Themen

Suche

Expertenbeirat in der Rubrik Aktuelles

  • Jörg Thole (Chefredakteur)

    Jörg Thole (Chefredakteur)

    Chefredakteur
    IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

MySCOOP Login

Finden Sie fachkundige Berater in Ihrer Nähe

Übersicht Angebote

Fachbeiträge
Praxisrelevante, direkt umsetzbare Informationen als Text-, Audio- oder Videodateien
Musterverträge und -schreiben
Vertragsmuster für die individuelle Nutzung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Checklisten & Tools
Handlungsanleitungen und Rechenhilfen für die unternehmerische Steuerung Ihrer Praxis
Beraterverzeichnis
Ärzte- und Zahnärzteberater in Ihrer Nähe

Newsletter

Top Downloads

Rubrik: Aktuelles
Honorarreform 2009: Checkliste zur Kontrolle des RLV-Bescheides – darauf müssen Sie achten!
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Vertragsärzte in der Steuerfalle
Kern Dietmar, Wirtschaftspublizist, med. Fachjournalist, Kern Dietmar
Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Oliver Frielingsdorf, Frielingsdorf Consult GmbH
Das neue Erbrecht 2010
Kern Dietmar
Honorarreform 2009: So errechnen und beeinflussen Sie Ihr Kassenhonorar im kommenden Jahr!
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

Vorteile beim Dokumentenkauf

  • Kauf ohne Risiko
  • kein Abonnement
  • keine Folgekosten
  • nutzerbewertet
  • sofortiger Download
  • 24-Geld-zurück-Garantie

 

Mehrwert für Ihre Homepage

Die neuesten Beiträge von SCOOP.de als Live-Ticker für Ihre Berater-Homepage

Anzeigen

Verwandte Angebote

Aktuelles

Ärzte müssen auch in ihrer Zweigpraxis am Notfalldienst teilnehmen

Schlagwörter: Notdienst, Notfalldienst, Zweigpraxis, Sicherstellung, Heranziehung, Urteil, LSG

Laut einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23.12.2009 (Az.: L 11 B 19/09 KA ER) müssen  Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen.

Die KV Westfalen-Lippe hatte zwei Gynäkologen zum Notfalldienst auch am Ort ihrer Zweigpraxis herangezogen. Sie verwies darauf, dass die Zweigpraxis ebenso wie der Vertragsarztsitz eine ärztliche Niederlassung sei, an der die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst bestehe. Hiergegen wehrten sich die Gynäkologen. Der Widerspruch wurde allerdings von der KV zurückgewiesen. Nachdem das Sozialgericht Dortmund die Rechtsauffassung der Ärzte geteilt hatte, dass diese nicht zum Notfalldienst verpflichtet seien, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Ärzte am Sitz ihrer Zweigpraxis zum Notfalldienst herangezogen werden können.

Zur Begründung verwies das LSG darauf, dass die Inhaber einer Zweigpraxis die Genehmigung der Zweigpraxis gerade wegen der Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung durch diese Zweigpraxis erhalten hätten. Hiermit sei der Notfalldienst untrennbar verbunden. Die Genehmigung einer Zweigpraxis sei daher notwendig mit einer Notfalldienstverpflichtung verknüpft.

Da der zugelassene Vertragsarzt verpflichtet sei, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung seiner Patienten zur Verfügung zu stehen, sei er zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Wer mehrere Praxen betreibe, dem sei auch zumutbar, mehrfach am Notfalldienst beteiligt zu werden. Die Notfalldienstverpflichtung gelte somit auch für die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis.

Praxistipp:

Ergibt sich durch die Heranziehung zum Notfalldienst am Praxissitz und am Ort der Zweigpraxis eine übermäßige Belastung des Arztes, kann er unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, familiärer Belastungen etc. eine Befreiung vom Notdienst beantragen.

Kommentar schreiben

Spamschutz: Bitte geben Sie diese Zeichen­kombination in das untere Feld ein!

Spamschutz
* Pflichtfelder bitte ausfüllen