Wichtige Verträge des Praxisgründers: Finanzierungsverträge
Fortsetzung:
Sicherheiten
Welche Sicherheiten der Zahnarzt mit der Bank vereinbart, ist von großer Bedeutung: Sollte er das Darlehen nicht zurückzahlen können, dann wird die Bank die Sicherheiten verwerten. Auch die Verwertung kann die Insolvenz des Zahnarztes nach sich ziehen.
So z.B. zwingt sie den (Zahn)Arzt in die Zahlungsunfähigkeit, wenn sie die Zahlung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung aufgrund einer Forderungsabtretung an sich verlangt. Diese Gelder stehen dann nicht mehr zur Begleichung der Praxisausgaben zur Verfügung. Häufig lassen Banken den Ehegatten den Darlehensvertrag als Mitschuldner oder Bürge unterschreiben. Zur Begründung wird gelegentlich der zwischen Eheleuten bestehende Güterstand der Zugewinngemeinschaft angeführt. Demnach sei die Unterschrift des Ehegatten erforderlich. Doch der Ehegatte muss nur informiert und damit einverstanden sein, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Durch die Bürgschaft der Ehegatten nimmt die Bank die Familie in eine Art „Sippenhaftung“, um Vermögensverschiebungen bei Krisensituationen zu verhindern. Es ist anzuraten, bei Verhandlungen diese Bürgschaft von vorneherein zu vermeiden.
Neben der Bürgschaft verlangen die Banken auch andere Sicherheiten. Bei (Zahn)Ärzten ist eine Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung üblich, ebenso die Abtretung der Ansprüche des (Zahn)Arztes gegen die zuständige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Weit verbreitet ist auch die Abtretung einer Lebensversicherung zu Gunsten der Bank. Wenn es sich hierbei um eine Risikolebensversicherung handelt, dann dürften regelmäßig keine Nachteile mit der Abtretung verbunden sein. Bei Kapitallebensversicherungen halten die auf Hochglanzprospekten ausgewiesenen Kapitalrenditen der Realität häufig nicht stand. Dann muss nach Ablauf der Lebensversicherung oft nochmals nachfinanziert werden. Es muss mit dem Berater daher gründlich überlegt werden, ob ein Tilgungsdarlehen nicht die bessere Alternative ist.



