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Kündigung wegen wiederholten Schlafens am Arbeitsplatz

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Kündigung, Abmahnung, Schlafen, Arbeitsgericht, Urteil, Kernarbeitszeit, Vertragsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Anwesenheitspflicht

Das wiederholte Schlafen am Arbeitsplatz und das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes während der Kernarbeitszeiten können auch bei längerer Betriebszugehörigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus mit Urteil vom 6. Oktober 2009 entschieden (Az: 6 Ca 652/09).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einer seit mehr als 15 Jahren beschäftigten Mitarbeiterin gekündigt, weil sie wiederholt schlafend am Arbeitsplatz angetroffen wurde. Die vormals alkohol­kranke Mitarbeiterin hatte zudem den Arbeitsplatz während der Kernarbeitszeiten verlassen, während denen eine Anwesenheit zwingend vorgeschrieben war. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung sei wirksam, meinte das ArbG Cottbus. Die Mitarbeiterin sei einschlägig abgemahnt worden, sodass auch zukünftig mit ähnlichen Vertragspflichtverletzungen zu rechnen sei. Ein solches Verhalten sei einem Arbeitgeber auch bei einem langjährigen Mitarbeiter auf Dauer nicht zumutbar.

(Beitrag aus „Praxisteam professionell" [Ausgabe 5/2010])

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