Themen

Suche

Expertenbeirat in der Rubrik Aktuelles

  • Jörg Thole (Chefredakteur)

    Jörg Thole (Chefredakteur)

    Leiter Forschung und Entwicklung (Medien)
    IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

MySCOOP Login

Finden Sie fachkundige Berater in Ihrer Nähe

Übersicht Angebote

Fachbeiträge
Praxisrelevante, direkt umsetzbare Informationen als Text-, Audio- oder Videodateien
Musterverträge und -schreiben
Vertragsmuster für die individuelle Nutzung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Checklisten & Tools
Handlungsanleitungen und Rechenhilfen für die unternehmerische Steuerung Ihrer Praxis
Beraterverzeichnis
Ärzte- und Zahnärzteberater in Ihrer Nähe

Newsletter

Top Downloads

Praxisbewertung Auszug / Musterexposé
Mark Ulrich, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Ulrich & Partners
Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen / MFA / ZFA
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Lohnt sich der "Firmenwagen" für den Arzt ? - Richtig gemacht = Steuern gespart!
Robert W. Vernekohl
Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Oliver Frielingsdorf, Frielingsdorf Consult GmbH
Wirtschaftliche Praxisführung - Die richtigen Auswertungen für den Arzt!
Robert W. Vernekohl

Vorteile beim Dokumentenkauf

  • Kauf ohne Risiko
  • kein Abonnement
  • keine Folgekosten
  • nutzerbewertet
  • sofortiger Download
  • 24-Geld-zurück-Garantie

 

Mehrwert für Ihre Homepage

Die neuesten Beiträge von SCOOP.de als Live-Ticker für Ihre Berater-Homepage

Anzeigen

Verwandte Angebote

Wichtige Verträge des Praxisgründers: Finanzierungsverträge

Fortsetzung:

Sicherheiten

Welche Sicherheiten der Zahnarzt mit der Bank vereinbart, ist von großer Bedeutung: Sollte er das Darlehen nicht zurückzahlen können, dann wird die Bank die Sicherheiten verwerten. Auch die Verwertung kann die Insolvenz des Zahnarztes nach sich ziehen.
So z.B. zwingt sie den (Zahn)Arzt in die Zahlungsunfähigkeit, wenn sie die Zahlung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung aufgrund einer Forderungsabtretung an sich verlangt. Diese Gelder stehen dann nicht mehr zur Begleichung der Praxisausgaben zur Verfügung. Häufig lassen Banken den Ehegatten den Darlehensvertrag als Mitschuldner oder Bürge unterschreiben. Zur Begründung wird gelegentlich der zwischen Eheleuten bestehende Güterstand der Zugewinngemeinschaft angeführt. Demnach sei die Unterschrift des Ehegatten erforderlich. Doch der Ehegatte muss nur informiert und damit einverstanden sein, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Durch die Bürgschaft der Ehegatten nimmt die Bank die Familie in eine Art „Sippenhaftung“, um Vermögensverschiebungen bei Krisensituationen zu verhindern. Es ist anzuraten, bei Verhandlungen diese Bürgschaft von vorneherein zu vermeiden.
Neben der Bürgschaft verlangen die Banken auch andere Sicherheiten. Bei (Zahn)Ärzten ist eine Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung üblich, ebenso die Abtretung der Ansprüche des (Zahn)Arztes gegen die zuständige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Weit verbreitet ist auch die Abtretung einer Lebensversicherung zu Gunsten der Bank. Wenn es sich hierbei um eine Risikolebensversicherung handelt, dann dürften regelmäßig keine Nachteile mit der Abtretung verbunden sein. Bei Kapitallebensversicherungen halten die auf Hochglanzprospekten ausgewiesenen Kapitalrenditen der Realität häufig nicht stand. Dann muss nach Ablauf der Lebensversicherung oft nochmals nachfinanziert werden. Es muss mit dem Berater daher gründlich überlegt werden, ob ein Tilgungsdarlehen nicht die bessere Alternative ist.

Kommentar schreiben

Spamschutz: Bitte geben Sie diese Zeichen­kombination in das untere Feld ein!

Spamschutz
* Pflichtfelder bitte ausfüllen