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Ärzte müssen auch in ihrer Zweigpraxis am Notfalldienst teilnehmen
Laut einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23.12.2009 (Az.: L 11 B 19/09 KA ER) müssen Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen.
Die KV Westfalen-Lippe hatte zwei Gynäkologen zum Notfalldienst auch am Ort ihrer Zweigpraxis herangezogen. Sie verwies darauf, dass die Zweigpraxis ebenso wie der Vertragsarztsitz eine ärztliche Niederlassung sei, an der die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst bestehe. Hiergegen wehrten sich die Gynäkologen. Der Widerspruch wurde allerdings von der KV zurückgewiesen. Nachdem das Sozialgericht Dortmund die Rechtsauffassung der Ärzte geteilt hatte, dass diese nicht zum Notfalldienst verpflichtet seien, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Ärzte am Sitz ihrer Zweigpraxis zum Notfalldienst herangezogen werden können.
Zur Begründung verwies das LSG darauf, dass die Inhaber einer Zweigpraxis die Genehmigung der Zweigpraxis gerade wegen der Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung durch diese Zweigpraxis erhalten hätten. Hiermit sei der Notfalldienst untrennbar verbunden. Die Genehmigung einer Zweigpraxis sei daher notwendig mit einer Notfalldienstverpflichtung verknüpft.
Da der zugelassene Vertragsarzt verpflichtet sei, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung seiner Patienten zur Verfügung zu stehen, sei er zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Wer mehrere Praxen betreibe, dem sei auch zumutbar, mehrfach am Notfalldienst beteiligt zu werden. Die Notfalldienstverpflichtung gelte somit auch für die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis.
Praxistipp:
Ergibt sich durch die Heranziehung zum Notfalldienst am Praxissitz und am Ort der Zweigpraxis eine übermäßige Belastung des Arztes, kann er unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, familiärer Belastungen etc. eine Befreiung vom Notdienst beantragen.




