Wichtige Verträge des Praxisgründers: Arbeitsrecht
Bevor der (Zahn)Arzt mit einem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abschließt, sollte er überlegen, ob er tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründen will oder inwieweit er Aufgaben an einen freien Mitarbeiter oder einen selbständigen Gewerbetreibenden delegiert.
Wer einen Arbeitsvertrag abschließt, muss den Mitarbeiter auch im Falle der Erkrankung oder bei schlechter Leistung bezahlen (wenngleich bei Krankheit die gesetzliche Krankenversicherung Ausgleichszahlungen an den Praxisinhaber auf Antrag übernimmt). Auch für den Schaden, den der Mitarbeiter im Falle der „Verletzung“ eines Patienten verursacht, muss der Zahnarzt eintreten. Wird dagegen ein Selbständiger krank, dann erhält er kein Entgelt oder er kümmert sich selbst um seine Vertretung. Helferinnen, die sich um die Abrechnung kümmern, machen sich häufig selbständig und übernehmen für einen oder mehrere (Zahn)Ärzte das Schreiben von Heil- und Kostenplänen oder die Abrechnung der Leistungen. Auch der Vertreter des (Zahn)Arztes kann ein freier Mitarbeiter sein.
Schließt ein Zahnarzt Verträge mit Selbständigen ab, muss er sich bewusst sein, dass diese Verträge bei Betriebsprüfungen genau durchleuchtet werden. Wird ein so genanntes „verkapptes Arbeitsverhältnis“ mit einem „Scheinselbständigen“ festgestellt, können immense Nachzahlungen des Arbeitgebers an die gesetzliche Sozialversicherung fällig werden. Handelt es sich um einen angestellten (Zahn)Arzt, für welchen die K(Z)V ein eigenes Budget zur Verfügung stellt, dann kann die Zahlung an den „freien Mitarbeiter“ sogar den Straftatbestand des Abrechnungsbetruges verwirklichen, da der angestellte (Zahn)Arzt stets sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss.
Ob ein Mitarbeiter selbständig oder scheinselbständig ist, hängt davon ab, wie stark er in die (Zahn)Arztpraxis integriert ist. Bestimmt der (Zahn)Arzt, wo, wann und wie der Mitarbeiter seine Arbeit erbringt, dann ist im Regelfall davon auszugehen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Arbeitsvertrag
Zunächst ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise befristet abgeschlossen wird. Gerade bei einer Existenzgründung kann es sinnvoll sein, einen Vertrag zu schließen, der zunächst auf drei Monate befristet ist. In dieser Zeit kann der (Zahn)Arzt prüfen, ob die Existenzgründung erfolgreich ist – und ob der Mitarbeiter geeignet ist. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Befristung, eine Kündigung ist nicht nötig. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine Befristung sachlich begründet sein. Nach § 14 II TzBfG ist eine Befristung auch ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Dauer kann das Arbeitsverhältnis höchstens dreimal verlängert werden. Ein Arbeitsverhältnis kann also ohne sachlichen Grund viermal für je sechs Monate abgeschlossen werden.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind zum 31. März 2003 neu geregelt worden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauert.
Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25% des Entgelts. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % und 2% auf eine Pauschalsteuer. Neben der geringfügigen Beschäftigung gibt es seit eine Gleitzone im Niedriglohnbereich, wenn das Arbeitsentgelt zwischen 400 und 800 Euro im Monat liegt. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, wobei jedoch gestaffelt niedrigere individuelle Beiträge erhoben werden.
Ehegattenarbeitsverhältnisse
In vielen (Zahn)Arztpraxen arbeiten die Ehepartner mit. Das hat den Vorteil, dass bei funktionierender Ehe ein sehr loyaler „Mitarbeiter“ tätig wird, der selten auf die Abrechnung von Überstunden pocht. Zudem mindert der Lohn die zu versteuernden Einnahmen. Bei einem niedrigen Gehalt sind zudem die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ggf. niedriger als die einer privaten Krankenversicherung des Ehepartners.
Die Finanzämter und Sozialversicherungsträger vermuten in Ehegattenarbeitsverträgen häufig „Missbrauchstatbestände“. Sie werden bei Betriebsprüfungen besonders kritisch hinterfragt. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung ist deshalb eine ernsthafte und eindeutige Vereinbarung Voraussetzung:
• Der Arbeitsvertrag muss schriftlich vorliegen.
- Er muss so wie vereinbart durchgeführt werden – beispielsweise sind vereinbarte Arbeitszeiten auch einzuhalten.
- Der Partner muss einen angemessenen Arbeitslohn erhalten, also ein Entgelt, das auch ein Dritter für eine solche Arbeit erhalten würde.
- Das Gehalt muss auf ein Konto fließen, das dem Arbeitnehmer-Ehegatten gehört.
Um Fehler zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen Anwalt in die Gestaltung des Ehegattenarbeitsverhältnisses mit einzubeziehen.
Assistenten und Vertreter
Zu längerfristig beschäftigten Assistenten oder Vertretern können die Patienten ein besonderes Vertrauen aufbauen. Das kann dazu führen, dass der Patient diesem Vertreter folgt, wenn er die Praxis verlässt. Bei einem besonders guten Vertreter kann das zum Abgang einer großen Anzahl von Patienten führen – ein großer Nachteil für den Praxisinhaber. Deshalb kann der Arbeitsvertrag eines angestellten (zahn)ärztlichen Mitarbeiters eine Konkurrenzklausel enthalten. Danach darf sich der angestellte Arzt während einer bestimmten Frist nach seinem Ausscheiden aus der Praxis nicht in unmittelbarer Nähe seines Arbeitgebers niederlassen. Das Wettbewerbsverbot kann nach allgemeinem Arbeitsrecht nur in zeitlich beschränkter Form vereinbart werden. Es wäre zudem mit einer Zahlung in Höhe von mindestens 50% des letzten Gehalts als Karenzentschädigung zu vergüten. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, so ist die Wettbewerbsregelung insgesamt nicht von Bestand. Aus Gründen des Konkurrenzschutzes kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, statt des Arbeitsverhältnisses ein Gesellschaftsverhältnis mit „Nullvermögensbeteiligung“ abzuschließen.





