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Der Praxisverkäufer als Kreditgeber

Schlagwörter: Praxisabgabe, Kredit

Durch die aktuelle Finanzmarktkrise hat sich die Tendenz, dass Banken und Sparkassen bei der Kreditvergabe an niedergelassene Ärzte zunehmend restriktiver vorgehen, nicht verbessert. Wenn eine Praxisübergabe daran zu scheitern droht, dass die Bank die Finanzierung nicht im erforderlichen Umfang übernehmen will, kann es sinnvoll sein, wenn der Praxisverkäufer als Kreditgeber einspringt.

Wenn junge Ärzte eine Praxis übernehmen möchten, kann es vorkommen, dass diese über kein nennenswertes Eigenkapital verfügen. Der Kaufpreis der Praxis müsste daher zu fast 100 Prozent fremd finanziert werden. Dabei sehen viele junge Ärzte eine Praxisübernahme als lohnende Investition und rechnen nur bedingt mit Finanzierungsproblemen.

Manche Banken beurteilen solch eine Situation jedoch kritischer. Ein Kredit muss zwar nicht grundsätzlich abgelehnt werden, aber manche Banken finanzieren nicht unbedingt den vollen Kaufpreis. In Anbetracht dieser Kreditbelastungen tritt manch ein junger Arzt dann von einer Praxisübernahme zurück.

Eine Lösung dieser Finanzierungsprobleme kann darin bestehen, dass der aktuelle Praxisinhaber einen Teil der Kaufpreissumme selbst kreditiert. Selbstverständlich nach Bereitstellung einer entsprechenden Bürgschaft, um sicherzugehen, dass er letztlich kein Geld verlieren kann. Deshalb sollte bei einem Kredit unter Privatleuten ein besonderes Augenmerk auf den Vertrag gelegt werden, denn rechtlich ist hier keine bestimmte Form vorgeschrieben. Um beiden Seiten aber Rechtssicherheit zu geben, sollten immer ein rechtsicherer Kauf- und Kreditvertrag sowie ein davon unabhängiger Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden.

Denn von einem Privat-an-Privat-Kredit können beide Parteien profitieren: Der Käufer kann günstigere Konditionen als bei seiner Bank bekommen und auch für den Verkäufer handelt es sich um eine angemessene Geldanlage.

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