Aufnahme eines Juniorpartners zur Vorbereitung der Praxisabgabe
Immer mehr Kollegen erreichen das geplante Rentenalter. Noch 1993 waren nur 6,7% aller niedergelassenen Ärzte älter als 60 Jahre (Quelle: Bundesärztekammer). Mittlerweile liegt deren Anteil bei knapp 12%. Parallel stagniert die Zahl der Medizin-Studenten an den Universitäten seit Jahren. Und von den teuer ausgebildeten Absolventen kommen nur noch rund die Hälfte im deutschen Gesundheitssystem an.
Beide Trends verstärken sich gegenseitig und führen dazu, dass heute selbst in guten Lagen die Praxisabgabe problematisch ist. Grund genug, das Projekt „Praxisabgabe“ frühzeitig zu beginnen und bereits einige Jahre vor dem geplanten Übergabetermin nach potenziellen Nachfolgern Ausschau zu halten.
Ist ein passender Kandidat gefunden, muss dieser bis zur Praxisabgabe in die Praxis eingebunden werden. Hierbei muss eine Konstruktion gefunden werden, die weder für den Praxisinhaber, noch für den späteren Praxisübernehmer wirtschaftlich schädlich ist.
Zunächst ist zu beachten, dass die Praxis für die Übergangsphase einen zusätzlichen Arzt ernähren muss. Denn auch der hinzukommende Kollege muss seinen Lebensunterhalt aus den Praxiseinkünften bestreiten. Sofern der bisherige Praxisinhaber bis zur Praxisabgabe seinen Arbeitsumfang und damit auch seine Einkünfte nicht einschränken will, muss die Praxis Mehrumsätze durch die Mitarbeit des hinzukommenden Partners erzielen und Reserven aktivieren. Dies kann durch den Ausbau der Fallzahl gelingen, durch eine Steigerung von extrabudgetären Leistungen (z.B. OPs) oder durch eine Intensivierung der Aktivitäten im GOÄ-Bereich.
Doch eine Ausweitung der Leistungsmenge bedeutet im ambulanten Gesundheitswesen bekanntlich nicht immer, dass auch das Honorarvolumen steigt. Regelleistungsvolumen und Budgets können dazu führen, dass der Lohn der Mehrarbeit nicht auf dem Konto erscheint. Dies ist bei der Konstruktion der Übergangsgemeinschaft zu beachten.
So führt die häufig angedachte Job-Sharing-Lösung unmittelbar zu einer Deckelung der Praxis auf dem zuletzt erreichten Niveau. Damit sind die notwendigen Umsatzsteigerungen zur Ernährung des beitretenden Kollegen von vornherein unmöglich, Mehrleistungen werden durch die Deckelung nicht zahlungswirksam. Die Einbindung eines künftigen Praxisübernehmers als Job-Sharer scheidet daher in den meisten Fällen aus.
Eine interessante Alternative hat zum 1. Januar 2009 der Gesetzgeber eröffnet. Er hat klargestellt, dass die Abtrennung und Veräußerung einer halben Zulassung an einen beitretenden Partner grundsätzlich für einen Vertragsarzt möglich ist. Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit kann in vielen Fällen eine wirtschaftlich tragfähige Lösung für eine Übergangsgemeinschaft mit dem Ziel der späteren Praxisgabe konstruiert werden. Der beitretende Partner und spätere Übernehmer der Praxis erwirbt dabei mit Eintritt in die Praxis zunächst eine halbe Zulassung von dem bisherigen Praxisinhaber. Beide Partner verfügen dann jeweils über eine Teilzulassung und gründen eine klassische Gemeinschaftspraxis. Da ein Job-Sharing-Status des beitretenden Partners auf diese Weise vermieden wird, unterliegt die Praxis auch keinem Job-Sharing-Deckel. Mehrleistungen etwa im extrabudgetären Bereich (Operationen, Prävention, Notdienste etc.) werden somit honorarwirksam und steigern Umsatz und Gewinn.
Zu beantworten sind noch die Fragen nach dem Eintrittspreis, den der beitretende Partner (und spätere Übernehmer) der Praxis an den bisherigen Praxisinhaber anfänglich bezahlt und die Frage nach der Gewinnverteilung in der Übergangsgemeinschaft. Zur Frage des richtigen Kaufpreises sollte stets Rat beim Steuerberater der Praxis eingeholt werden. Denn die entgeltliche Veräußerung der Praxis in zwei Tranchen (bei Eintritt des Partners und später bei der Komplettübernahme) ist steuerlich meist nachteilig. Eine praxistaugliche Lösung besteht bspw. in der Einrichtung einer sogenannten 0%-Partnerschaft, in der der beitretende Partner zunächst keinen Praxisanteil entgeltlich erwirbt.
Bewährt hat sich zudem eine Gewinnverteilung nach Leistungsanteil. Mehrerlöse können so dem beitretenden Partner unmittelbar zugeordnet werden, ohne den Gewinn des bisherigen Praxisinhabers zu beeinträchtigen.
Nach einer Übergangszeit von ein oder zwei Jahren kann dann planmäßig die Übergabe der Praxis an den Nachfolger vervollständigt und abgeschlossen werden. Durch die zuvor beschriebene frühzeitige Einbindung eines Übernahme-Kandidaten in die eigene Praxis kann die zunehmend auftretende Abgabe-Problematik möglicherweise gänzlich vermieden werden.




