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Aktuelles

Kein Vorrang des Job-Sharers im Sonderbedarfszulassungsverfahren

Schlagwörter: Sonderbedarfszulassung, Sonderbedarf, Job-Sharing, Planungsbereich, Auswahlkriterien, § 103 Absatz 4 SGB V, Nachfolgezulassung, Bedarfsplanungs-Richtlinie, Beschluss, LSG Essen

Mit Beschluss vom 20. Mai 2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Essen entschieden, dass bei festgestelltem Sonderbedarf in einem Planungsbereich über mehrere Anträge auf Sonderbedarfszulassung unter Heranziehung der Auswahlkriterien in Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V zu entscheiden ist (LSG Essen, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: L 11 B 5/09 KA ER).

Sachverhalt

Ein im Job-Sharing tätiger Kardiologe hatte neben zwei weiteren Ärzten einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung gestellt. Letztlich erfolgreich war einer der Mitbewerber, ein bislang im Planungsbereich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Arzt, der nach Auffassung des Zulassungsausschusses unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, des Approbationsalters und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu bevorzugen sei.

Antragsteller im vorliegenden Verfahren war der sowohl im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, als auch im Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss unterlegene Kardiologe. Dieser vertrat die Auffassung, die Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil sei rechtsfehlerhaft getroffen worden, da er im Job-Sharing tätig und damit vorrangig zu berücksichtigen sei. Jedenfalls bestehe keine Rechtsgrundlage für eine nachrangige Berücksichtigung, da eine gesetzliche Vorgabe zur Verfahrensweise bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer inhaltsgleicher Sonderbedarfszulassungsanträge nicht existiere.

Entsprechend anzuwenden seien die Vorschriften der Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte für den Fall der partiellen Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in einem Planungsbereich. § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie ordnen insoweit an, dass für Ärzte die auf der Grundlage einer Job-Sharing-Zulassung zugelassen sind, ein Vorrang gegenüber Ärzten besteht, die sich erstmals um eine Zulassung bewerben. Den Job-Sharern werde damit eindeutig der Vorzug vor Bewerbern um eine (Neu-)Zulassung gegeben und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung – ein Vorrangverhältnis, das nach Auffassung des Antragstellers für den Fall des kumulativen Vorliegens mehrerer Sonderbedarfszulassungsanträge ebenfalls gelten müsse.

Entscheidungsgründe

Diese Rechtsauffassung hat das LSG Essen im Ergebnis nicht geteilt. Die Essener Richter gehen in ihrer Entscheidung vielmehr davon aus, dass es gerechtfertigt ist, die Auswahlkriterien in Fällen der Nachfolgezulassung auch auf Konkurrenzsituationen im Zusammenhang mit Sonderbedarfszulassungen zu erstrecken. Dies gelte insbesondere deshalb, da sowohl die Nachfolgezulassung (§ 103 Abs. 4 SGB V), als auch Sonderbedarfszulassungen Ausnahmetatbestände seien, die es im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen ermöglichen, Vertragsarztsitze trotz Zulassungsbeschränkungen zu besetzen, so dass ein identischer Anknüpfungspunkt bestehe.

Die Regelung des § 23 Absatz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte erkläre zwar das Prioritätsprinzip zugunsten der Job-Sharer für maßgebend, betreffe jedoch allein den Spezialfall der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für ein ganzes Fachgebiet und die sich daraus ergebende Folge aus § 101 Absatz 3 Satz 2 SGB V. Einer Übertragung auf andere Sachverhalte stehe entgegen, dass es sich um eine für eine besondere Konstellation geschaffene Spezialregelung handele, die einer erweiternden Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich sei.

Fazit

Mit seiner Entscheidung macht das LSG Essen deutlich, dass die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 103 Absatz 4 SGB V für die Auswahl im Nachbesetzungsverfahren gültigen Kriterien auch für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung gelten sollen. Eine Gewichtung dieser Auswahlkriterien sieht das Gesetz nicht vor, so dass die Zulassungsausschüsse hierüber wie in den Fällen der Nachbesetzung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls nach Ermessen zu entscheiden haben. Da die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung wegen der erforderlichen Bedarfsfeststellung ohnehin nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, empfiehlt sich für entsprechende Anträge in jedem Fall eine umfassende Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im betreffenden Planungsbereich.

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