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Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Schlagwörter: Altersgrenze, EU, Bundessozialgericht, Urteil, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Entscheidung, BSG, BVerfG,

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 6.2.2008 (B 6 KA 41/06 R) festgestellt, dass die 68-Jahres-Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung weder gegen bundesdeutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

Der Fall

Der im Juni 1936 geborene Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin in einem Planungsbereich der beigeladenen KV zugelassen, in dem für diese Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet waren. Er war zuletzt in einer Gemeinschaftspraxis mit seiner Tochter tätig. Im Mai 2004 stellte der Zulassungsausschuss der Ärzte Oberbayern durch Bescheid fest, dass seine Zulassung als Vertragsarzt wegen Erreichens der Altersgrenze von 68 Jahren gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zum 30.06.2004 ende. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss zurück. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Feststellung des Berufungsausschusses, die Zulassung des Klägers ende zum 30.06.2004, rechtmäßig sei. Dies habe vom Beklagten deklaratorisch entsprechend der Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V festgestellt werden dürfen, wonach die Zulassung mit Ablauf des Kalendervierteljahres ende, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet habe. Die Regelung einer solchen Altersgrenze begegne nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch Vorgaben des EU-Gemeinschaftsrechts stünden nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger feststellte, dass seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ende, sei rechtmäßig. Die dem zugrunde liegende Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, wonach eine Zulassung mit Ablauf des Kalendervierteljahres ende, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet habe, sei sowohl mit Verfassungs- als auch mit europäischem Recht vereinbar. Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V über die Altersgrenze verletze weder Art. 12 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfassungsrecht, wie das BVerfG und das BSG wiederholt ausgeführt hätten (vgl. hierzu z. B. BSGE 83, 135, 140 ff. = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 68 ff.).

Das BVerfG habe hierzu festgestellt, dass die Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Versicherten gerechtfertigt sei.  Die Altersgrenze schränke die Gefährdungen ein, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für ihre Patienten ausgehen könnten. Dabei sei es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss v. 31.3.1998 = NJW 1998, 1776 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

Das BSG habe hierzu ausgeführt, dass die Altersgrenze im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren auch der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere, an der Zulassung interessierte Ärzte diene, die die Möglichkeit haben sollten, eine vertragsärztliche Tätigkeit auch in den Bereichen aufzunehmen, die wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt, aber oftmals für eine Niederlassung attraktiv seien. Durch die Zulassung Jüngerer solle auch gewährleistet bleiben, dass deren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt werde.

Unter Beachtung dieser Rechtssprechung hat das BSG in seinem Urteil vom 6.2.2008 weiter festgestellt, dass die Regelung des § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V auch mit dem europäischem Recht vereinbar sei und insbesondere nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verstoße. Diese verpflichte die Mitgliedstaaten zwar, die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu erlassen. Die Vorgaben dieser Richtlinien würden aber zum einen in Art. 1 Abs. 2 RL eingeschränkt, wonach diese Richtlinie "nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die … zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind", und zum anderen durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL, wonach "die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sein und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind".

Die Umsetzung dieser Richtlinie ins deutsche Recht sei durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl I 1897) erfolgt. Gemäß § 1 AGG sei Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen u. a. wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, soweit sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels ebenfalls angemessen und erforderlich seien.

Nach den dort niedergelegten Maßstäben sei die Regelung über die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden. Eine "Benachteiligung wegen des Alters" im Sinne des Art. 1 i. V. m. Art. 2 RL i. V. m § 1 AGG liege zwar vor, sie sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RL i. V. m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG aber gerechtfertigt.

Als Rechtfertigungserwägungen seien in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RL ausdrücklich Ziele der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und/oder der beruflichen Bildung genannt. Der EuGH habe dies mit seinem Urteil vom 16.10.2007 dahingehend ergänzt, dass auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum sei (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, NRW 2007, 3339, 3341 Rn. 69). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RL i. V. m § 10 Sätze 1 und 2 AGG seien dabei jeweils zusätzliche Voraussetzungen, dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen sei, sowie, dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien.

Diese Voraussetzungen lägen bei der Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V über die Altersgrenze vor; sie diene entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG einerseits dem Schutz der Gesundheit der Versicherten sowie der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und dem öffentlichen Interesse daran, dass die jüngeren neueren medizinischen Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden.

Schließlich seien auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt; die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei objektiv und angemessen, ebenso wie das Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei, da für die genannten Ziele keine milderen Mittel ersichtlich seien.

Anmerkung

Das BSG hat mit diesem Urteil noch einmal bestätigt, dass die 68-Jahres Altersgrenze in der vertragsärztlichen nicht gegen bundesdeutsches Verfassungsrecht verstößt und auch mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar ist. Unabhängig hiervon konnte die Klage des Klägers aber auch aus dem Grunde nicht von Erfolg gekrönt sein, weil seine Zulassung bereits zum 30.06.2004 endete und damit zu einem Zeitpunkt wirksam geworden war, in dem die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU für Deutschland noch nicht verbindlich war. Die Umsetzungsfrist für Deutschland währte bis zum 2.12.2006.

Eine etwaige Vorwirkung dieser Richtlinien kam nicht in Betracht, da die Richtlinien der EU eine solche Vorwirkung nur für Gesetzgebungsakte entfalten, die nach Erlass der Richtlinien, aber während Umsetzungsfrist ergehen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Regelung über die Altersgrenze zum 1.1.1993 Gesetz geworden und seit dem 1.1.1999 anzuwenden ist.

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