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Was ist vor dem Kauf einer (Zahn)Arztpraxis zu prüfen?

Schlagwörter: Praxisverkauf, Praxiskauf, Zulassung, Vertragsarztpraxis, Kaufvertrag, Niederlassung, Honorarumsatz, Goodwill, Praxiswert, Finanzierung, Unternehmenskauf

In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen kann ein gründungswilliger Arzt nur durch den Kauf einer bereits bestehenden Vertragsarztpraxis eine Zulassung erwerben. Schon dies verdeutlicht, dass allein ein Praxiskaufvertrag zur Niederlassung als Vertragsarzt nicht ausreicht. Regelungen des Sozialrechts sind mit zu beachten. Dies gilt auch für Zahnärzte, wenngleich durch den Wegfall von Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte die Abwicklung eines Praxiskaufvertrages sich stark vereinfacht hat. (Zahn)Ärzte, die diese Regelungen nicht kennen, aber auch nicht spezialisierte Anwälte, die den Kauf der (Zahn)Arztpraxis wie einen normalen Unternehmenskauf abwickeln, müssen erkennen, dass man an den sozialrechtlichen Regelungen scheitern kann. Der Käufer einer (Zahn)Arztpraxis muss Vieles prüfen.

Die Übernahme einer (Zahn)Arztpraxis ist zivilrechtlich als Unternehmenskaufvertrag einzuordnen, für den die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Zivilrechtlich geht es um die Frage, für welche Sach- und Rechtsmängel der Verkäufer einzustehen hat, und damit um die zentrale Frage der „Beschaffenheit“ einer häufig schon über viel Jahre genutzten (Zahn)Arztpraxis. Zu den Sachmängeln können z.B. defekte Geräte oder Instrumente aber auch die Ertragsfähigkeit der Praxis gehören. Rechtsmängel können vorliegen, wenn Gegenstände mit verkauft werden, die dem Praxisverkäufer gar nicht gehören. Daneben sind im gesperrten Gebiet von Ärzten auch die Nachfolgeregelungen des § 103 Abs. 4 und 5 SGB V zu beachten. Hier müssen vernünftige Regelungen zum Zulassungsverzicht des Praxisverkäufers und zur Ausschreibung des Vertragsarztsitzes gefunden und in den Praxiskaufvertrag aufgenommen werden.

Besondere Bedeutung kommt auch im sozialrechtlichen Sinne dem Verkehrswert der Praxis zu: Nach § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Hiervon unabhängig sollte der Praxiskäufer aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur so viel zahlen, dass der Kauf für ihn wirtschaftlich sinnvoll bleibt.

Mehrere Stufen

Vor Abschluss eines Praxiskaufvertrags ist zu prüfen, ob die öffentlich rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Nachfolgers erfüllt werden können, welchen ideellen und materiellen Wert die Praxis hat, und ob der Käufer die Chance hat, diese Werte fortzuführen. Hierbei gilt es, eventuelle Sach- und Rechtsmängel aufzuklären. Die Finanzierung des Kaufpreises sollte vor der Vertragsunterzeichnung sichergestellt sein. Vom ersten Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer bis zur Übergabe der Praxis sind daher mehrere Stufen zu begehen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. In einer ersten Stufe sollte deshalb nur eine grobe Vorprüfung erfolgen, die Klarheit darüber erbringt, ob mit einem sinnvollen Vertragsabschluss zu rechnen ist.

1. Vorprüfung

In dieser Stufe sollte geprüft werden:


1.1 Passt der vom Verkäufer mitgeteilte Kaufpreis grob mit den Vorstellungen des Praxiskäufers überein?

Kann die Praxis mit oder ohne nennenswerte Investitionen fortgeführt werden? Hinsichtlich des Praxiswertes kann es hierbei sinnvoll sein, den Goodwill vorläufig anhand der Umsatzmethode grob zu überprüfen. Hierdurch erhält man Klarheit, ob eine halbwegs realistische Kaufpreishöhe mitgeteilt wurde.
Es gibt verschiedene Methoden zur Praxisbewertung, die sich ganz erheblich unterscheiden können. Als Beispiele seien die Umsatzmethode oder die Ertragswertmethode genannt. Die früher von der Ärztekammer angewandte Umsatzmethode stellt häufig einen vergleichsweise niedrigen Praxiswert fest. Vereinfacht stellt sie den Wert wie folgt dar: Durchschnittlicher Honorarumsatz der letzten drei Jahre abzüglich Jahresgehalt eines Oberarztes mit 2 Kindern geteilt durch drei.

Beispiel:
Durchschnittlicher Honorarumsatz
(ohne Fremdlabor) 450.000 Euro
./. Oberarztgehalt ./. 63.000 Euro
Zwischensumme: 387.000 Euro
387.000 Euro : 3 = Goodwill = 129.000 Euro

Zum Goodwill kommt der materielle Wert, den ein versierter Praxiseinrichter, ein Dentaldepot oder ein Sachverständiger mit z.B. 150.000 Euro festgelegt hat, hinzu, so dass nach der Umsatzmethode ein Kaufpreis von 279.000 Euro angemessen wäre. Die anderen Bewertungsmethoden, die deutlich komplizierter sind, können hier nicht dargestellt werden. Auch die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, die die Bundeszahnärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit Stand 9. September 2008 in der Zeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“, Heft 51-52 vom 22. Dezember 2008, Seite A4 ff. bekannt gegeben haben, können nur noch mit einem großen Aufwand umgesetzt werden. Wie die anderen Bewertungsmethoden machen sie die Einschätzung eines Sachverständigen erforderlich.

1.2 Bestehen überhaupt Chancen, dass der Kaufpreis finanziert wird, und gelingt es, die notwendige Vorfinanzierung der Praxis darzustellen?

1.3 Können die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden?

Nur wenn diese zentralen Dinge positiv beantwortet werden, sollte man sich weiter mit der zu übertragenden Praxis beschäftigen. Diese Fragen lassen sich häufig durch ein Gespräch mit der Hausbank und durch ein Gespräch mit der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses oder auch einem versierten Anwalt vorabstimmen. Häufig lassen Abgeber eine Praxisbewertung erstellen, in welcher die Praxis hinsichtlich Umsatz, Gewinn und Inventar gut beschrieben wird. Der Käufer muss die Unterlagen des Praxisverkäufers kritisch überprüfen. Schließlich war der Abgeber Auftraggeber des Gutachters, und daher wird das Gutachten regelmäßig abgeberfreundlich erstellt.

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