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EBM 2010: Wann dürfen Hausärzte die Konsultationspauschale berechnen?
Die Leistungslegende zur Konsultationspauschale (EBM-Nr. 01436) ist komplex und umfangreich. Haus- und Kinderärzte können diese Pauschale in zwei Fallkonstellationen abrechnen:
1. Beim persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt beim Durchführen von Zielaufträgen (Definitions- bzw. Indikationsauftrag). Im Fall eines gezielten Auftrags, beispielsweise eines Auftrag zur Durchführung einer Abdomen-Sonografie, kann der Arzt neben der Auftragsleistung zusätzlich EBM-Nr. 01436 berechnen. Gibt es für die angeforderte Auftragsleistung keine eigenständige berechnungsfähige Leistung, kann der Arzt die Versichertenpauschale abrechnen, die allerdings von der KV nur zur Hälfte vergütet wird.
2. Im Rahmen einer Überweisung zur Mitbehandlung oder Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung zum Erbringen von Leistungen der präoperativen Diagnostik nach den EBM-Nummern 31010 bis 31013.
Die Konsultationspauschale ist allerdings am selben Behandlungstag nicht zusätzlich neben einer Versichertenpauschale nach den EBM-Nummern 03110 bis 03112 oder 03120 bis 03122, beziehungsweise 03130 oder den entsprechenden pädiatrischen Pauschalen des Kapitels 4 des EBM, berechnungsfähig. Zudem ist in der Allgemeinen Bestimmung im Anschluss an EBM-Nummer 01436 festgelegt, dass mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist, um neben EBM-Nummer 01436 im selben Behandlungsfall eine Versichertenpauschale abrechnen zu können.
A&W-Tipp
Wenn Sie eine Auftragsleistung durchführen oder auf Überweisung die präoperative Diagnostik erbringen, sollten Sie auch die Pauschale nach EBM-Nummer 01436 eintragen, auch wenn diese Ziffer in Ihr Regelleistungsvolumen fällt. Denn die Vergütung ist morbiditätsorientiert, deshalb sollte nichts unter den Tisch fallen!




