagt werden!
  3. Die Ermittler sollten unbedingt aus dem Empfangsbereich geleitet und in einen von den Patienten nicht zugänglichen Raum geführt werden, um „öffentlich-wirksames Gerede“ zu vermeiden.
  4. Gegenüber dem Leiter der Durchsuchung sollte man darum bitten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des gerufenen Rechtsanwalts zu warten. Zwar besteht darauf kein Rechtsanspruch, dennoch wird dieser Bitte zumeist entsprochen.
  5. Den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss sollte man sich stets aushändigen lassen, um den im Raum stehenden Vorwurf zu kennen. Liegt weder Durchsuchungs- noch Beschlagnahmebeschluss vor, weil sich die Ermittler auf Gefahr in Verzug berufen, sind diese verpflichtet, mitzuteilen, warum gerade ein solch dringender Handlungsbedarf vorliegt. Die Gründe dafür sind unbedingt schriftlich festzuhalten, um im Anschluss an eine Durchsuchung oder Beschlagnahme einer Beschwerde (als Rechtsmittel dagegen) die Argumentation liefern zu können.
  6. Namen, Dienstbezeichnungen und Dienstellen der durchsuchenden Beamten sind zu notieren, um später die Ansprechpersonen für die Durchsuchung benennen zu können.
  7. Es sollten keinesfalls Unterlagen bzw. Datenspeicher freiwillig herausgegeben werden. Zum einen kann dies die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bei einem Verfahren gegen einen Patienten bewirken, zum anderen können strafprozessuale und strafrechtliche Folgen (Geheimnisverrat) damit einhergehen sowie gegen standesrechtliche Vorschriften verstoßen werden.
  8. Es empfiehlt sich, die Durchsicht der Unterlagen durch die Ermittlungsbeamten im Beisein eines Anwalts zu dulden. Zwar kann der Arzt darauf bestehen, dass sämtliche Unterlagen ungesehen beschlagnahmt und versiegelt werden. Damit vermeidet man zwar die Sichtung der Unterlagen, was häufig die komplette Mitnahme aller Unterlagen zur Folge hat.
  9. Notwendige Unterlagen sollten für die Fortführung des Praxisbetriebs kopiert oder falls notwendig, ein Austausch der Originale gegen die Kopien erwirkt werden.
  10. Unbedingt beachten: Keine Unterlagen wegschaffen oder vernichten ! Dies führt zu einer Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung. Sollten außerdem die ermittelnden Beamten Kenntnis davon erlangen, ist die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage gestellt.
  11. Nach Abschluss der Durchsuchung sollte man unbedingt auf die Erstellung und Ausfertigung eines Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls bestehen. Darin sollte auf jeden Fall vermerkt sein, dass die Unterlagen beschlagnahmt und nicht freiwillig herausgegeben wurden. Weiterhin sollte der Beschlagnahme grundsätzlich ausdrücklich widersprochen werden.
  12. Nach Ende der Durchsuchungsmaßnahme ist Feedback und Manöverkritik wichtig. Mit dem Praxisteam sollte dieser Vorfall besprochen werden, um Irritationen unter Mitarbeitern zu vermeiden und etwaigem Gerede vorzubeugen. Es empfiehlt sich, dass jeder Beteiligte des Praxisteams ein Gedächtnisprotokoll fertigt, in dem persönliche Eindrücke und Verhaltensweisen sowie Fragen der Ermittlungsbeamten festgehalten werden. Dies dient vor allem als Grundlage für nachfolgend durch den Rechtsanwalt einzuleitende Maßnahmen.

Fazit: Zur Wahrung der eigenen Rechte sollten diese Verhaltensregeln genau beachtet werden, dann verliert die Maßnahme der Ermittlungsbehörden zumindest den größten Schrecken. Es sollte auch gewährleistet sein, dass die Praxismitarbeiter eingewiesen werden, wie sie sich in einem solchen Ernstfall zu verhalten haben.

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