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Strafrecht: Abrechnungsbetrug und Urkundenfälschung – keine Kavaliersdelikte
In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (Az: 2 KLs 44 Js 333/05 [15/07]) verurteilte das Landgericht (LG) Münster einen Therapeuten wegen (Abrechnungs-)Betruges und Urkundenfälschung in 127 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Auch wenn die Tatumstände und die Vorgehensweise des Therapeuten ungewöhnlich erscheinen, verdeutlicht die Entscheidung gleichzeitig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vieler Therapeuten. Nachfolgend werden die Entscheidung und insbesondere die für die Strafzumessung bedeutsamen Punkte und Umstände vorgestellt.
Sachverhalt
Ein Arzt führte eine Praxis für Laboratoriumsmedizin mit rund 125.000 Untersuchungen im Jahr und bis zu 500 Befunden täglich. Hierzu wurde ein weiterer Laborarzt beschäftigt, der in seiner Arbeit nicht kontrolliert wurde und eigenverantwortlich tätig war. Nach außen hin traten sie als Gemeinschaftspraxis auf und im Innenverhältnis bekam der Mitarbeiter lediglich eine jährliche Fixvergütung von rund 100.000 EUR. Der Laborarzt war weder an den stillen Reserven oder Liquidationserlösen der Praxis, noch am Gewinn beteiligt. Zur Geschäftsführung war er nicht berechtigt. Der Praxisinhaber ging davon aus, dass seine eigene Tätigkeit den Einkünften weiterhin den persönlichen Stempel aufdrückt und er somit als Freiberufler einzustufen sei. Das FG Köln sah dies jedoch anders.
Anmerkungen
Das FG stellt vorrangig auf die Eigenverantwortung des Laborarztes ab. Zwar kann ein Freiberufler auch dann noch Einkünfte gemäß § 18 EStG haben, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzt. Dies setzt aber voraus, dass er – von Vertretungsfällen durch vorübergehende Verhinderung abgesehen – weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Um nicht in den Bereich der Gewerblichkeit zu rücken, muss dies für die gesamte fachärztliche Tätigkeit gelten. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Mithilfe des Fachkollegen
· nicht nur vorübergehend ist,
· keiner laufenden Überwachung unterliegt,
· durch die Höhe der Vergütung für eine Eigenverantwortung spricht und auch
· nicht im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erfolgt.
Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Beteiligten nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auftreten und ob der nachhaltig beschäftigte Berufskollege als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter anzusehen ist. Im vorliegenden Urteilsfall ist eine selbstständig ausgeführte freie Mitarbeit anzunehmen, weil der Facharzt weitgehend weisungsfrei bleibt und sozial nicht von seinem Auftraggeber abhängig ist.
Praxishinweise
Um die schädliche Infizierung des Mitarbeiterverhältnisses auszuschließen, ist entweder ein ordentliches Angestelltenverhältnis oder eine Mitunternehmerschaft anzustreben. Soll der Berufskollege mit festem Gehalt eigenverantwortlich tätig werden, empfiehlt sich eine Gemeinschaftspraxis mit entsprechend ausgerichteter Gewinnverteilung und Vorabvergütung. Steht hingegen die Leitung durch den Eigentümer weiterhin im Vordergrund, ist das Angestelltenverhältnis vorzuziehen. Sofern der Einsatz freier Mitarbeiter in Betracht kommt, die ihrerseits freiberuflich tätig werden, berührt das die Einordnung der Einkünfte des Auftraggebers grundsätzlich nicht. Dabei sind jedoch zwei wesentliche Aspekte zu beachten:
· Die leitende Funktion muss sich auf die Gesamttätigkeit der Berufspraxis erstrecken. Nicht ausreichend ist dabei, wenn sich die auf persönlichen Fachkenntnissen beruhende Leitung nur auf einen Teilbereich beschränkt (BFH 5.12.68, BStBl II 69, 165).
· Bei mehreren Betriebsstätten ist keine eigenverantwortliche Tätigkeit mehr gegeben, wenn der Inhaber für die Zweitpraxis einen verantwortlichen Leiter einstellt (BFH 19.10.95, BFH/NV 96, 464).
Beachte: Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit hat sich der BFH bereits mehrfach ausführlich geäußert, etwa bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin (BFH 21.3.95, BStBl II, 732), bei Physiotherapeuten (BFH 31.8.05, BFH/NV 06, 48) oder eingeschalteten Subunternehmern (BFH 14.3.07, BFH/NV 07, 1319).
Die Finanzverwaltung hat sich insbesondere intensiv mit der ertragsteuerlichen Behandlung von ärztlichen Laborleistungen beschäftigt, sowohl durch einen niedergelassenen Laborarzt, als auch durch eine Laborgemeinschaft (BMF 31.1.03, BStBl I, 170). Hiernach erzielt der niedergelassene Laborarzt nach der „Stempeltheorie“ Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Praxisstruktur, individueller Leistungskapazität, anfallendem Leistungsspektrum und Qualifikation der Mitarbeiter zu beurteilen. Dabei schließt eine hohe Zahl von vorgebildeten Arbeitskräften und täglich anfallenden Untersuchungen eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aus.
Bei Laborgemeinschaften, die nicht in Rechtsbeziehungen zu den Patienten treten und bei denen die Liquidationen ausschließlich durch die behandelnden Ärzte erfolgen, ist zu differenzieren. So handelt es sich bei Laborleistungen, die ausschließlich an Mitglieder erfolgen, um Hilfstätigkeiten, die den Einkünften gemäß § 18 EStG der beteiligten Ärzte zuzurechnen sind. Anders sieht dies dagegen bei Leistungen auch für Nichtmitglieder aus. Hier wird wie bei den niedergelassenen Laborärzten geprüft, ob noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft vorliegt.



