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Arzt- und Berufsrecht: OLG Braunschweig- Ärzte sind „Beauftragte der Krankenkassen“ - auch im Strafrecht
Eine ungewöhnliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig (Beschluss vom 23.02.2010, Az: Ws 17/10) verunsichert die (Zahn-)Ärzteschaft. Danach ist der Vertragsarzt „Beauftragter der Krankenkasse“- mit entsprechenden strafrechtlichen Auswirkungen.
Die konkrete Entscheidung betraf einen Apotheker, der einem Vertragsarzt für die Praxiseinrichtung in seiner Nähe erhebliche Zuschüsse zum Praxisumbau sowie regelmäßige monatliche Zahlungen gewährte. Im Gegenzug bevorzugte der Arzt den Apotheker bei der Verschreibung hochpreisiger Medikamente, wie zum Beispiel Zytostatika. Es stellte sich die Frage, ob dieses Vorgehen strafrechtlich relevant ist - und zwar im Hinblick auf Korruptionsdelikte.
So wird etwa nach § 299 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr bestraft,
„..., wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge“.
Das Gericht sah den niedergelassenen Arzt neuerdings als „Beauftragten“ im Sinne des § 299 StGB an. Die Beauftragtenstellung eines Vertragsarztes zeige sich bereits in dem Rechtsverhältnis zwischen den Krankenkassen, den Kassenärzten, den Kassenpatienten und den Apotheken bei der Verordnung von Medikamenten, um die es hier geht. Der Kassenvertragsarzt sei aufgrund der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe berechtigt und verpflichtet, für den Betrieb - in diesem Fall die Krankenkassen - zu handeln. Durch die Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente nehme er damit erheblich auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss. Er sei verantwortlich und maßgebend dafür, ob zwischen der Krankenkasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt.
Zwar hatte das Gericht hier lediglich über die Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens und nicht über die Strafbarkeit zu entscheiden. Die Beurteilung des OLG zum Status von Vertragsärzten als Beauftragte der Krankenkassen ist mit dem Beschluss aber in der Welt.
(Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ [Ausgabe 5/2010])

