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Beeinflussung der Versteuerung: Wie mindert man den laufenden Praxisgewinn und den Veräußerungsgewinn bei der Praxisaufgabe?

Schlagwörter: Liquidität, Praxisgewinn, Veräußerung, Praxisverkauf, Praxisaufgabe, Steuerzahlung, Einnahme-Überschuss, Gewinnermittlung, Bilanzierung, Privatliquidation

(Zahn)Ärzte mit erfolgreichen Praxen müssen bei steigenden Gewinnen mit Steuernachzahlungen und zusätzlich mit Anpassungen der Steuervorauszahlungen rechnen. Über Steuernachzahlungen freut sich außer dem Finanzamt niemand, aber sie sind vorhersehbar in der Höhe und hinsichtlich ihrer Fälligkeit beeinflussbar. Die Beeinflussung des Gewinnes des laufenden Jahres kann gerade auch für Praxisabgeber sinnvoll sein, die das Interesse haben, den Veräußerungsgewinn möglichst niedrig zu besteuern.

Die Erfahrung zeigt, dass viele (Zahn)Ärzte heute frühzeitig von ihren Steuerberatern auf bevorstehende Steuerzahlungen hingewiesen werden. So muss es auch sein. Die Berechnungen sollten nicht nur die zu erwartenden Steuernachzahlungen der vergangenen Jahre umfassen, sondern auch Prognosen für das laufende Jahr beinhalten. Konkret heißt dies: Einem (Zahn)Arzt sollte heute eine Berechnung über seine Steuerrückstände aus den Jahren 2007 und 2008 und eine Hochrechnung für das Jahr 2009 ab der Verbuchung des II. Quartals 2009 vorliegen. Die Steuer des Jahres 2009 kann dann gut beeinflusst werden.

Will ein (Zahn)Arzt voraussichtlich in 2010 seine Praxis veräußern, so sollten die nachfolgenden Überlegungen nicht erst nach Verbuchung des III. Quartals vorgenommen werden. Hier sind häufig umfangreiche Prüfungen erforderlich, die rechtzeitig stattfinden müssen. Bei der Praxisabgabe gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Veräußerungsgewinn des Praxisabgebers besteuert wird. So wird nach § 34 III EStG der Veräußerungsgewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens aber mit 15 %. Alternativ kann der Praxisabgeber die sogenannte Fünftel Regelung nach § 34 EStG wählen. Welche Regelung für den Praxisabgeber mehr Vorteile bringt, ist mit dem Steuerberater des Abgebers rechtzeitig zu ermitteln und zu planen! Dabei gilt die „Faustformel“: Je niedriger das laufende zu versteuernde Einkommen, desto höher die Steuerermäßigung! Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein den laufenden Gewinn aus der Praxis und die sonstigen laufenden Einnahmen im Jahr der Veräußerung möglichst niedrig zu halten.

Steuerung des Praxisgewinns

Im Allgemeinen ermitteln (Zahn)Ärzte ihre Gewinne durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 II EStG. Für diese Form der Gewinnermittlung gibt es ein bewährtes und legales Instrumentarium, um Gewinne des laufenden Jahres auf das nächste Jahr zu verschieben, mit dem Ziel die Steuerlast zu verringern. Um Missverständnissen vorzubeugen: Damit werden die Steuern nicht aufgehoben, sondern in spätere Jahre verlagert. Vor dem Hintergrund des Zinsvorteils ist dieses Vorgehen regelmäßig sinnvoll.

Folgenden Maßnahmen verschieben Praxisgewinne aus dem laufenden Jahr in das Folgejahr:

  • Lieferanten- und Laborrechnungen sollten im laufenden Jahr zahlen und nicht bis Januar des  Folgejahres liegen lassen.
  • Ohnehin benötigtes Material sollte bereits im laufenden Jahr gekauft und bezahlt werden.
  • Die Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für das Folgejahr sollten bereits vor dem 20. Dezember des laufenden Jahres bezahlt werden.
  • Gehälter, Lohnsteuer und Sozialabgaben für Dezember des laufenden Jahres sollten bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres überweisen werden.
  • Sollte der Praxisgewinn niedriger als 100.000 Euro Gewinn ausfallen, ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages zu prüfen, falls im Folgejahr Investitionen geplant sind.
  • Privatliquidationen sollten zum Jahresende des laufenden Jahres oder am Anfang des Folgejahres geschrieben werden, damit die Geldeingänge erst nach dem 10. Januar des Folgejahres gutgeschrieben werden.
  • Im vierten Quartal des laufenden Jahres sollten die Abrechnungen erst so spät bei der Abrechnungsgesellschaft eingereicht werden, dass diese erst nach dem 10. Januar des  Folgejahres bezahlen kann. Alternativ kann man um Überweisung/Abrechnung erst nach dem  10. Januar des Folgejahres bitten. Handelt es sich bei der Abrechnungsgesellschaft um eine echte Factoring - Gesellschaft, sollte die Auszahlung vertraglich verzögert werden.
  • Wandlung des geduldeten Lieferantenkredites des Dentallabors in ein Darlehen.

Manchmal kann es auch sinnvoll sein, das Rechnungswesen von der Einnahmenüberschussrechnung auf die Bilanzierung umzustellen. Während bei gut laufenden Praxen dies regelmäßig zu einer Gewinnerhöhung führt kann dies für stark verschuldete Praxen durchaus vorteile bringen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Umstellung des Rechnungswesens nicht ständig geändert werden kann. Vielmehr ist man bei Fortführung des Betriebes dann auch an die Umstellung auf Jahre gebunden. Im Hinblick auf die höheren Kosten eines kaufmännischen Rechnungswesens ist das daher nicht immer sinnvoll. Gerade im Falle einer Praxisabgabe kann es aber sinnvoll sein, schon im Jahr vor der Abgabe die Umstellung vorzunehmen, da ggf. dadurch erreicht werden kann, dass bei der Praxisabgabe die laufenden Einnahmen im Jahr der Abgabe sinken.

Banklaufzeiten beachten!

Hier noch ein wichtiger Hinweis: Bei allen vorgenannten Zahlungsterminen sind die Banklaufzeiten zu berücksichtigen, soweit der Gewinn nach einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Bei Überweisungen oder Scheckzahlungen ist nämlich der Wertstellungstag (nicht Buchungstag!) der Bank maßgebend, das heißt der Tag, an dem das Praxiskonto belastet wird.

Steuermindernde Privatinvestitionen

Die Einkommensteuer berücksichtigt als Bemessungsgrundlage nicht nur den Praxisgewinn, sondern zum Beispiel auch die anderen Einkünfte und Sonderausgaben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Steuern des laufenden Jahres auch durch steuermindernde Ausgaben und Investitionen beeinflusst werden können. Beispiele sind sofort abziehbarer Renovierungsaufwand an vermieteten Immobilien oder Einzahlungen in die Basisversorgung (z.B. freiwillige Zahlungen in das Versorgungswerk oder Beitragszahlungen in eine sogenannte „Rürup - Rentenversicherung“). Bei den vermeintlich steuersparenden Kapitalanlagen ist, im eigenen Interesse, immer wieder Vorsicht geboten. Viele Hochglanzprospekte halten nicht, was sie versprechen. Auch mit diesen Maßnahmen kann bei der Praxisabgabe der Veräußerungsgewinn ggf. reduziert werden, da sich hierdurch das laufende einkommen im Jahr der Praxisabgabe reduziert.

Liquidität bereitstellen

Erfahrungen zeigen, dass Liquidität sich auf laufenden Girokonten leicht „verflüchtigt“ und das nicht nur durch hohe Privatausgaben, sondern auch durch Investitionen und sinnvolle Betriebsausgaben. Kommen dann Steuerzahlungen, wird die Liquidität oft knapp. Am besten wappnet man sich gegen solche unliebsamen Liquiditätseinbrüche, indem man die voraus-sichtlichen Steuernachzahlungen auf einem Festgeldkonto „parkt“. So bringt das Geld noch bis zur Überweisung an das Finanzamt Zinsen und ist von der laufenden Liquidität der Praxis und der Privatkonten getrennt.

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