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Expertenbeirat in der Rubrik Steuern/
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  • Dagmar Kayser-Passmann

    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
    metax© Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Was ist vor dem Kauf einer (Zahn)Arztpraxis zu prüfen?

Fortsetzung:

2. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen

In der zweiten Stufe sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen abzuklären. Dabei geht es um die Frage, ob der Praxiskäufer ein angemessenes Einkommen erwirtschaften kann. Hierfür sind folgende Unterlagen anzufordern und zu prüfen:

2.1 Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
Anhand dieser Unterlagen sind Umsatz, Kosten und Gewinn zu ermitteln. Es ist die Frage zu stellen, welche Kosten beim Praxiskäufer wegfallen bzw. neu entstehen und welchen Umsatz er erwirtschaften kann.

2.2 Abrechnungen der K(Z)V für den gleichen Zeitraum
Die Abrechnungen ergänzen die Jahresabschlüsse. Zudem zeigen Sie, in welchen Bereichen der Praxisverkäufer tätig ist (z.B. bei einem Zahnarzt den Schwerpunkt: Implantologie).

2.3 Steuererklärungen und Steuerbescheide des Praxisverkäufers für den gleichen Zeitraum
Hiermit werden die zuvor gefundenen Aussagen zu Umsätzen, Kosten und Gewinne nochmals auf Plausibilität geprüft.

2.4 Praxisverbindlichkeiten und –forderungen des Praxisverkäufers
Der Praxisverkäufer kann (soweit vorhanden) Ausdrucke aus dem Praxiscomputer oder auch manuelle Auflistungen hinsichtlich seiner Forderungen oder Verbindlichkeiten übergeben. Mit diesen Unterlagen prüft der Käufer ob gewinnerhöhende oder gewinnmindernde Umstände vorliegen. Hat z.B. ein Zahnarzt seit einem halben Jahr sein Dentallabor nicht bezahlt, so kann dies schnell zu einer Gewinnminderung von 70.000 Euro und mehr führen. Es gilt aber auch, ein Bild über die Praxisschulden zu finden, für welche der Übernehmer in die Haftung kommen kann. Grundsätzlich gibt es zwar keine Haftung des Übernehmers aus der Betriebsübernahme. Soweit jedoch Lohnsteuer oder Umsatzsteuerschulden (z.B. bei Plastischen Chirurgen oder Zahnärzten mit Dentallabor) des Abgebers bestehen, muss der Übernehmer mit einer Inanspruchnahme als Betriebsübernehmer rechnen. Wenngleich der Übernehmer nicht für die fehlerhafte Behandlung seines Vorgängers haftet, so kann dies gerade bei Zahnärzten dazu führen, dass die Patienten von dem Nachfolger die kostenlose Mangelbeseitigung verlangen. Wenn der Übernehmer dann darauf verweist, dass er nicht in der Verantwortung steht, so wird er diesen Patienten häufig verlieren. Da der Praxisabgeber mangels eigner Praxis regelmäßig nicht zur Mangelbeseitigung im Stand ist, wird dieser ein Interesse daran haben, mit dem Übernehmer eine Regelung zu finden, wie er diesen zur Mangelbeseitigung „motiviert“. Das sollte dann später im Kaufvertrag geregelt werden.

2.5 Alle langfristigen Verträge
Hierzu gehören insbesondere Arbeitsverträge, Leasingverträge und ganz zentral der Praxismietvertrag. Es ist zu prüfen, ob die Verträge wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sind und ob sie fortgeführt oder beendet werden können. Wegen der besonderen Wichtigkeit sollte eine schriftliche Erklärung des Vermieters verlangt werden, dass er zur Fortführung des Mietvertrages mit dem Praxiskäufer bereit ist.

2.6 Inventarverzeichnis
Es ist zu klären, ob die Gegenstände im Eigentum des Praxisverkäufers stehen, ob Sicherungseigentum von Banken oder Eigentumsvorbehalte von Lieferanten bestehen oder ob Gegenstände geleast sind. Soweit solche Rechte bestehen, müssen die entsprechenden Verträge geprüft werden, damit geklärt werden kann, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum oder eine sonstige Nutzungsmöglichkeit auf den Praxiskäufer übergehen kann. Soweit Unsicherheiten über den Wert der Einrichtung bestehen, und das wird regelmäßig der Fall sein, sollte der Praxiskäufer den Wert über einen von ihm beauftragten Praxiseinrichter, einen Dentalausstatter oder einen Sachverständigen festlegen lassen. Zu prüfen ist, ob die übernommenen Geräte z.B. der Röntgen- und oder Strahlenschutzverordnung entsprechen und ob ggf. alle TÜV-Abnahmen stattgefunden haben. Ebenso ist abzuschätzen, wie lange und mit welchen Kosten die Geräte funktionsfähig bleiben, und welche Investitionen der Praxiskäufer, wann vornehmen muss (oder will).

2.7 Schriftliche Erklärung des Praxisverkäufers über Praxisbesonderheiten
Über Praxisbesonderheiten sollte schriftlich aufgeklärt werden. Hierzu gehören z.B. besondere Behandlungsmethoden, die der Praxiskäufer ggf. nicht fortführen kann und auch die Frage, wie viele Patienten nur wegen besonderer persönlicher Beziehungen zum Abgeber von diesem behandelt werden, und ob es Patienten gibt, mit welchen besonders hohe (einmalige) Umsätze erwirtschaftet werden. Ist beispielsweise der Verkäufer Mitglied einer Sekte, so ist es realistisch anzunehmen, dass die anderen Mitglieder der Sekte sich nicht vom Käufer behandeln lassen.

3. Betriebswirtschaftliche Praxisplanung

In der dritten Stufe sollte der Praxiskäufer aufgrund der in der zweiten Stufe gewonnenen Informationen eine Praxisplanung erstellen. Möglichst realistisch sollte sich der Praxiskäufer die Frage beantworten, welche Umsätze er fortführen und wie er ggf. andere, zusätzliche Umsatzquellen erschließen kann. Verfügt er z.B. über einen eigenen Patientenstamm oder kann er (z.B. über eine Gutachtertätigkeit oder eine zusätzliche Spezialisierung) neue Einnahmen für die Praxis erschließen? Bleibt der Abgeber noch (zahn)ärztlich tätig, so dürfte ein deutlich höherer Umsatzausfall zu planen sein, als wenn er aus Altersgründen nicht mehr tätig sein wird.

Sodann hat der Übernehmer die Kosten zu planen, die sich im Regelfall deutlich von den Kosten des Abgebers unterscheiden. So stehen vielleicht Kinder oder Ehegatten auf der Gehaltsliste des Abgebers, die vom Praxiskäufer nicht übernommen werden. Der Käufer hat regelmäßig höhere Abschreibungen als der Verkäufer und wegen der Finanzierung des Kaufpreises eine andere Zinsbelastung. Er muss zudem prüfen, ob er aus dem geplanten Gewinn die Tilgung seiner Finanzierung vornehmen kann und ob darüber hinaus genügend Gelder für sein Versorgungswerk, die Krankenversicherung und die privaten Steuern verbleiben. Schließlich muss ein angemessener Lebensunterhalt gewährleistet sein. Die geschätzten Zahlen können und sollen anhand aktueller Vergleichsdaten (z.B. dem KZBV-Jahrbuch Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung) auf Plausibilität geprüft werden.

Anhand der übergebenen Unterlagen und in Abschätzung dieser geprüften Unterlagen sollte der Praxiskäufer eine Gewinn- und Liquiditätsplanung vornehmen, die in dem ersten Jahr nach der Übernahme, nach Monaten und für das folgende Jahr, nach Quartalen und im Dritten Jahr für ein Jahr erstellt werden sollte. Diese Aufteilung ist wichtig, da nur so ersichtlich ist, welche genaue Liquidität der Käufer in den Anfangsmonaten benötigt. Nur wenn der Übernehmer hier sauber plant, kann er bei der Bank den Kontokorrentrahmen in angemessener Höhe beantragen.

4. Finanzierungsanfrage

Sobald die Planung steht und die Höhe des Kaufpreises ermittelt ist, muss der Praxiskäufer diese Unterlagen seiner Bank vorlegen und die Finanzierung anfragen. Die Bank prüft regelmäßig, ob das Konzept des Praxiskäufers schlüssig ist, und ob er zum Kapitaldienst fähig ist. Gegebenenfalls wird die Bank aus ihren eigenen Erfahrungen heraus z.B. eine Reduktion des Kaufpreises oder Abstriche bei geplanten Investitionen verlangen. Im positiven Falle erteilt sie eine grundsätzliche Finanzierungszusage.

Nachdem alle diese Grundlagen erstellt sind, ist in der fünften Stufe der Praxiskaufvertrag auszuhandeln und abzuschließen und in der sechsten Stufe die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dies wird im Folgeartikel  „Der Praxiskaufvertrag. Alles geregelt?“ dargestellt.

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