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Wichtige Verträge des Praxisgründers: Finanzierungsverträge

Schlagwörter: Vertragsgestaltung, Sicherheiten, Vertragsform, Rückzahlung, Darlehen, Finanzierungsvertrag, Darlehensvertrag, BGB, Bankgeschäft, Lebensversicherung

In diesem Beitrag geht es um die Finanzierungsverträge, die der (Zahn)Arzt regelmäßig abschließt.

Der Abschluss der Darlehensverträge ist von besonderer Bedeutung bei der Gründung einer (Zahn)Arztpraxis. Das Finanzierungsvolumen ist gerade bei Zahnärzten beachtlich – meist geht es bei Zahnärzten um 300.000 Euro. Im Regelfall schließt der (Zahn)Arzt einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab. Doch auch über Kredite nahestehender Personen kann er die Finanzierung absichern.

Mit Banken wird man über den Text des Darlehensvertrags nicht oder nur eingeschränkt verhandeln können. Die Kreditinstitute haben ihre Formularverträge, von denen sie nur ganz selten abweichen. Dafür werden Zinssatz und Darlehensdauer ausführlich diskutiert. Für den langfristigen Kreditbedarf sollte der Zahnarzt eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren anstreben. Ein Dispositionskredit sollte die kurzfristigen Verbindlichkeiten abdecken.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), hinsichtlich Darlehensverträge sind relativ freundlich für den (Zahn)Arzt als Kreditnehmer. Die Banken lassen sich aber durch ihre Verträge gerne viele Rechte einräumen, die im Gesetz nicht unbedingt vorgesehen sind.

Vertragsform

Grundsätzlich ist das Darlehen an keine besondere Form gebunden. Eine Ausnahme brachte das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für so genannte Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB). Sie sind schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB). Für den (Zahn)Arzt als Existenzgründer ist wichtig: Bis er seine selbständige zahnärztliche Tätigkeit beginnt, sieht das Gesetz ihn als Verbraucher an. Aber auch bei Verträgen mit Angehörigen oder Freunden empfiehlt sich aus Beweiszwecken die Schriftform. Festzulegen sind insbesondere die Höhe des Darlehens, seine Verzinslichkeit und die Art der Rückzahlung.

Rückzahlung des Darlehens

Bei einem unbefristeten Darlehensvertrag, dessen Laufzeit nicht festgelegt ist, darf jede Seite den Kredit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 488 III BGB). Weitere Möglichkeiten zur Kündigung ergeben sich für den (Zahn)Arzt als Darlehensnehmer aus § 489 BGB
• wenn die Laufzeit des Darlehens länger ist als die Festzinsbindung und für die Zwischenzeit kein Zinssatz vereinbart ist,
• wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt, der nicht durch Grundpfandrechte gesichert ist,
• wenn das Darlehen langfristig angelegt ist und bereits seit zehn Jahren läuft
• oder wenn ein Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz vorliegt.
Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann der Schuldner jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Darlehen mit festem Zinssatz können während der Zinsbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden.

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